Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2007 wird teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig Informationen über den Kläger in der Zeit seines Landtagsmandats (von Oktober 1999 bis Oktober 2005) sowie in der Zeit von der Übernahme seines Bundestagsmandats im Oktober 2005 bis zum 13. Februar 2009 aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger künftig personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger, Mitglied der Partei DIE LINKE und des 16. Deutschen Bundestages, wendet sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV).
3I. Zur Partei DIE LINKE
4Die Partei DIE LINKE entstand im Juni 2007 aus der Verschmelzung der Partei Die Linkspartei.PDS (Die Linke.PDS) mit der Partei Arbeit & soziale Gerechtigkeit - Die Wahlalternative (WASG). Die Partei hat zwei Vorsitzende: Herrn Prof. Dr. Lothar Bisky und Herrn Oskar Lafontaine. Im 16. Deutschen Bundestag ist die Partei mit 53 Abgeordneten vertreten, die sich zur Fraktion DIE LINKE. im Bundestag zusammengeschlossen haben. Die Partei Die Linkspartei.PDS (Die Linke.PDS) ist ihrerseits aus der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) hervorgegangen. Diese benannte sich im Dezember 1989 in Sozialistische Einheitspartei Deutschlands - Partei des Demokratischen Sozialismus (SED-PDS) und im Februar 1990 in Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) um. Ab Juli 2005 führte sie die Bezeichnung Die Linkspartei.PDS (Die Linke.PDS).
5Die Partei hatte Ende 1991 rund 180.000, Ende 2006 rund 60.300 Mitglieder. Ende 2008 gehörten der Partei DIE LINKE etwa 76.100 Personen an (Stichtag: 30. September 2008).
61. Parteiprogramm und Satzung
7Mit Beschluss vom 13. Oktober 2007 setzte der Parteivorstand eine Programmkommission ein, die sich Ende 2007 konstituierte. Sie soll den Entwurf eines Parteiprogramms der Partei DIE LINKE vorlegen. Bis zur Verabschiedung des Grundsatzprogramms - voraussichtlich Anfang/Mitte 2010 - stellen die von den Parteitagen der Linkspartei.PDS und der WASG am 24. und 25. März 2007 beschlossenen Programmatischen Eckpunkte die programmatische Grundlage der Partei dar. Auf diesen Parteitagen wurde ebenfalls die Bundessatzung der Partei Die LINKE beschlossen. Grundlage der Linkspartei.PDS war das am 26. Oktober 2003 beschlossene und durch den Beschluss vom 17. Juli 2005 überarbeitete Parteiprogramm.
8Der Bundessatzung der Partei (in den Gerichtsakten als Dokument B 44) ist folgende Präambel vorangestellt:
9Verwurzelt in der Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, der Friedensbewegung und dem Antifaschismus verpflichtet, den Gewerkschaften und neuen sozialen Bewegungen nahe stehend, schöpfend aus dem Feminismus und der Ökologiebewegung, verbinden sich ihre Identität erweiternd demokratische Sozialistinnen und Sozialisten und Mitglieder der Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit zu der neuen Partei DIE LINKE mit dem Ziel, die Kräfte im Ringen um menschenwürdige Arbeit und soziale Gerechtigkeit, Frieden und Nachhaltigkeit in der Entwicklung zu stärken. DIE LINKE strebt die Entwicklung einer solidarischen Gesellschaft an, in der die Freiheit eines jeden Bedingung für die Freiheit aller ist. Die neue LINKE ist plural und offen für jede und jeden, die oder der gleiche Ziele mit demokratischen Mitteln erreichen will."
10In den Programmatischen Eckpunkten der Partei DIE LINKE (Dokument B 43) heißt es:
11Vorbemerkung
12(...) Gemeinsam wollen wir eine Partei, wie es sie in Deutschland noch nicht gab - Linke einigend, demokratisch und sozial, ökologisch, feministisch und antipatriarchal, offen und plural, streitbar und tolerant, antirassistisch und antifaschistisch, eine konsequente Friedenspolitik verfolgend. Wir sind Teil der europäischen Linken, der sozialen und Friedensbewegungen. (...)
13I. Gemeinsam für eine andere Politik
14(...) Demokratie, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Internationalismus und Solidarität sind unsere grundlegenden Wertorientierungen. Sie sind untrennbar mit Frieden, Bewahrung der Natur und Emanzipation verbunden. Die Ideen des demokratischen Sozialismus stellen zentrale Leitvorstellungen für die Entwicklung der politischen Ziele der Linken dar. (...)
15DIE LINKE leitet ihr politisches Handeln aus dem Zusammenhang von Ziel, Weg und grundlegenden Wertorientierungen ab. Freiheit und soziale Sicherheit, Demokratie und Sozialismus bedingen einander. Gleichheit ohne individuelle Freiheit endet in Entmündigung und Fremdbestimmung. Freiheit ohne Gleichheit ist nur die Freiheit für die Reichen. Auch der Mensch ist nicht frei, der seine Mitmenschen unterdrückt und ausbeutet. Ziel des demokratischen Sozialismus, der den Kapitalismus in einem transformatorischen Prozess überwinden will, ist eine Gesellschaft, in der die Freiheit des anderen nicht die Grenze, sondern die Bedingung der eigenen Freiheit ist. (...)
16III. Unsere Alternative: Soziale, demokratische und friedensstiftende Reformen zur Überwindung des Kapitalismus
17(...) Die neue Linke legt programmatische Grundzüge einer umfassenden gesellschaftlichen Umgestaltung vor, um die Vorherrschaft der Kapitalverwertung über Wirtschaft und Gesellschaft zu beenden und den Herausforderungen der Gegenwart mit einem alternativen Entwicklungsweg zu begegnen. (...)
18Wir streiten für eine Gesellschaft, die jede und jeden an den Bedingungen eines Lebens in Freiheit, sozialer Sicherheit und Solidarität beteiligt. Zu den Freiheitsgütern, die dies erst ermöglichen, gehören die sozial gleiche Teilhabe der Einzelnen an den Entscheidungen in der Gesellschaft, existenzsichernde, sinnvolle Arbeit, Bildung und Kultur, hochwertige Gesundheitsleistungen und soziale Sicherungen. Notwendig ist die Überwindung aller Eigentums- und Herrschaftsverhältnisse, 'in denen der Mensch ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist' (Karl Marx). (...)
19IV. Für einen Richtungswechsel
20(...) Wir werden Bürgerinnen und Bürger gegen Machtbestrebungen der herrschenden Klasse mobilisieren und uns für eine neue Sammlungsbewegung einsetzen. Politische Kämpfe und Wahlen dienen uns dazu, unsere alternativen Reformprojekte zu vertreten und Mehrheiten für ihre Durchsetzung zu gewinnen. Die parlamentarische Arbeit werden wir so gestalten, dass sie der Zusammenarbeit mit außerparlamentarischen Kräften der Linken, der öffentlichen Darstellung eigener Reformvorschläge und dem Einbringen alternativer Gesetze, der Transparenz politischer Prozesse, der Untersuchung des Missbrauchs politischer Macht, der Entwicklung neuer gesellschaftlicher Kräfteverhältnisse und politischer Mehrheiten dient. (...)"
21Das Parteiprogramm der Linkspartei.PDS vom 26. Oktober 2003 in der Fassung vom 17. Juli 2005 (Dokument B 4) lautet auszugsweise wie folgt:
22Präambel
23(...) Es war der Anspruch der Menschenrechtserklärungen, Verhältnisse zu schaffen, in denen die Würde des Menschen unantastbar wird. Arbeiterbewegung, Frauenbewegung und Friedensbewegung, sozialistische und antikoloniale Bewegungen haben um konkrete Fortschritte bei der Durchsetzung dieses Anspruchs gekämpft. Heute begründet dieser Anspruch unsere erneuerte sozialistische Politik.
24Wachsende Arbeitslosigkeit, soziale Unsicherheit und Armut, Hunger und Kriege, Fremdbestimmung und Gewalt sind Angriffe auf die Würde des Menschen. Die neoliberale Politik der Verwandlung aller Lebensbereiche in profitbestimmte Märkte und die autoritäre, imperiale und kriegerische Durchsetzung dieser Politik zerstören die Errungenschaften von zweieinhalb Jahrhunderten sozialer emanzipativer Kämpfe. Die USA-Regierung verfolgt mit ihrer imperialistischen Politik, mit politischer und wirtschaftlicher Erpressung und mit Aggressionskriegen das geostrategische Ziel einer weltweiten Vorherrschaft.
25Wir, Sozialistinnen und Sozialisten, Mitglieder der Linkspartei.PDS, wollen am Widerstand gegen diese Politik teilnehmen und gemeinsam mit anderen an der Herausbildung einer Alternative mitwirken, die Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität zum Ziel hat.
26Wir geben uns dieses Programm in der Tradition der Kämpfe gegen kapitalistische Ausbeutung, ökologische Zerstörung, politische Unterdrückung und verbrecherische Kriege.
27Wir tun dies aber auch in rückhaltloser Auseinandersetzung mit den Verbrechen, die im Namen des Sozialismus und Kommunismus begangen wurden, und in Ablehnung jedes Versuchs, mit Mitteln der Diktatur Fortschritt zu erreichen. Uns eint der unumkehrbare Bruch mit der Missachtung von Demokratie und politischen Freiheitsrechten, wie sie in und von nicht wenigen linken Parteien, darunter der SED, praktiziert worden ist. (...)
28In den Profit- und Herrschaftsinteressen der international mächtigsten Teile des Kapitals und im Bestreben, die Entwicklung des 'Nordens' auf Kosten des 'Südens', der Natur und der zukünftigen Generationen zu betreiben, sehen wir die Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Zivilisation, für Gewalt und Krieg, soziales Elend und die Krise der weltweiten Ökosphäre. Wir wollen, dass diese gesellschaftlichen Strukturen zurückgedrängt und schließlich überwunden werden, damit die Menschheit einen Ausweg aus dieser zerstörerischen Entwicklungslogik findet. In diesem Sinne sind wir konsequent antikapitalistisch.
29In einer sozialistischen Gesellschaft, wie wir sie anstreben, dienen Produktions-, Verteilungs- und Konsumtionsweise dem Ziel, allen die Bedingungen eines selbstbestimmten und solidarischen Lebens zur Verfügung zu stellen. (...)
30I. Sozialismus - Ziel, Weg und Werte
31Sozialismus ist für uns ein notwendiges Ziel - eine Gesellschaft, in der die freie Entwicklung einer und eines jeden zur Bedingung der freien Entwicklung aller geworden ist. Sozialismus ist für uns eine Bewegung gegen die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen, gegen patriarchale Unterdrückung, gegen die Ausplünderung der Natur, für die Bewahrung und Entwicklung menschlicher Kultur, für die Durchsetzung der Menschenrechte, für eine Gesellschaft, in der Bürgerinnen und Bürger ihre Angelegenheiten demokratisch regeln.
