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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 331/09

Datum:
05.08.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 331/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0805.18B331.09.00
 
Schlagworte:
sofortige Vollziehung Anordnung besonderes Vollziehungsinteresse Beurteilungszeitpunkt
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
Leitsätze:

Für das Vorliegen des besonderen Vollziehungsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 277/09 des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Januar 2009 wird im Hinblick auf die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthalterlaubnis wiederhergestellt und im Übrigen angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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