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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1063/09

Datum:
29.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 1063/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0629.18A1063.09.00
 
Schlagworte:
Freiheitsstrafe Altfallregelung Verhältnismäßigkeit
Normen:
AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Leitsätze:

1. Verurteilungen zu Freiheitsstrafen können im Rahmen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nicht außer Betracht bleiben.

2. Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG kann nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgesehen werden.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt

 
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