32Sozialismus ist für uns ein Wertesystem, in dem Freiheit, Gleichheit und Solidarität, Emanzipation, Gerechtigkeit, Erhalt der Natur und Frieden untrennbar miteinander verbunden sind. Die sozialistische Idee ist durch ihren Missbrauch als Rechtfertigung von Diktatur und Unterdrückung beschädigt worden. Die Erfahrungen der DDR einschließlich der Einsicht in die Ursachen ihres Zusammenbruchs verpflichten uns, unser Verständnis von Sozialismus neu zu durchdenken.
331. Unsere Ziele und Werte: Freiheit, Gleichheit, Solidarität
34(...) Eine radikale Ökologisierung der Gesellschaft, die damit verbundene neue Art wirtschaftlichen Wachstums und wissenschaftlichen und technischen Fortschritts bedürfen einer alternativen Produktions- und Lebensweise. Ein selbstbestimmtes Leben, eine von Entfremdung befreite Arbeitswelt und eine gerechte Verteilung des Reichtums bedürfen alternativer Gesellschaftsstrukturen, die von der Verwirklichung gemeinschaftlicher Interessen geprägt sind und die Dominanz privatkapitalistischen Eigentums überwunden haben. (...)
352. Unser Weg: Demokratisierung der Gesellschaft
36Nicht aus dem Frieden mit den Herrschenden, sondern aus der Gegenwehr der Unterdrückten und Benachteiligten und aller, die sich solidarisch für sie engagieren, entsteht eine menschlichere Gesellschaft. Die Mittel für diese Auseinandersetzungen müssen den Zielen von Gewaltfreiheit und Demokratie entsprechen, da sie sonst zum Ausgangspunkt neuer Herrschaft und Unterdrückung werden. Allerdings gibt es ein legitimes Recht auf Widerstand da, wo Personen, Gruppen und Staaten die Würde des Menschen missachten und ihrerseits Gewalt anwenden. (...)
37Die Politik der PDS soll dazu beitragen, die Vorherrschaft der Kapitalverwertungsinteressen abzuschwächen, schließlich zu überwinden und die ihr zu Grunde liegenden Macht- und Eigentumsverhältnisse zu verändern. Aus dieser Politik sollen sich Möglichkeiten für weitergehende Umgestaltungen ergeben. (...)
38II. Die gegenwärtige Welt
391. Die neoliberale Offensive
40(...) In vielen westlichen Ländern wurde der Kompromiss zwischen den Kapitalinteressen und den Interessen der organisierten Arbeiterbewegung aufgekündigt. Kapitalistische Globalisierung, Durchkapitalisierung der Gesellschaften, Abbau sozialstaatlicher Verantwortung, Aufhebung der Kontrollen von Kapitalbewegungen, verstärkte Repression und Demokratieabbau, Unterordnung von Welthandelsorganisation, Internationalem Währungsfonds und Weltbank unter die Interessen der mächtigsten Kapitalgruppierungen sowie wachsendes Gewicht der transnational agierenden Konzerne, Militarisierung der internationalen Beziehungen und die Vorherrschaft der USA mit imperialen Zielen prägen die Entwicklung.
41Dies wurde in erheblichem Maße durch die Krise und das Ende des Staatssozialismus begünstigt. Seine Existenz hatte der westlichen Welt begrenzte Zurückhaltung beim Einsatz militärischer Gewalt aufgenötigt. Er begünstigte Befreiungskämpfe in den so genannten Entwicklungsländern und soziale Reformen in den kapitalistischen Industrieländern. Das Verschwinden dieser äußeren Gegenmacht hat in der kapitalistischen Welt zu einer tiefen historischen Zäsur geführt - verbunden mit weltweit negativen Wirkungen. (...)
42III. Reformalternativen: demokratisch, sozial, zivil
43Sozialistische Politik entsteht aus dem Kampf für Gerechtigkeit und die gleiche Teilhabe aller an den gesellschaftlichen Freiheitsgütern. Sie wendet sich gegen die Vermarktung und Entmündigung von Menschen und gegen Krieg. Sie entwickelt sich in breitesten sozialen und politischen Bündnissen. Sie zielt heute auf die Veränderung der Kräfteverhältnisse, die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für einen Richtungswechsel der Politik und die damit verbundene Umgestaltung von Eigentums- und Machtstrukturen. Sie ist internationalistisch. (...)
44IV. Veränderung mit der Linkspartei.PDS - Selbstveränderung der Linkspartei.PDS
45(...) Die Auseinandersetzung mit unserer Geschichte muss uns niemand abnötigen. Sie ist unsere Verantwortung, unser Interesse, ein Teil unseres Beitrages bei der Wiedergewinnung und Erneuerung des demokratischen Sozialismus als einer politisch bedeutenden und einflussreichen Bewegung in unserem Land, in die wir uns einbringen wollen.
46Wir beurteilen die Geschichte der DDR nicht allein aus der Perspektive ihres Scheiterns und geben der vorherrschenden Totalkritik nicht nach. Diese Geschichte ist eine Quelle wichtiger Lehren und Erfahrungen, die im Ringen um Sozialismus gewonnen wurden und nicht in Vergessenheit geraten dürfen. Schon gar nicht darf der persönliche Einsatz vieler Menschen für ein anderes Deutschland missachtet werden. Wir wiederholen unsere Überzeugung: Nach 1945 bemühten sich Millionen Menschen in Ost und West, das faschistische Erbe zu überwinden. Sie setzten sich für ein friedliebendes Deutschland und den Aufbau einer besseren Gesellschaftsordnung ein. Dieser Wille bedarf auch für den Osten keiner Entschuldigung. Die antifaschistisch-demokratischen Veränderungen im Osten Deutschlands und das spätere Bestreben, eine sozialistische Gesellschaft zu gestalten, standen in berechtigtem Gegensatz zur Weiterführung des Kapitalismus in Westdeutschland, der durch die in der Menschheitsgeschichte unvergleichbaren Verbrechen des deutschen Faschismus geschwächt und diskreditiert war. Zur Geschichte der DDR gehören bemerkenswerte Ergebnisse und wertvolle Erfahrungen im Kampf um soziale Gerechtigkeit, um die Bestimmung der Ziele der Produktion im Interesse der Bevölkerung, um die Teilhabe breiter Bevölkerungsteile an Bildung und Kultur und um ein solidarisches und friedliches Gemeinwesen auf deutschem Boden. (...)
47Die SED war als herrschende Partei aufgrund der konkreten historischen Bedingungen von Anfang an auf das in der Sowjetunion entstandene Sozialismusmodell und auf Linientreue zur Politik der Sowjetunion fixiert. Sie war weder fähig noch bereit, Sozialismus mit Demokratie und Freiheit zu verknüpfen. Ihren Weg kennzeichneten daher auch schmerzliche Fehler, zivilisatorische Versäumnisse und Verbrechen. (...)
48In der Linkspartei.PDS wirken unterschiedliche, linke demokratische Kräfte zusammen. In ihr haben sowohl Menschen einen Platz, die der kapitalistischen Gesellschaft Widerstand entgegensetzen und die die gegebenen Verhältnisse fundamental ablehnen, als auch jene, die ihren Widerstand damit verbinden, die gegebenen Verhältnisse positiv zu verändern und schrittweise zu überwinden. Unser Eintreten für einen demokratischen Sozialismus ist an keine bestimmte Weltanschauung, Ideologie oder Religion gebunden. Die PDS ist eine pluralistische Partei demokratischer Sozialistinnen und Sozialisten. Sie entscheidet über ihren Weg, ihre Ziele und ihr politisches Profil mit demokratischen Mehrheiten. Sie räumt Minderheiten das Recht und die Möglichkeiten ein, ihre Überzeugungen und Ziele im Rahmen der Grundsätze und demokratisch-sozialistischen Orientierungen des Statuts und dieses Programms zu vertreten. (...)"
49Der Partei sind darüber hinaus u.a. folgende Aussagen zuzuordnen:
50Die Linkspartei ist pluralistisch und auch die neue Partei wird pluralistisch bleiben. Ich freue mich, dass wir eine Kommunistische Plattform haben und dass es auch radikale Linke bei uns gibt."
51Dr. Dietmar Bartsch (Bundesgeschäftsführer der Partei), Neues Deutschland vom 29./30. April 2006, S. 3), zitiert nach Verfassungsschutzbericht 2006, S. 172.
52Das Traditionsverständnis der Partei DIE LINKE sollte eindeutig auf ihrer Haltung zu der Jahrhunderte alten Geschichte der emanzipatorischen Bewegung der unterdrückten Klassen beruhen, primär der deutschen und weltweiten Geschichte der Arbeiterbewegung, vor allem der sozialdemokratischen, linkssozialistischen, kommunistischen und gewerkschaftlichen. Als eine deutsche Partei sollte sie sich insbesondere zum Vermächtnis von Karl Marx, Friedrich Engels, August Bebel und Rosa Luxemburg wie von weiteren deutschen und internationalen Kämpfern für eine sozialistische Gesellschaftsordnung bekennen."
53Aus: Anregungen zum Umgang mit der Geschichte", Erklärung des Ältestenrats der Partei DIE LINKE vom 16. Juli 2008 (Dokument B 92).
54Regierungsbeteiligung der Linken ist eine Art 'Millimeterarbeit' auf dem Weg zu einer friedlichen und sozial gerechten Gesellschaft.
55Gern möchte ich deshalb an Rosa Luxemburg erinnern: 'Da wir wissen, dass der Sozialismus sich ohne weiteres, wie aus der Pistole geschossen, nicht durchführen lässt, sondern nur dadurch, dass wir in einem hartnäckigen Klassenkampfe auf wirtschaftlichem und politischem Boden von der bestehenden Ordnung kleine Reformen erreichen, um uns wirtschaftlich und politisch immer besser zu stellen und die Macht zu erhalten, endlich der heutigen Gesellschaft das Genick zu brechen, sind unsere Minimalanforderungen nur auf die Gegenwart zugeschnitten. Wir akzeptieren alles, was man uns gibt, aber fordern müssen wir das ganze politische Programm.'
56Unsere politischen Kontrahenten und manche Medien möchten uns gern auf 'pragmatische Sozialisten' zurechtstutzen. Ich warne vor solch vergiftetem Lob. Pragmatische Politik kann auch sachliches Handeln bezeichnen. Gemeint und gewünscht ist aber der negative Sinn, unparteiliche Nützlichkeit."
57Torsten Koplin (seinerzeit Mitglied des Parteivorstands und Mitglied des Landtags von Mecklenburg-Vorpommern), Keine sozialistische Enklave", Disput Januar 2006, S. 10 (Dokument B 34).
