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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 462/09

Datum:
11.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 462/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0511.18A462.09.00
 
Schlagworte:
Niederlassungserlaubnis Volljähriger Asylverfahren Anrechnung Ermessen Prozesskostenhilfe Prozesskostenvorschuss Ratenzahlung
Normen:
AufenthG § 26 Abs. 4 Satz 4; AufenthG § 35 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1360a Abs. 4
Leitsätze:

1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowohl nach § 26 Abs. 4 AufenthG als auch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht im Ermessen der Behörde.

2. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Betreffende eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung innehat.

3. § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG dürfte auch minderjährig eingereiste, inzwischen aber volljährig gewordene Kinder erfassen.

4. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass die erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis bereits im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit gegeben ist.

5. Zur Anrechnung der Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens im Rahmen von § 26 Abs. 4 Sätze 3, 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

6. Eltern schulden ihren Kindern Prozesskostenvorschuss auch dann, wenn ihnen in einem Gerichtsverfahren nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung zu gewähren wäre. Dem vorschussberechtigten Kind kann dann Prozesskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden (wie BGH, Beschluss vom 4.8.2004 - XII ZA 6/04 -.)

 
Tenor:

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Anordnung monatlicher Raten in Höhe von 60,00 EUR bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt X. aus L. beigeordnet, soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.

 
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