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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1914/08

Datum:
06.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1914/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0106.18B1914.08.00
 
Schlagworte:
Doppelehe Einehe
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1314 Abs. 1; BGB § 1315 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 28
Leitsätze:

1. Eine Doppelehe entfaltet zugunsten eines Ausländers grundsätzlich keine ausländerrechtlichen Wirkungen, weil sie nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht.

2. Das Verwaltungsgericht ist zu einer eigenständigen Bewertung der Ehe als ausländerrechtlich schützenswert befugt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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