582. Innerparteiliche Zusammenschlüsse
59Die Bundessatzung sieht die Möglichkeit vor, innerparteiliche Zusammenschlüsse zu bilden:
60§ 7 Innerparteiliche Zusammenschlüsse
61Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. (...)
62Zusammenschlüsse bestimmen selbstständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. Sie sind entsprechend ihren Schwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von Parteivorstand, Kommissionen und Arbeitsgremien aller Ebenen einzubeziehen. (...)
63Bundesweite Zusammenschlüsse können Delegierte zum Parteitag entsenden.
64Bundesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.
65Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Parteitages oder des Bundesausschusses aufgelöst werden. (...)"
66Zweitgrößter von derzeit 18 von der Partei anerkannten innerparteilichen Zusammenschlüssen ist die Kommunistische Plattform mit mehr als 800 Mitgliedern. Die Kommunistische Plattform (KPF) beschreibt sich auf der Internetseite der Partei wie folgt:
67Die Kommunistische Plattform ist ein offen tätiger Zusammenschluss von Kommunistinnen und Kommunisten in der Partei DIE LINKE, die auf der Grundlage von Programmatik und Satzung der Partei aktiv an der Basis und in Parteistrukturen wirken. Die Bewahrung und Weiterentwicklung marxistischen Gedankenguts ist wesentliches Anliegen der Kommunistischen Plattform. Die Plattform tritt sowohl für kurz- und mittelfristig angestrebte Verbesserungen im Interesse der Nicht- und wenig Besitzenden innerhalb der kapitalistischen Gesellschaft als auch für den Sozialismus als Ziel gesellschaftlicher Veränderungen ein. Antifaschismus und Antirassismus sind für die Kommunistische Plattform ein strategisches politisches Anliegen, und sie wendet sich gegen jegliche Art von Antikommunismus, von wem er auch ausgehen mag."
68Zu den Zielen der Kommunistischen Plattform heißt es u.a.:
69Wir wollen Stimme derjenigen sein, die in der Partei am Ziel des Sozialismus festhalten, d.h. derjenigen, die Sozialismus im Marx'schen Sinne definieren: Nämlich als erste Phase der kommunistischen Gesellschaft, in der die Produktionsmittel bereits Eigentum der gesamten Gesellschaft sind. Diese Kräfte wollen wir stärken. Ist das denn notwendig, werden nun wieder einige fragen? Es heißt doch auch im neuen wie schon im 93er Parteiprogramm: 'Sozialismus ist für uns ein notwendiges Ziel - eine Gesellschaft, in der die freie Entwicklung der einzelnen zur Bedingung der freien Entwicklung aller geworden ist.'
70Der zweite Satzteil ist sinngemäß aus dem Kommunistischen Manifest übernommen. Die Voraussetzung für eine solche Gesellschaft wird allerdings nicht genannt, die aber im Manifest vor dem obigen Satz steht - nämlich, wenn sich das Proletariat durch eine Revolution zur herrschenden Klasse gemacht hat und die alten Produktionsverhältnisse aufgehoben hat.
71Im 93er Programm heißt es immerhin noch im nächsten Absatz: 'Die Existenzkrise der Zivilisation macht die Umwälzung der herrschenden kapitalistischen Produktions- und Lebensweise zu einer Frage menschlichen Überlebens.' Im Chemnitzer Programm ist diese klare Formulierung verschwunden und durch nebulöse Phrasen über Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit ersetzt.
72Nun frage ich, ist der Kapitalismus in den vergangenen 10 Jahren humaner geworden, ist die Existenzkrise überwunden? Ich denke, das Gegenteil ist der Fall.
73Die KPF konnte trotz großer Anstrengungen das Chemnitzer Programm nicht verhindern. Dessen ungeachtet wollen wir aber den verbliebenen Spielraum nutzen und für die Durchsetzung des wissenschaftlichen Sozialismus in der Partei streiten.
74Die besondere Verantwortung von deutschen Sozialisten und Kommunisten liegt unserer Meinung nach darin, dass wir in einem Staat wirken, der zu den stärksten kapitalistischen Mächten Europas gehört. In einem rasanten Tempo wird mittels asozialer Reformen die Lebensqualität der Lohnabhängigen immer mehr zurückgefahren. Die Militarisierung der EU wird vorangetrieben. Kurz, die Entwicklung des Kapitalismus nimmt mehr und mehr gefährliche Formen an. Es genügt nicht, dieser Entwicklung mit Tagesforderungen zu begegnen. Der Kampf gegen Harz IV, Lohnraub, Gesundheitsreform usw. ist natürlich notwendig. Doch die PDS muss in ihrer Programmatik und ihrem Handeln klar zum Ausdruck bringen, dass eine wirkliche Lösung der sozialen Probleme nur durch eine Entwicklung in Richtung Sozialismus möglich ist.
75Haben wir doch die gegenteilige Entwicklung am Beispiel der SPD vor Augen. Diese Partei, die sich mit ihrem Godesberger Programm vom Marxismus verabschiedet hat, preist nun seit über 40 Jahren Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität als die Grundwerte des demokratischen Sozialismus. Es geht ihr auch nicht mehr um die Durchsetzung von Arbeiterinteressen, sondern um deren Einschränkung. Auch die PDS läuft Gefahr, in diese Richtung abzugleiten. Das beweisen die Programmformulierungen über Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit. Dieses Abgleiten muss verhindert werden. Das geht nur, wenn die Partei sich wieder auf den wissenschaftlichen Sozialismus von Marx und Engels besinnt. Dafür kämpft die Kommunistische Plattform. Wir rufen alle Mitglieder der PDS auf, in diesem Sinne mit uns zu wirken."
76Aus: Kronschwitz: Was will die kommunistische Plattform der PDS?", in: Opp! - Die Zeitung des PDS-Landesverbands Sachsen, Ausgabe Januar/Februar 2005, S. 5 (Dokument B 5).
77Wir setzen uns für eine vorurteilsfreie Analyse des Sozialismus im 20. Jahrhundert ein und unterstreichen unsere Position, dass dieser historisch legitim war und ist. Wir sind solidarisch mit allen Ländern, die den Weg - ihren eigenen Weg - zum Sozialismus gehen, insbesondere mit dem vom US-Imperialismus bedrohten Cuba. Wir weisen alle Angriffe der imperialistischen Reaktion auf die Souveränität und die fortschrittliche Entwicklung Venezuelas zurück. Wir unterstreichen unsere Position, dass die Debatte über den Sozialismus notwendig ist. Diese mit einem verbindlichen Dokument der Kommunistischen Plattform zu beenden, halten wir allerdings gegenwärtig weder für realisierbar, noch für richtig.
78Anfang Juni 2007 veröffentlichten siebzehn namhafte russische Wissenschaftler und Autoren in der Wochenzeitung Moskowskije Nowosti einen Aufruf zur Wiedereinführung des Feiertages zu Ehren der Oktoberrevolution, unter ihnen der international renommierte Dramatiker Schatrow, die Historiker Galkin und Medwedew, die Philosophen Kelle und Bagaturja. Obwohl die Unterzeichner unterschiedlicher politischer Auffassung sind, bewerten sie die Oktoberrevolution und die nachfolgende Entwicklungsphase des Sozialismus als historisch legitim. Wir müssen alles tun, um diesen Aufruf in unserer Partei und darüber hinaus bekannt zu machen.
79Wir unterstützen Oskar Lafontaines Feststellung: »Die Linke muss die Systemfrage stellen«. Zugleich sind wir uns dessen bewusst, dass diese Forderung verschieden ausgelegt werden kann. Die Probe aufs Exempel ist das Verhältnis zum Kapitalismus und die daraus resultierende Praxis der Partei. Wir halten Kapitalismus letztlich für nicht reformierbar. Wir treten für eine Gesellschaftsordnung ein, in welcher die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen abgeschafft und der Mensch nicht länger ein 'erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist ...' (Marx-Engels-Werke 1/385). Unser Ziel ist der Sozialismus, in dem die unerlässliche Demokratie ihre Basis in Eigentumsverhältnissen hat, die gewährleisten, dass die Profitmaximierung nicht mehr das Maß aller Dinge ist."
80Aus: Wir bleiben, was wir waren und sind: In der Partei DIE LINKE organisierte Kommunistinnen und Kommunisten", Beschluss der 3. Tagung der 13. Bundeskonferenz der Kommunistischen Plattform vom 10. November 2007 (Dokument B 46).
81Wenn es dem Kapital erlaubt ist, die funktionelle Verkommenheit des Profitsystems auf solche Weise moralisch zu rechtfertigen, warum ist es dann in den Augen mancher Linker eine Art Todsünde, über den Preis der sozialen Sicherheit und des Friedens zu reden. Der Preis nämlich ist die Überwindung des Kapitalismus und die Errichtung einer anders funktionierenden Gesellschaft, die natürlich in ihrer Anfangsphase alles andere als perfekt ist. Die Erfahrung haben wir gemacht. Die Brie-Brüder und ihresgleichen predigen eine perfekte sozialistische Gesellschaft vom ersten Tage ihrer Existenz an. Ihre Vorstellungen vom Sozialismus erinnern irgendwie an die Geschichte von der unbefleckten Empfängnis. Und um es auch dem Verfassungsschutz ein wenig schwerer zu machen, soll an dieser Stelle Kurt Tucholsky unseren Gedanken und Gefühlen Ausdruck verleihen. 1922 schrieb er: 'Ich will nicht, dass ... diese Kinder einmal in Ackergräben verrecken, weil sich zwei Kapitalistengruppen nicht anders über die Verteilung der Konsumentenplantagen einigen können, und weil zwei Beamtenapparate dergleichen zur Auffrischung und Weiterexistenz nötig haben, soziologische Fakten, die man unter Zuhilfenahme entsprechender Universitätsprofessoren und frei schaffender Schriftsteller als mystisch immanente Gegensätzlichkeiten leicht philosophisch begründen kann. Wir haben's ja: Wozu haben wir auf diesen Universitäten studiert! ... Wer nicht sieht, dass es ganze Gesellschaftsschichten sind, ganze Klassen und Kasten, die so verkommen, so heruntergekommen in ihrem moralischen Empfinden, von so frechem Hochmut sind - wer nicht sieht, dass man diesen Beamten, ihren Söhnen, diesen Studenten, Professoren, Oberlehrern, Medizinern, diesen Balkan-Deutschen die Macht zeigen muss, die unlogische, nicht objektive, ungerechte, einfache Macht: der richtet das Land zugrunde. Und wir wollen uns nicht zugrunde richten lassen.' "
82Aus: ... und doch haben wir uns nicht klein machen lassen", Referat des Bundessprecherrats auf der 1. Tagung der 13. Bundeskonferenz der Kommunistischen Plattform am 1. Oktober 2006, Teil 1 (Dokument B 7).
