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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 2508/03

Datum:
16.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 2508/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0916.17A2508.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 5084/00
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es gegen den Beklagten zu 2. gerichtet war.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. und sein weiterer Gebührenbescheid vom 18. Januar 1994, jeweils in der Fassung des Än-derungsbescheids vom 6. Februar 2003, sowie die Widerspruchsbescheide vom 19. Juni 2000 und 24. März 2003 werden aufgehoben, soweit dies nicht bereits durch das angefochtene Urteil geschehen ist und die festgesetzten Gebühren die Pauschalbeträge überschreiten, die sich für den Zeitraum

vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 aus Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG,

vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1997 aus dem Anhang Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 93/118/EG und

ab dem 1. Juli 1997 aus dem Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 96/43/EG

ergeben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wie folgt verteilt:

Der Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs¬gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei¬cher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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