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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1661/08

Datum:
24.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1661/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0724.18B1661.08.00
 
Schlagworte:
Aufenthaltstitel Verlängerungsantrag konkludent Aufenthaltsbefristung Fortbestandsfiktion rückwirkende Erteilung Rechtmäßigkeit Unterbrechung Rechtsschutzinteresse
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 2 Satz 2; AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 85; VwVfG NRW § 31 Abs. 7 Satz 2
Leitsätze:

1. Zum Rechtsschutzinteresse in einem Aussetzungsverfahren im Zusammenhang mit einer Klage gegen eine Befristungsverfügung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wenn bei Ablauf der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis noch kein Verlängerungsantrag gestellt worden war.

2. Ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann auch konkludent, namentlich in einem an ein Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz enthalten sein (hier im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbefristung).

3. Ein mehr als acht Monate nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellter Verlängerungsantrag führt in der Regel nicht mehr auf eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG.

4. Die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung ist im AufenthG nicht vorgesehen.

5. Zum Anwendungsbereich des § 85 AufenthG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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