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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 882/09

Datum:
01.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 882/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0701.18B882.09.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung gegenstandslos Schulbesuch
Normen:
AufenthG § 59; AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:

1. Mit Blick auf den Regelungszweck des § 104a Abs. 1 Satz Nr. 3 AufenthG ist jedenfalls ein Nachweis zu fordern, dass die betreffenden Kinder während ihres schulpflichtigen Alters ohne Unterbrechung in einer Schule aufgenommen waren und im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Schulbesuchspflicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen haben.

2. Eine Abschiebungsandrohung wird nur dann gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht entfällt, etwa weil dem betroffenen Ausländer vor Ablauf der Ausreisefrist ein Aufenthaltsrecht gewährt wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

 
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