83Das widerspiegelt das Versagen vieler Parteien vor den Herausforderungen der Gegenwart - auch sozialdemokratischer und pseudosozialistischer Parteien, die sich vom Ziel der Ablösung des Kapitalismus durch eine sozialistische Gesellschaftsordnung verabschiedet haben. Nicht überlebt aber haben sich Parteien, die im Geiste von Marx, Engels und Lenin gegen das Kapital, für den Sozialismus wirken. Sie können - und müssen - den neuen sozialen Bewegungen echte Partner - nicht 'Führer' - sein, den Bewegungen, die, so machtvoll sie auch sein mögen, auf Grund ihrer Breite, aber auch Spezifik, und ihrer Heterogenität - die gerade ihre Stärke ausmachen - nicht die Aufgaben einer revolutionären politischen Partei erfüllen können. Für sozialistische, kommunistische Parteien, die im Sinne von Marx und Lenin wirken, ist das eine enorme Herausforderung. Das Leninsche Erbe wird helfen, sie zu meistern."
84Aus: Prof. Dr. Heinz Karl (seinerzeit Mitglied des Bundeskoordinierungsrats der Kommunistischen Plattform), Vom Leninschen Denken und Handeln", Mitteilungen der Kommunistischen Plattform, Februar 2004, S. 31 (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004, Dokument B 2, S. 148).
85Wir haben keine revolutionäre Situation, in der die unten nicht mehr so weiter leben wollen wie bisher und die oben auch nicht mehr weiter so regieren können, und es gibt auch gegenwärtig keine Kraft in Deutschland, die einen praktisch ernst zu nehmenden Kampf um eine andere Gesellschaft zu führen in der Lage wäre. Doch der Kapitalismus wird zunehmend weniger als etwas Vernünftiges betrachtet. Durch die eigene soziale Erfahrung wird er von immer mehr Menschen als asozial, nicht friedfertig und als immer weniger demokratisch empfunden. Menschen werden offener für antikapitalistische Erwägungen. Daran wäre zur Zeit des Zustandekommens von 'Deutschland einig Vaterland' nicht zu denken gewesen."
86Aus: Friedrich Rabe, Bericht des Bundessprecherrats, Mitteilungen der Kommunistischen Plattform, Mai 2008 (Dokument B 50).
87Das seit 1995 bestehende Marxistische Forum mit etwa 60 Mitgliedern hat seine Anerkennung als innerparteilicher Zusammenschluss der Partei DIE LINKE beantragt. Es stellt sich auf der Internetseite der Partei folgendermaßen vor:
88In den Diskussionen dieser Jahre um das Oppositionsverständnis der PDS, die Rolle des Klassenkampfs in der bestehenden Gesellschaft und über den Umgang mit der Eigentumsfrage als Grundlage zur Überwindung des Kapitalismus bildete sich das Marxistische Forum. Sein Ziel ist, den Rang der marxistischen Gesellschaftsanalyse innerhalb der Diskussion in der Partei durch die Verbreitung marxistischen Wissens und dialektischen Herangehens zu erhöhen."
89Zu den Zielen des Marxistischen Forums heißt es u.a.:
90Eine sozialistische Partei, die diesen Namen verdient, darf auch keinen Hehl daraus machen, dass die Überwindung des kapitalistischen Systems nicht nur erfordert, den Herrschenden ihre ökonomischen Machtgrundlagen zu entreißen, sondern voraussetzt, ihnen eine politische Macht zu nehmen, sie von den Schalthebeln der staatlichen Macht zu entfernen und diese für die grundlegende Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse zu nutzen."
91Aus: Geschichtskorrespondenz, April 2003, S. 17, zitiert nach Verfassungsschutzbericht 2003, S. 136 (Dokument B 1).
92Aber ein wirklich antikapitalistischer Neuanfang ist ohne eine marxistische Partei zeitgemäßen Leninschen Zuschnitts nicht möglich. Es gilt heute mehr denn je, dass die marxistische Linke eine revolutionäre Partei benötigt, die den Kampf um Gesellschaftsveränderung - letztlich um sozialistische Neuorganisierung der Gesellschaft - begreift und führt."
93Aus: Prof. Dr. Ingo Wagner, Das Übergangsprogramm heute, Marxistisches Forum, Heft 53, Januar 2007, S. 5, vgl. Verfassungsschutzbericht 2007, S. 153.
94Es gehört zum Einmaleins marxistischer Verfassungsbetrachtung, dass Verfassungen und einzelne Verfassungsnormen keine von den gesellschaftlichen und politischen Kämpfen losgelöste Grundwerte sind. Verfassungen sind nach marxistischem Verständnis Resultate von Klassenkämpfen. (...) In aller Regel - so auch die Weimarer Reichsverfassung und das Bonner Grundgesetz - sind sie Waffenstillstandslinien bzw. Grenzmarken der kämpfenden Klassen, die auch nach ihrer Annahme immer wieder umkämpft sind."
95Aus: Prof. Dr. Ekkehard Lieberam (seinerzeit Sprecher des Marxistischen Forums), Die soziale Frage als Verfassungsfrage 1919, 1949 und in der Gegenwart", Geschichtskorrespondenz, Juli 2005 (Dokument B 12).
96Der Gründungsparteitag der Partei DIE LINKE hat die Linksjugend ['solid] als Jugendorganisation der Partei anerkannt (Dokument B 125). Dieser Organisation gehören etwa 8.200 Mitglieder an, die nicht notwendigerweise zugleich Parteimitglieder sind. Die Selbstbeschreibung der Linksjugend ['solid] lautet:
97Die Linksjugend ['solid] ist ein offener sozialistischer Jugendverband, der sich kritisch zur kapitalistischen Gesellschaft in den aktuellen politischen Auseinandersetzungen engagiert. Als Teil emanzipatorischer und antifaschistischer Bewegungen sucht der Jugendverband die Zusammenarbeit mit anderen BündnispartnerInnen."
98Im Programm der Linksjugend ['solid] vom 5. April 2008 (Dokument B 127) heißt es:
99Wir wollen die Bühne des Parlamentarismus für den Kampf um eine gerechtere Welt nutzen, aber uns nicht der Illusion hingeben, dass dort der zentrale Raum für reale Veränderungen sei. Gesellschaftliche Veränderungen finden schwerpunktmäßig außerhalb der Parlamente statt."
100Eine ihrer Untergruppierungen erklärte:
101Wir als antikapitalistische Jugendgruppe lehnen den Parlamentarismus zwar ab, weil er Stellvertreterlogik produziert und lediglich als Kasperletheater zur Legitimation kapitalistischer Verhältnisse dient. Linke Politik wird unserer Meinung nach vor allem auf der Straße gemacht. Das heißt nicht, dass wir nicht die Vorteile einer starken sozialen Oppositionspartei schätzen würden."
102Verband ['solid] 36 - die sozialistische Jugend Kreuzberg im Internetportal indymedia, Mai 2006, zitiert nach Verfassungsschutzbericht 2006.
1033. Verhältnis zur DDR
104Zum Umgang der Partei DIE LINKE (früher: PDS/Linkspartei.PDS) bzw. ihrer Unterorganisationen mit der Geschichte der DDR und der Rolle der SED in diesem Staat liegen u.a. folgende Äußerungen vor:
105Sowohl eine Distanzierung von früheren Fehlentscheidungen wie erst recht die Verurteilung von Untaten, die im Namen des Sozialismus begangen wurden, bleiben unverzichtbar. Dies um so mehr in Hinsicht auf die neuen Herausforderungen, vor denen die Gesellschaft und damit auch die LINKE stehen. Nur sollte man nach unserer Auffassung nicht der Benennung von Fehlern den dominierenden Platz einräumen. Eine kritische Bewertung geschichtlicher Ereignisse darf auch nicht in Verkennung oder gar bei bewusster Negierung der jeweiligen konkreten historischen Situation vorgenommen werden. Dagegen sollte sie mit dem Hinweis auf zukunftsorientierte Lehren zum Gewinn neuer aktueller Erkenntnisse beitragen. Für kontraproduktiv halten wir daher realitätsfremde und bedenkliche Urteile über geschichtliche Vorgänge, wie sie gelegentlich leider auch von Mandatsträgern der Partei geäußert werden. Es sind zudem Positionen, die von vielen Mitgliedern und Sympathisanten eindeutig missbilligt werden. Mit Nachdruck wenden wir uns deshalb auch gegen Diffamierungen und Verleumdungen des untergegangenen zweiten deutschen Staates der Nachkriegsentwicklung. (...)
106Die Mitglieder des Ältestenrats halten es für erforderlich, eine bisher oftmals noch vorherrschende Konzentration auf eine Distanzierung von der Politik sozialistischer Führungskräfte im 20. Jahrhundert, von damaligen Unzulänglichkeiten, Fehlern, sonstigen negativen Handlungen und ihren nachwirkenden Folgen zu überwinden. Ein solch einseitiges Geschichtsbild kann gerade gegenüber vielen jüngeren Menschen zur sicher ungewollten Verunglimpfung des Sozialismus als eines angeblich menschenfeindlichen Systems missbraucht werden. Es entspricht weitgehend dem heute besonders auch in der Bundesrepublik instrumentalisierten Geschichtsrevisionismus, der eindeutig durch die antisozialistische Grundhaltung der herrschenden Kreise geprägt wird. Diese Anlehnung an den 'Zeitgeist' muss sich als Hemmschuh für eine linke deutsche Partei erweisen. Das gilt auch für eine selbst nur andeutungsweise Billigung der heute propagierten verleumderischen These von den 'zwei deutschen Diktaturen'.
107Erforderlich ist eine wahrheitsgetreue, eine durchaus differenzierte Bewertung der jüngsten Geschichte. Wir erklären daher mit aller Deutlichkeit: Bei einer unbedingt auch weiterhin notwendigen Verurteilung aller selbstverschuldeten Deformationen bei der Verwirklichung einer angestrebten antikapitalistischen Alternative sollten wir uns dennoch überzeugend zur Legitimität der Herausbildung sozialistischer Gesellschaftsformationen im 20. Jahrhundert bekennen, darunter auf deutschem Boden, so unvollkommen und mit Fehlern belastet die Entwicklung der DDR in den vier Jahrzehnten ihrer Existenz bis zu ihrem Zusammenbruch auch war. Wer sich im 21. Jahrhundert für eine demokratischen Sozialismus einsetzt, wird daher bei unumgänglicher Kritik aller negativen Erscheinungen vielfältige Erfahrungen und reale Leistungen des Sozialismus im 20. Jahrhundert nicht übergehen oder gar pauschal ablehnen dürfen. Und das betrifft ganz besonders unsere Haltung zur Geschichte der DDR - und wir werden auch in absehbarer Zukunft bei ganz unterschiedlichen Gelegenheiten immer wieder danach befragt. Die DDR war ein organischer Bestandteil der deutschen Geschichte, verstand sich als Beherzigung ihrer Lehren und als Fortsetzung einer Jahrhunderte alten wichtigen und unverzichtbaren Traditionslinie. Sie ergab sich nach 1945 als historisch herangereifte Antwort auf die von den Machthabern des deutschen Imperialismus verursachte nationale Katastrophe. Sie war damit das Projekt eines neuen Deutschland und sollte auch als dieses entsprechend gewürdigt werden."
