Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, abgelehnt.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und diese an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
5Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 – 2 BvR 569/01 –, DVBl. 2001, 1748 und vom 30. Oktober 1991 – 1 BvR 1386/91 –, NJW 1992, 889.
6Gemessen hieran bestehen für die vorliegende Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
7Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung der Beklagten auf Erlass des Beitrags in Höhe von 248,-- Euro für das Jahr 2006 steht ihm nicht zu. Der Senat folgt zunächst den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat.
8Soweit der Kläger mit der Beschwerde vorträgt, es sei eine Durchschnittsbetrachtung der Jahre 2005 bis 2007 für die Ermittlung des monatlichen Einkommens des Klägers maßgeblich, findet sich hierfür kein sachlich nachvollziehbarer Anknüpfungspunkt. Maßgeblicher Zeitraum für die Beitragsfestsetzung ist nach § 4 der Beitragsordnung der Beklagten das mit dem jeweiligen Kalenderjahr einhergehende Geschäftsjahr.
9Dass andere Stellen von ihren Forderungen gegenüber dem Kläger abgesehen haben, ist vorliegend unerheblich. Soweit der Kläger die fiktive Überlegung anstellt, im Jahre 2006 habe er eine Familie zu versorgen gehabt, so dass der Beitrag nicht nur für den Betrieb, sondern auch für die Familie „erdrosselnde Wirkung“ gehabt hätte, ist auch dies ohne Belang. Denn er hat den Beitrag Anfang 2006 an die Beklagte vorbehaltlos entrichtet. Im Übrigen hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Existenzgefährdung des Betriebes in Rede stand.
10Dass die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise, wonach diese einen Härtefall dann nicht annimmt, wenn die Betriebseinnahmen eines Jahres 20.000,-- Euro übersteigen, im Falle des Klägers ermessensfehlerhaft wäre, hat dieser mit einem ihn gerade nicht betreffenden Beispiel einer Familie mit fünf Kindern ebenso wenig dargelegt. Unabhängig davon ist dem Senat nicht erklärlich, wie nach der Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2006 mit einer angeblich begrenzten beruflichen Tätigkeit des Klägers und Betriebseinnahmen in Höhe von 27.748,10 Euro sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 13.290,75 Euro (davon allein 9.023,10 Euro für „Kilometergelderstattung Unternehmer“) entstehen konnten.
11Ergänzend merkt der Senat an: Sofern man den vom anwaltlich vertretenen Kläger ausdrücklich geltend gemachten Anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung auf Erlass des Beitrags bereits deswegen als nicht gegeben erachtet, weil der Kläger den Beitrag vorbehaltlos entrichtet hat und die Forderung somit erloschen ist, stände einem Rückzahlungsbegehren die Bestandskraft des Beitragsbescheides vom 02. Januar 2006 entgegen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
13Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.