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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg, denn er genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
3Zur Darlegung der – hier allein geltend gemachten – grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bedarf es u. a. der Formulierung einerim Berufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage fallübergreifender Art. Die im Hinblick auf Art. 8 EMRK aufgeworfene Frage,
4"ob die Kläger nicht dennoch einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis haben oder auf Neubescheidung im Sinne einer Ermessensentscheidung, weil schon der lange Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet eine soziale Integration indiziert",
5bezieht sich jedoch ausdrücklich allein auf die Situation der Kläger und ist deshalb nicht fallübergreifender Art. Wollte man die Frage – zu Gunsten der Kläger – dahin fassen, ob schon ein gut 17-jähriger Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland eine soziale Integration und auf Grund von Art. 8 EMRK eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG indiziert, so wäre diese Frage – ohne dass es dafür eines Berufungsverfahrens bedürfte – zu verneinen. Ob eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, beurteilt sich nämlich stets nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.