108Aus: Anregungen zum Umgang mit der Geschichte", Erklärung des Ältestenrats der Partei DIE LINKE vom 16. Juli 2008 (Dokument B 92).
109Eine allzu gedankenlose Distanzierung vom Mauerbau könnte in Zukunft das Verständnis dahin dogmatisch versperren, wo eine ökonomisch unterentwickelte Region - um mehr Demokratie, mehr Ökologie, mehr Kulturausgaben, mehr Soziales zu wagen - sich abschottet oder etwa die Abwerbung der vom Monopolkapitalismus bevorzugten Kräftigen, Jungen, teuer Ausgebildeten verhindern wollte."
110Aus: Dr. Dieter Dehm (Landesvorsitzender der Partei DIE LINKE Niedersachsen und Abgeordneter im Deutschen Bundestag), Drei Brücken über programmatische Mauern", UTOPIE kreativ, Heft 132 (Oktober 2001), S. 878 (880) (Dokument B 111).
111Wir brauchen ein ausgewogenes Geschichtsbild, vor allem zur deutschen Nachkriegsentwicklung. Das sollte nach unserer Auffassung sowohl ein Bekenntnis zur historischen Legitimität des sozialistischen Aufbruchs in weiten Teilen Europas und anderen Kontinenten, darunter der DDR, wie auch eine Benennung der wesentlichen Ursachen seines Scheiterns einschließen. Zugleich sollten wir nicht verschweigen, dass der Zusammenbruch des Sozialismus auf europäischem Boden einen bedrohlichen Rückfall in der Entwicklung der menschlichen Zivilisation begünstigte. Es geht nicht um nostalgische Definitionen, sondern darum, die Traditionen der sozialistischen und demokratischen Bewegung, des Kampfes gegen Faschismus und imperialistischen Krieg für die Gewinnung neuer, vor allem auch jüngerer Mitglieder, Sympathisanten und Wähler zu nutzen."
112Aus: Den historisch gewachsenen und bewährten Ideen des Sozialismus verpflichtet", Botschaft des Ältestenrats der Linkspartei.PDS an die Delegierten des Dortmunder Parteitags vom 6. März 2007 (Dokument B 54).
113Für Kommunistinnen und Kommunisten ist die Dialektik Methode nicht nur zur Analyse gegenwärtiger Verhältnisse sondern gleichermaßen der Geschichte. Das klingt wie eine Binsenwahrheit. Diese bedarf allerdings der besonderen Erwähnung, weil es auch unter Linken nicht unüblich ist, den Kapitalismus und Imperialismus nach den Kriterien des historischen Materialismus zu bewerten und gleichzeitig zuzuschauen, wenn der Mainstream den gewesenen Sozialismus jenseits von Zeit und Raum denunziatorischen Bewertungen unterzieht. (...)
114Wenn Kommunistinnen und Kommunisten sich den Denunziationen des Sozialismus des 20. Jahrhunderts entgegenstellen, dann verteidigen sie damit mehr, als die Würde all jener, die aufrichtig und oft unter großen Opfern für eine andere Welt gekämpft und gearbeitet haben. Sie verteidigen gleichermaßen die Idee einer sozialistischen Zukunft, die Überzeugung, dass Kapitalismus nicht das letzte Wort der Geschichte sein darf, das Wissen, dass es Sozialismus geben wird oder eben Barbarei."
115Aus: Kommunistische Identität bewahren", Beschluss des Bundeskoordinierungsrats der Kommunistischen Plattform vom 4. August 2007 (Dokument B 55).
116Mit der Keule vom gescheiterten Modell wird jeder erschlagen, der in den sozialen Vorzügen des gewesenen Sozialismus mehr sieht als ein Phänomen - eine unerklärbare Erscheinung also. Was nicht geleugnet werden kann, wird de facto zur Erscheinungsform eines unerkennbaren 'Dinges an sich' gemacht und die nichtsozialistischen Züge des gewesenen Versuchs werden verabsolutiert und schon haben wir die überaus wissenschaftliche Trennung von Modell und ... ja, von was eigentlich? Machen wir es kurz: Die Kommunistische Plattform hat in der Vergangenheit diesem ahistorischen Umgang mit unserer Geschichte keinen Tribut gezollt und wird das auch in Zukunft nicht tun. Und genau in diesem Punkt befinden wir uns mit der übergroßen Mehrheit der Mitgliedschaft der PDS bzw. Linkspartei.PDS in unbedingter Übereinstimmung. Wenn Ulla Lötzer, MdB und ebenfalls der sozialistischen linken Strömung zugehörige Protagonistin, von den rückwärtsgewandten Vertretern der Kommunistischen Plattform und des Marxistischen Forums spricht, dann ist ihr womöglich nicht bewusst, dass diejenigen, die sie damit denunziert, weit mehr sind, als jene, die sich den genannten Zusammenschlüssen zugehörig fühlen. Was heißt eigentlich 'rückwärts gewandt'? Seine Wurzeln nicht zu verleugnen? Bindungslosigkeit nicht zu ertragen? Perspektive von Sachanalyse ableiten zu wollen und nicht von Verdikten? Wir jedenfalls ziehen weder in Betracht, unsere Haltung zum gewesenen Sozialismus aus bündnispolitischen Erwägungen zu verleugnen noch kommt für uns in Frage, uns dem Zeitgeist anzupassen. Wir halten es vielmehr für schizophren, sich über sozialistische Perspektiven verständigen zu wollen und aus Angst vor dem Zeitgeist vor jenen, welche den Sozialismus denunzieren, den Kotau zu machen.
117Liebe Genossinnen und Genossen, das Land braucht nicht unsere Anpassung, sondern nichts so sehr wie Widerstand: Widerstand gegen Sozialabbau und nicht minder gegen deutsche Kriegspolitik und zunehmende Repressionen nach innen. Die jüngste Terrorhysterie um merkwürdig misslungene Bombenattentate führt erneut vor Augen, wie mittels der Medien eine ganze Gesellschaft manipuliert wird, ein stets enger werdendes Überwachungsnetz, genannt zentrale Antiterrordatei, zu goutieren. Folgerichtig soll der Etat des Verfassungsschutzes um 50 Millionen Euro erhöht werden. Angemerkt sei: Die gleichen Medien machen aus dem im übrigen technisch vergleichsweise bescheiden ausgestatteten MfS ein Horrorgebilde, indem sie der DDR jegliches Recht auf ein Sicherheitsbedürfnis absprechen. (...)
118Das trifft wesentlich auch für die offizielle Politik der PDS zu. Bevor der Kapitalismus einmal prinzipiell kritisiert wird, hat man sich ca. 78mal für den gewesenen Sozialismus entschuldigt. Die Entschuldigungsarie war eine Grundbedingung dafür, auf Landesebene regierungstauglich zu werden. Sie hatte daher im Sommer 2001 ihren stolzen Höhepunkt. (...)
119Gerade unsere nur wenige Monate zurückliegende Kuba-Solidaritätsaktion, aber auch unser Wirken zur Abwehr pogromartiger Stimmungen gegen ehemalige MfS- Angehörige beweisen, wir stehen gegen den Zeitgeist."
120Aus: ... und doch haben wir uns nicht klein machen lassen", Referat des Bundessprecherrats auf der 1. Tagung der 13. Bundeskonferenz der Kommunistischen Plattform am 1. Oktober 2006, Teil 2 (Dokument B 10).
121Die Kommunistische Plattform veröffentlichte eine Erklärung ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR. Diese lautet auszugsweise:
122Unsere Tätigkeit als staatliches Untersuchungsorgan erfolgte auf der Grundlage der Verfassung und der Strafprozessordnung der DDR. Wir stehen zu unserer Tätigkeit und Verantwortung als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit zum Schutze der DDR, in der auf deutschem Boden der legitime Versuch unternommen wurde, eine sozialistische Gesellschaft aufzubauen, eine antifaschistische, dem Frieden verpflichtete Gesellschaft ohne kapitalistische Ausbeutung und soziale Not. Dieser Staat wurde seit seinem Bestehen von seinen Gegnern, die sich mit einer sozialistischen Perspektive in Deutschland nicht abfinden wollten, unerbittlich bekämpft und bedurfte des Schutzes. (...) Wir werden uns aber auch nicht vor den ständigen Versuchen, unsere Vergangenheit und uns persönlich zu diskriminieren und zu kriminalisieren, beugen. (...) Jüngsten Veröffentlichungen ist zu entnehmen, dass die Geschichtsklitterung in den so genannten Stasi- Gedenkstätten weiter in dem Sinne forciert werden soll, diese vollständig auf die Totalitarismusdoktrin, also die Gleichsetzung von Nazistaat und DDR, einzuschwören. (...) Wir fordern: Schluss mit den Lügen, Halbwahrheiten und Verdrehungen über die DDR und ihre Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane. Schluss mit der davon bestimmten Gedenkstättenpolitik. Schluss mit der gesetzwidrigen persönlichen Diskriminierung von Angehörigen der Untersuchungsabteilungen des Ministeriums für Staatssicherheit."
123Aus: Geschichtsklitterung in der Gedenkstätte 'Roter Ochse' , Erklärung ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, veröffentlicht in Mitteilungen der Kommunistischen Plattform, Oktober 2007 (Dokument B 56).
1244. Verhältnis zur Deutschen Kommunistischen Partei (DKP)
125Die Fraktion DIE LINKE. im Bundestag enthielt sich der Stimme bei einem im März 2008 von der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Fraktion in den Deutschen Bundestag eingebrachten Antrag, mit dem die Bundesregierung u.a. aufgefordert wurde, zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass extremistische Vereine von vornherein nicht als gemeinnützig anerkannt werden" (BT-Drs. 16/8497). Im Bericht des Innenausschusses heißt es:
126Die Fraktion DIE LINKE. betont, sie enthalte sich bei dem Antrag der Koalitionsfraktionen, da er zu pauschal von 'extremistischen' Vereinen spreche und sich nicht deutlich genug auf rechtsextremistische Zusammenschlüsse beziehe."
127BT-Drs. 16/8497, S. 4.
