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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 599/09

Datum:
09.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 599/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1209.18B599.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 154/09
 
Tenor:

Der Entscheidungsausspruch zu Nr. 1 und 2 des angegriffenen Beschlusses wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2009 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsteller sich gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von mehr als 5.000,00 Euro wendet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.529,10 Euro festgesetzt.

 
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