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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1065/08

Datum:
13.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1065/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0313.18B1065.08.00
 
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1; AsylVfG § 42 Satz 1
Leitsätze:

1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für eine Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch dann weiterhin allein zuständig, wenn die Ausländerbehörde in der von ihr zu erlassenden Abschiebungsandrohung einen Zielstaat bezeichnet, hinsichtlich dessen das Bundesamt Abschiebungsverbote nicht geprüft hat.

2. In einem solchen Fall kann der Ausländer eine entsprechende Klärung nur durch ein Folgeschutzgesuch beim Bundesamt herbeiführen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000 EUR festgesetzt.

 
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