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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1828/08

Datum:
03.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1828/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0603.18B1828.08.00
 
Schlagworte:
Ehegattennachzug Deutschkenntnisse Visumsverfahren Ausländerbehörde
Normen:
AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Die Ausländerbehörde ist in Fällen des Ehegattennachzugs vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt und verpflichtet, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in ihre Prüfung auch dann einzubeziehen, wenn jene im vorangegangenen Visumsverfahren bereits als gegeben festgestellt worden sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

 
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