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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 2620/08

Datum:
20.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 2620/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0220.18A2620.08.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Ausreisepflicht Vollziehbarkeit Aufenthaltserlaubnis Verlängerungsantrag Wiederholung Rücknahme Fortbestandsfiktion
Normen:
AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 50 Abs. 3; AufenthG § 58 Abs. 2; AufenthG § 59 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

1. Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann auch nach seiner Ablehnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen werden.

2. Die aus § 81 Abs. 4 AufenthG folgende Fortbestandsfiktion wird grundsätzlich nur durch das erste auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtete Antragsverfahren ausgelöst.

3. Die im Klageverfahren erfolgte Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lässt eine mit deren Ablehnung verbundene Abschiebungsandrohung unberührt, wenn der Ausländer schon aus anderen Gründen ausreisepflichtig ist.

4. Eine Abschiebungsandrohung setzt nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30.8.2005 - 18 B 633/05 -)

5. Die mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist kann selbständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 19.9.1996 - 18 B 3505/95 -)

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt.

 
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