1281990 unterbreitete die DKP der PDS ein Angebot zur Zusammenarbeit. In der Antwort führt Herr Dr. André Brie, damals stellvertretender Parteivorsitzender, aus:
129Die bestehenden Kontakte sollten wir weiterentwickeln. Wir würden uns sehr freuen, wenn Genossinnen und Genossen der DKP uns beim Aufbau von Kontakten zu anderen linken Parteien, Bewegungen und Organisationen unterstützen könnten. Es wäre für uns von großer Bedeutung, wenn ihr uns bei der Überwindung alter, durch die SED erfolgter Abgrenzungen gegenüber Linken in der BRD helfen würdet."
130Unsere Zeit (UZ) vom 3. August 1990, S. 6 (Dokument B 138).
131In der Folgezeit nahm die PDS (später: Linkspartei.PDS, jetzt DIE LINKE) in ihre Wahlvorschläge für Wahlen aller Ebenen außer eigenen Parteimitgliedern u.a. auch Mitglieder der DKP auf. Der Parteitag der Partei DIE LINKE im Mai 2008 beschränkte die Aufnahme von Mitgliedern anderer Parteien auf von der Partei eingereichte Wahlvorschläge auf Kommunalwahlen. In dem Beschluss (Dokument B 51) heißt es:
132Wir werben mit unserer Politik und unseren Wahlprogrammen für gesellschaftliche Mehrheiten, die auch zu politischen Mehrheiten führen. Daher bewahren wir die politische Tugend, bei Wahlen mit 'Offenen Listen' anzutreten. 'Offene Listen' bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sind eine Einladung an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, deren Herz links schlägt und die sich dem Wahlprogramm und den Grundsätzen der Partei verpflichtet sehen, sich öffentlich um ein parlamentarisches Mandat zu bemühen. Auf den Listen der Partei DIE LINKE für Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen kandidieren Mitglieder der Partei DIE LINKE und parteiungebundene Persönlichkeiten."
133Als Gründe für diesen Beschluss führte der Kläger an:
134Die Linke muss ihre Wahllisten so gestalten, dass sie nicht per Anfechtungsverfahren annulliert werden können. Auf den gemeinsamen Erfolg von PDS und WASG bei der letzten Wahl zum Bundestag hat dessen Mehrheit mit dem Beschluss reagiert, dass bei Europa- und Bundestagswahlen keine Mitglieder fremder Parteien mehr auf einer Liste kandidieren dürfen. Ich rate meiner Partei daher dringend, diese rechtliche Veränderung zu beachten. Wir dürfen uns nicht in die Gefahr bringen, von anderen Parteien juristisch bekämpft zu werden. Eine solche Klarstellung richtet sich keineswegs gegen die DKP oder eine andere Partei. (...)
135Ich habe sämtliche Landeswahlgesetze prüfen lassen. Dabei bin ich auf zum Teil sehr zweideutige Formulierungen gestoßen, die sich juristisch auch gegen uns auslegen ließen, falls wir Mitglieder anderer Parteien in unsere Listen aufnähmen. Um jede Möglichkeit der Wahlanfechtung auszuschließen, bleibt für uns nur die erwähnte Klarstellung. Wir wollen uns weder abgrenzen noch andere ausgrenzen - wer DKP-Mitglied ist, soll das auch bleiben und entsprechend politisch arbeiten. Das kann er auch mit uns gemeinsam machen - in Bündnissen, Bürgerinitiativen, Erwerbslosengruppen oder ähnlichem. Überkreuzkandidaturen werden wir aber nicht mehr zulassen."
136Aus: Klarstellung richtet sich nicht gegen die DKP", junge Welt vom 21. Mai 2008 (Dokument B 62).
137Zum Verhältnis der Partei DIE LINKE (früher: PDS bzw. Linkspartei.PDS) zur DKP verhalten sich u.a. folgende Dokumente:
138Die DKP und die PDS sind zwei unterschiedliche Parteien. Die PDS ist keine kommunistische Partei. Ich habe oft gesagt, dass sie nie eine antikommunistische Partei sein darf und habe mich, wenn Kommunisten in der PDS angegriffen wurden, stets schützend vor sie gestellt. Ich denke aber auch, dass sich eine linkssozialistische Partei, die in der Gesellschaft verändern will, die aus dem Osten kommt, aus einer ehemaligen allmächtigen Staatspartei hervorgegangen ist, an deren Tropf die DKP bis 1989 gehangen hat, eine andere Entwicklung nehmen muss als die DKP der Bundesrepublik Deutschland, die 1968 nach schweren Verbotsjahren wiedererstanden ist. Wechselseitige Beziehungen sind möglich, und es gibt sie übrigens vielerorts, nicht nur von der Kommunistischen Plattform, sondern auch von vielen Basisorganisationen und z.B. auch zwischen Heinz Stehr und mir. Und wie sie sich entwickeln, dazu können beide Parteien beitragen. Eine Unterstützung von DKP-Genossen und -Wählern in den Wahlen zum 14. Deutschen Bundestag - ich denke an die Zweitstimme - wäre eine kluge Entscheidung der DKP."
139Aus: Neuer Politikansatz geht nur, wenn sich alles links von der Mitte einig ist", Interview mit Prof. Dr. Lothar Bisky (seinerzeit Vorsitzender der PDS), UZ vom 5. September 1997 (Dokument B 142).
140Sowohl seitens des PDS-Parteivorstandes, als auch seitens der PDS- Bundestagsfraktion und von einzelnen Parteifunktionären der PDS gibt es konkrete Vorschläge bzw. Signale für Bereitschaft zu einer gewissen Zusammenarbeit. Wir wollen die Gespräche zwischen Vertretern der Parteivorstände, wie sie seit 1990 in gewissen Zeitabständen immer wieder geführt wurden, fortsetzen. Wir sollten die Einladung zur Darlegung unserer politischen Positionen im Ältestenrat der PDS nutzen. Wir sollten den Vorschlag für einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch von DKP- und PDS-Kommunalabgeordneten aufgreifen. In der nächsten Woche findet auf Einladung des Bundestagsabgeordneten Wolfgang Gehrcke im Bundestag ein Gespräch mit Vertretern der DKP über die Zusammenarbeit mit der Fraktion statt. (...)
141Wir sollten uns nicht nur zentral, sondern vor allem auch regional und lokal um Gespräche mit der PDS bemühen und prüfen, welche Möglichkeiten sich auf verschiedensten Feldern zur Zusammenarbeit ergeben."
142Aus: Rolf Priemer (seinerzeit stellvertretender Vorsitzender der DKP), Zum Verhältnis DKP - PDS, Tagung des Parteivorstands der DKP am 7. Februar 1999 (Dokument B 144).
143Die entscheidende Lehre aus der Geschichte muss sein: Wir brauchen die Aktionseinheit aller fortschrittlichen Kräfte gegen Krieg und Faschismus, gegen Sozial- und Demokratieabbau - von Sozialdemokraten und Sozialisten, über Kommunisten und Gewerkschafter, Autonome Antifaschisten und Globalisierungskritiker. Bei allen Unterschieden und Differenzen muss es möglich sein, dass wir uns auf die entscheidenden Ziele im Kampf einigen können - ohne Ausgrenzung und bei Freiheit der gegenseitigen Kritik aller an solchen Aktionseinheiten beteiligten Kräfte. (...)
144Ich möchte mich daher an dieser Stelle dafür aussprechen, dass die Partei DIE LINKE auf allen Ebenen ihre Bündnisse mit der DKP, anderen sozialistischen und kommunistischen Vereinigungen und insbesondere den außerparlamentarischen Bewegungen ausbaut statt aufkündigt. Das ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Aktionseinheit gegen Sozialabbau und Militarismus - für Sozialismus und Frieden."
145Aus: Ulla Jelpke (Mitglied der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag), Rede zum 122. Geburtstag von Ernst Thälmann (Dokument B 148).
146Die Partei DIE LINKE ist Mitglied in der Europäischen Linkspartei. Der Vorsitzende der Partei DIE LINKE, Herr Prof. Dr. Lothar Bisky, ist seit November 2007 auch Vorsitzender der Europäischen Linkspartei. In dieser Organisation, in der - so die Selbstdarstellung in einer Broschüre (Dokument B 15) - sozialistische, kommunistische, rot-grüne und andere demokratische linksorientierte Parteien aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten der EU" zusammengeschlossen sind, hat die DKP Beobachterstatus.
147Die Partei DIE LINKE unterhält darüber hinaus Kontakte zu sozialistischen und kommunistischen Parteien im Ausland. So wurden auf dem Parteitag im Oktober 2003 in solidarischer Verbundenheit" Gäste von 38 nahen und befreundeten Parteien" aus 34 Ländern begrüßt, darunter Vertreter der kommunistischen Parteien aus China, Kuba und Vietnam.
1485. Verhältnis zur Republik Kuba
149Die außenpolitischen Tätigkeiten der Partei DIE LINKE beziehen sich u.a. auf die Republik Kuba. Beim Parteivorstand existiert eine Arbeitsgemeinschaft Cuba Si mit 418 Mitgliedern. Die Arbeitsgemeinschaft ist als Zusammenschluss im Sinne von § 7 der Bundessatzung anerkannt. Ihr stehen bei Parteitagen zwei Mandate zu.
150Am 23. Mai 2005 beschloss der Parteivorstand der PDS, eine mit dem Bundesvorsitzenden, dessen Stellvertreter und weiteren herausgehobenen Funktionsträgern besetzte Delegation nach Kuba zu entsenden. Der Zweck dieser Reise wird in dem Beschluss (Dokument B 21) wie folgt beschrieben:
151Die Resolution der Genfer Menschenrechtskonferenz gegen Kuba, von den USA durchgesetzt und von den Regierungen Deutschlands und anderer europäischer Staaten mitgetragen, schließt Türen, statt diese zu öffnen. (...)
152Die EU und alle europäischen Staaten sollten Partner für Kuba sein: fair, gleichberechtigt und weltoffen. Die Zeiten von Drohungen und Sanktionen gegen Kuba müssen endlich der Vergangenheit angehören. Die PDS wird sich auch künftig dafür einsetzen, dass die Bundesregierung sich wieder auf einen solchen politischen Kurs begibt.
153(...) Zur Umsetzung des Beschlusses der 1. Tagung des 9. Parteitags entsendet der Parteivorstand eine offizielle und repräsentative PDS-Delegation nach Kuba 2005. (...) Diese PDS-Delegation wird sich mit der gesellschaftlichen Realität Kubas sowie in diesem Rahmen auch mit den Solidaritätsprojekten der PDS vertraut machen, die die AG Cuba Si seit Jahren in Kuba realisiert.
