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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1695/08

Datum:
26.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1695/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0626.18B1695.08.00
 
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Ehegattennachzug Härte Fiktionswirkung
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 31 Abs. 1; AufenthG § 31 Abs. 2
Leitsätze:

1. Nach § 31 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur verlängert werden, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf der zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt wird.

2. Ein verspätet gestellter Verlängerungsantrag ist unschädlich, wenn die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 58/08 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2007 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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