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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1846/08

Datum:
09.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1846/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0109.18B1846.08.00
 
Schlagworte:
Altfallregelung Schulbesuch Nachweis Zeitpunkt
Normen:
AufenthG § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:

Zur Frage, welche inhaltichen Anforderungen an den Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs im Sinne des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu stellen sind und auf welchem Zeitpunkt dafür abzustellen ist.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 2008 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller einerseits und der Antragsgegner andererseits je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500, € festgesetzt.

 
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