154Mit der Kuba-Reise wird die politische Aufgabenstellung konkretisiert, eine politische Signalwirkung in Bezug auf die solidarische Verbundenheit der PDS mit der kubanischen Revolution auszudrücken und zugleich heutige Leistungen und Anstrengungen zur Entwicklung sozialer und wirtschaftlicher Alternativen zum neoliberalen Wirtschaftsmodell in Lateinamerika kennen zu lernen, konkrete Erfahrungen dabei und bei der eigenständigen Einwirkung auf internationale Entwicklungsprozesse und die Sicherung entsprechender friedens- und entwicklungspolitischer Bedingungen im Rahmen der UNO auch nach Deutschland und in die Europäische Union zu vermitteln."
155Im Februar 2006 stimmten drei Abgeordnete der Linkspartei.PDS einer kubakritischen Resolution des Europaparlaments zu. Daraufhin unterzeichneten innerhalb weniger Tage mehr als 1.200 Mitglieder und Sympathisanten der Partei folgenden offenen Brief an Bundesvorstand und Parteirat (Dokument B 25):
156Dem sozialistischen Kuba gehört unsere Solidarität. Solidarität verbietet Kritik nicht. Sehr wohl aber schließt sie aus, sich dem scheinheiligen Gezeter derer anzuschließen, die Kuba wieder der Kapitalherrschaft unterwerfen möchten. Nichts anderes wollen die USA und deren Bündnispartner. Seit beinahe fünfzig Jahren widersteht das Land dem gewaltigen brutalen Druck des weltweit mächtigsten imperialistischen Staates. Nicht zuletzt deshalb verkörpert Kuba für ungezählte Menschen in aller Welt Hoffnung.
157Nicht so für André Brie, Helmuth Markov und Gabriele Zimmer. Weitab vom Schuss stimmten sie einer Kuba-feindlichen Resolution im Europaparlament zu. Mittlerweile findet dieses Verhalten das Verständnis von Sylvia-Yvonne Kaufmann und Feleknas Uca.
158Uns, den Unterzeichnenden dieses offenen Briefes, fehlt jegliches Verständnis für das Abstimmungsverhalten der drei Abgeordneten. Sie haben nicht irgendeinen Fehler begangen. Sie haben das Vertrauen missbraucht, das ihnen Wählerinnen und Wähler entgegenbrachten.
159Gerade deshalb fordern wir den Bundesvorstand und den Parteirat der Linkspartei.PDS auf, ein deutliches Wort zu sprechen. Angesichts der existentiellen Kuba drohenden Gefahren ist das von Sozialistinnen und Sozialisten nicht zuviel verlangt. Es wäre zum Beispiel das richtige Signal, dem Abstimmungsverhalten Sahra Wagenknechts öffentlich zuzustimmen."
160Der Parteivorstand erklärte daraufhin:
161Die Solidarität der Linkspartei.PDS mit dem sozialistischen Kuba hat tiefe politische, kulturelle und emotionale Wurzeln. (...)
162Eine Bewegung der praktischen Solidarität, der politischen Kooperation, der Diskussion und des Meinungsstreits schloss und schließt Kritik in Menschenrechtsfragen ein. Der Zusammenhang und die Widersprüche von globaler Gerechtigkeit und Menschenrechten gehören zum Diskurs der internationalen globalisierungskritischen Bewegungen. Die Resolution des Europaparlamentes 'Zur Haltung der EU zur kubanischen Regierung' widerspiegelt diese Betrachtungsweise nicht. Die Zustimmung zur Resolution des Europaparlaments entspricht nicht der Position der Linkspartei.PDS. (...)
163Die Linkspartei.PDS ist und bleibt ein verlässlicher Freund und Partner Kubas. Angesichts der jahrzehntelangen anhaltenden völker- und menschenrechtswidrigen Blockadepolitik der USA ist es notwendiger denn je, unsere aktive solidarische Unterstützung des kubanischen Volkes fortzusetzen."
164Beschluss des Parteivorstands vom 27. Februar 2006 (Dokument B 26).
165In einer Stellungnahme von drei Bundestagsabgeordneten der Partei heißt es mit Blick auf die Verhältnisse in der Republik Kuba:
166Die Linke in den kapitalistischen Metropolen muss diesen Emanzipationsprozess mit Verständnis, mit Sympathie und grundlegender Solidarität begleiten und darf sich darin auch nicht durch instrumentelle Menschenrechtskampagnen irre machen lassen."
167Aus: Dr. Diether Dehm, Wolfgang Gehrcke, Paul Schäfer: Eine Revolution für das Grundgesetz", Neues Deutschland vom 8. Dezember 2007 (Dokument B 48).
168Der Vorsitzende der Partei DIE LINKE, Herr Oskar Lafontaine, äußerte in einem Interview anlässlich einer weiteren Reise einer Parteidelegation nach Kuba Ende August 2007:
169Wir haben die Menschenrechtsfrage natürlich ausführlich erörtert. Ebenso die Frage der Religionsausübung. Es ist das übliche Spiel, wenn mit uns konkurrierende Parteien die Menschenrechtsfrage wichtigtuerisch instrumentalisieren. Es geht dabei wohl eher darum, sich von uns abzugrenzen und uns zu diffamieren."
170Aus: Junge Welt vom 1. September 2007 (Dokument B 73).
1716. Verhältnis zur Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia - Ejército del Pueblo (FARC)
172Der Bundestagsabgeordnete der Partei DIE LINKE und Sprecher der Fraktion für internationale Beziehungen, Herr Wolfgang Gehrcke, bestätigte gegenüber der Presse Kontakte zu Vertretern der kolumbianischen Guerillaorganisation FARC:
173Zur Beendigung des Bürgerkriegs in Kolumbien sei es notwendig, auch die FARC in einen Friedensprozess einzubinden, erklärte Gehrcke am Samstag in Berlin. Er bestätigte zugleich, mehrfach Vertreter der FARC bei Konferenzen und Kongressen der lateinamerikanischen Linken gesprochen zu haben. Auch hätten Treffen in Deutschland mit dem Europa-Beauftragen der FARC bis zu dem Zeitpunkt stattgefunden, an dem die EU die FARC auf die Liste der Terrororganisationen gesetzt habe."
174Aus: Linke-Politiker verteidigt Kontakte zur Guerilla-Organisation FARC", pr- inside vom 24. Mai 2008 (Dokument B 79).
175Zur Lage in Kolumbien und über die FARC enthalten die von den Beteiligten vorgelegten Dokumente u.a. folgende Aussagen:
176Heike Hänsel berichtete über die Situation in Kolumbien. Sie kritisierte, dass Bundesregierung und EU nichts gegen den Angriff auf Farc-Rebellen in Ecuador gesagt hätten. Nach Israel und Ägypten bekäme Kolumbien unter dem 'Plan Colombia' mehr US-Militärhilfe als jedes andere Land (3,5 Mrd. Euro pro Jahr). Die Programme, die von der EU finanziert werden, sind der zivile Teil des 'Plan Colombia'. Wie in Afghanistan sollen jetzt zivil-militärische 'Provincial reconstruction teams'(PRTs) etabliert werden. Es sei nicht akzeptabel, dass die Bundesregierung - aber auch die Friedrich-Ebert-Stiftung - den Kurs der Regierung Uribe stützten. Das Uribe-Regime sei verantwortlich für die Aufrüstung mörderischer Paramilitärs, die Menschenrechtler und Gewerkschafter ermorden. Sie forderte die Kräfte zu unterstützen, die gegen rechte Regierungen kämpften."
177Aus: Bericht von der 3. Bundesversammlung der BAG Frieden und internationale Politik am 15. und 16. März 2008 in Frankfurt am Main (Dokument B 75).
178Wir rufen die Regierung Uribe und auch die FARC auf, unmissverständlich die Bereitschaft zu Friedensverhandlungen zu signalisieren. Friedensverhandlungen waren immer Ziel unserer Politik und unserer konkreten Handlung. Von der FARC erwarte ich, jetzt alle Geiseln frei zu lassen. Die Regierung Uribe wäre gut beraten, auch ihrerseits gefangen genommene FARC-Rebellen, die ebenfalls seit Jahren inhaftiert sind, frei zu lassen."
179Wolfgang Gehrcke (Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag für internationale Beziehungen) zur Befreiung von Ingrid Betancourt, die von der FARC als Geisel festgehalten worden war (Dokument B 165).
180Die Teilnehmenden der Venezuela-Delegationsreise von DIE LINKE.SDS verurteilen die Offensive der kolumbianischen Regierung Uribe gegen die Guerilla: 'Nicht die Guerilla, sondern Präsident Uribe gehört (wegen) seiner Politik der Gewalteskalation auf die Terrorliste.' (...)
181Der Studierendenverband DIE LINKE.SDS ruft die Bundesregierung auf, die verlogene Politik der USA zurückzuweisen. Zudem muss sie endlich die Menschenrechtsverletzungen in Kolumbien kritisieren und sich für eine friedliche Lösung des Konflikts im Sinne der Bevölkerung einsetzen. Dazu gehört, die Ermordung von Raul Reyes zu verurteilen, die FARC von der Liste der Terrororganisationen zu streichen, sie als Kriegspartei anzuerkennen und Kolumbien zu Verhandlungen zu drängen, die weitere Tote verhindern."
182Aus: Der kolumbianische Präsident Uribe gehört auf die Terrorliste. Erklärung der TeilnehmerInnen der Delegationsreise zur Eskalation in Kolumbien/Venezuela/Ecuador" (Dokument B 166).
1837. Verhältnis zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihren Nachfolgeorganisationen
184Über die PKK sowie ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL heißt es u.a.:
185Es wird keine friedliche und demokratische Lösung des Kurden-Problems geben, wenn die Vereins-, Versammlungs-, Presse- und Meinungsfreiheit für Kurdinnen und Kurden nicht wiederhergestellt und gesichert wird. Dies gilt nicht nur für die Türkei, sondern auch für die BRD. Grundlage für einen gesellschaftlichen Dialog zur Lösung der kurdischen Frage ist es, dass alle Beteiligten miteinander verhandeln können. In diesem Sinne bekräftigt die PDS ihre Ablehnung der Vereins- und Betätigungsverbote gegen kurdische Vereine in der BRD, die mit der Konstruktion der PKK-Nähe einer uferlosen Kriminalisierung ausgesetzt sind, und fordert deren Aufhebung.
186Zugleich gehen wir davon aus, dass eine Lösung des Kurden-Problems in der Türkei ohne die Einbeziehung der PKK in Verhandlungen unmöglich ist. Die PDS wird sich in diesem Sinne auch gegenüber allen politischen Parteien in der Bundesrepublik und der Bundesregierung einsetzen."
187Aus: Grundpositionen des PDS-Parteivorstands zur kurdischen Frage", Erklärung vom 21. August 1995 (Dokument B 170).
188Der Befreiungskampf des kurdischen Volkes findet die Unterstützung der PDS. Die Jahrhunderte andauernde Unterdrückung und der Krieg der türkischen Regierung gegen die Kurden muss endlich beendet werden. Eine Folge von Unterdrückung und Krieg - nicht etwa Ursache - ist die PKK in ihrer konkreten Ausrichtung.
189Bestimmte Methoden und Maßnahmen der PKK stehen wir kritisch, ablehnend und auch verurteilend gegenüber. Darin sind wir uns mit vielen demokratischen kurdischen Organisationen einig, die zugleich aber betonen, dass es ohne Einbeziehung der PKK eine politische und endlich friedenbringende Lösung für das kurdische Volk nicht geben wird."
190Aus: Retourkutsche des Bundesamts für Verfassungsschutz", Erklärung von Dr. Gregor Gysi vom 7. August 1995 (Dokument B 171).
191Der Befreiungskampf des kurdischen Volkes findet die Unterstützung der PDS. Wir betrachten die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine legitime Vertreterin des kurdischen Volkes, ohne deren Einbeziehung es keine politische und endlich Frieden bringende Lösung für das kurdische Volk geben wird. Auch wenn wir mit bestimmten Methoden und Ansichten der PKK nicht übereinstimmen, sprechen wir uns für die Aufhebung des PKK-Verbots aus."
192aus: Steffen Tippach (seinerzeit Abgeordneter der PDS im Deutschen Bundestag): Focus-Pocus", Leipzigs Neue vom 18. April 1997, S. 8 (Dokument B 172).
193Ein Flugblatt und Aufruf zu einer Demonstration am 5. März 1999 unter dem Motto Für das uneingeschränkte Recht der Kurdinnen und Kurden auf Selbstbestimmung - Für eine politische, friedliche Lösung der Kurdenfrage", zu dessen Erstunterzeichnern der Kläger gehörte (Dokument B 174), lautet auszugsweise:
194Im Interesse einer friedlichen Lösung fordern wir (...) die Aufhebung des PKK- Verbots sowie der Verbote zahlreicher kurdischer Vereine und Organisationen in der Bundesrepublik. Wir fordern die Bundesregierung weiterhin auf, für die Beendigung aller kriegerischen und repressiven Handlungen der Türkei gegenüber Kurdinnen und Kurden, für die Freilassung Abdullah Öcalans aus der Türkei und seine Anerkennung als politische Person gegenüber der türkischen Regierung einzutreten."
195Der Vorsitzende der Bundestagsfraktion der Partei DIE LINKE, Herr Dr. Gregor Gysi, antwortete auf die Frage, ob der militärische Kampf der PKK ein legitimer Freiheitskampf sei:
196Wer es in einer Demokratie nicht schafft, Mehrheiten zu organisieren, hat kein Recht zum gewaltsamen Widerstand. Wer aber diktatorisch unterdrückt wird, hat notfalls das Recht, sich auch bewaffnet zu wehren. Die Kurden wurden über Jahrzehnte stark unterdrückt. Geiselnahmen allerdings sind nie hinnehmbar und nur zu verurteilen."
197Tagesspiegel vom 27. Juli 2008 (Dokument B 175).
198II. Zur Person des Klägers
199Der Kläger wurde 1956 in Niedersachsen geboren. Von dort zog er mit seiner Familie zunächst nach Rheinland-Pfalz und später nach Hessen, wo er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolvierte und einen Fachoberschulabschluss erwarb. Er arbeitete als Substitut und später als Filialleiter. Von 1981 bis 1990 war er Gewerkschaftssekretär in Mittelhessen. 1990 ging er nach Thüringen und war dort bis 1999 Landesvorsitzender der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen.
200Im April 1999 trat der Kläger der PDS bei. Im Oktober 2004 wurde er in den Parteivorstand gewählt, dem er bis heute angehört. Im selben Monat wurde er zum Bundeswahlkampfleiter berufen. Als solcher war er bis Mai 2008 für alle Wahlen in Deutschland verantwortlich. Ab Oktober 2005 nahm der Kläger innerhalb der Linkspartei.PDS die Aufgabe eines Fusionsbeauftragten/Beauftragten für die Parteineubildung für den Zusammenschluss mit der WASG wahr. Seit Mai 2008 ist er Föderalismusbeauftragter der Partei. Er arbeitet an führender Stelle in der Arbeitsgemeinschaft Christinnen und Christen bei der Partei DIE LINKE mit. Er ist religionspolitischer Sprecher der Partei und der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag.
201Von Oktober 1999 bis Oktober 2005 war der Kläger Abgeordneter im Thüringer Landtag. Dort übernahm er von 1999 bis 2001 den stellvertretenden Vorsitz und ab 2001 den Vorsitz der Landtagsfraktion. Zudem war er gewerkschafts- und wirtschaftspolitischer Sprecher der Fraktion. Im Oktober 2005 wurde der Kläger über die Landesliste der Thüringer Linkspartei in den 16. Deutschen Bundestag gewählt. Dort ist er stellvertretender Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag. Im Dezember 2007 nominierte der Landesparteitag der Thüringer Linkspartei den Kläger als Spitzenkandidat für die Landtagswahl am 30. August 2009.
202Das BfV führt über den Kläger eine Personenakte, in der Unterlagen über seine politischen Aktivitäten zusammengestellt sind. Die Informationen reichen bis in die 1980er Jahre zurück. Sie wurden zunächst bei der Beobachtung der DKP und ihres Umfelds gewonnen, seit 1999 bei der Beobachtung der PDS bzw. der Linkspartei.PDS sowie gegenwärtig der Partei DIE LINKE. Das BfV erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der und für die Partei sowie über seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Auch über sonstige politische Aktivitäten des Klägers gewinnt das BfV Informationen.
203Die bei der Informationsbeschaffung über den Kläger durch das BfV eingesetzten Mittel sind zwischen den Beteiligten streitig. Die Beklagte behauptet, jedenfalls seit der Kläger im Oktober 1999 seine Tätigkeit als Landtagsabgeordneter in Thüringen aufgenommen hat, seien lediglich sogenannte offene Quellen eingesetzt worden. Bei der Informationsgewinnung aus offenen Quellen wertet das Bundesamt insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Veröffentlichungen im Internet aus und analysiert Presseerklärungen und sonstige Verlautbarungen. Dass darüber hinaus keine heimliche Informationsbeschaffung stattgefunden hat, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen.
204Neben dem Kläger sind und waren Mitglieder der Partei DIE LINKE und Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag Gegenstand der Informationsbeschaffung durch das BfV. Beim Verwaltungsgericht Köln sind in diesem Zusammenhang Klagen auf Akteneinsicht, Auskunftserteilung und/oder Datenlöschung anhängig von ...
205Anfang 2003 vertrieb der Landesverband Thüringen der Christlich-demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA) eine Broschüre mit dem Titel 'Transmissionsriemen' der Postkommunisten? PDS-Arbeit gegen den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB)". Darin wurde die politische Tätigkeit des Klägers in den 1980er Jahren thematisiert. Unter Beschreibung einzelner Vorgänge enthielt die Broschüre die Behauptung, der Kläger sei für seine politische Nähe zur DKP bekannt gewesen. Weil er für möglich hielt, dass die CDA die in die Broschüre eingeflossenen Informationen von Verfassungsschutzbehörden erhalten hatte, bat der Kläger das BfV um Auskunft über die dort über seine Person gespeicherten Daten. Das BfV teilte dem Kläger mit, unter den beim Bundesamt zu seiner Person erfassten Erkenntnissen seien auch einige der in der CDA-Broschüre aufgeführten Informationen. Gleichzeitig übermittelte das BfV dem Kläger eine etwa zweieinhalb Seiten umfassende Liste von zu seiner Person erfassten Daten aus der Zeit von Mai 1985 bis Mai 2001. Eine weitergehende Auskunft müsse aus Gründen der Geheimhaltung unterbleiben. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verfolgte der Kläger sein Auskunftsbegehren durch eine Klage beim Verwaltungsgericht Köln (20 K 6242/03) weiter. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte das BfV die Personenakte des Klägers vor, nahm jedoch aus Geheimhaltungsgründen Schwärzungen vor und entfernte einzelne Dokumente. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Zwischenverfahren (20 F 10.06) die Rechtmäßigkeit der Weigerung, die Personenakte des Klägers uneingeschränkt vorzulegen, bestätigt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es auf Auskünfte aus der Personenakte des Klägers gerichtet war. Die weitergehende Klage, die auf Auskunft über alle seine Person betreffenden Informationen abzielte, über die das BfV außerhalb seiner Personenakte verfügt, erhielt der Kläger aufrecht. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2007 ab. Mit Beschluss vom 13. Februar 2009 hat der Senat den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt (16 A 844/08).
206Der Kläger richtete auch Auskunftsbegehren an das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz. In diesem Zusammenhang gelangte er zu der Auffassung, dass die in die Broschüre der CDA eingeflossenen Informationen vom Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz herrührten. Nachdem ihm bekannt geworden war, dass das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten über ihn erhebt, erhob er beim Verwaltungsgericht Weimar Klage gegen den Freistaat Thüringen (4/1 K 2299/03.We), mit den Anträgen
207unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz den Beklagten zu verpflichten, Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilten, die das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 8. November 2002 über ihn gespeichert hat,
208festzustellen, dass die Weitergabe personenbezogener Daten über den Kläger an die Thüringer CDA, ihr nahestehende Personen oder sonstige für die Veröffentlichung der Broschüre 'Transmissionsriemen' der Postkommunisten?" verantwortliche Personen rechtswidrig war,
209festzustellen, dass die Sammlung personenbezogener Daten über den Kläger durch das Thüringer Landsamt für Verfassungsschutz rechtswidrig ist,
210festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Auskunftsverweigerung durch das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz bezüglich der Auskunftsbegehren des Klägers vom 7. März 2002 und vom 3. Januar 2003 nicht vorliegen.
211Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Weimar, in dem bislang drei die Vorlage von Unterlagen betreffende Zwischenverfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängig waren (10 SOV 136/04, 10 SOV 1024/06 und 10 SOV 884/07), ist noch nicht abgeschlossen.
212Nachdem der Kläger in dem auf Auskunftserteilung gerichteten Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln (20 K 6242/03) erfahren hatte, dass er weiterhin Gegenstand der Informationserhebung durch das BfV ist, hat er am 22. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben.
213Die Informationsbeschaffung des BfV über den Kläger ist auch Gegenstand eines noch anhängigen Organstreitverfahrens beim Bundesverfassungsgericht, das der Kläger (Antragsteller zu 1.) und die Fraktion DIE LINKE. im Bundestag (Antragsteller zu 2.) gegen den Bundesminister des Innern (Antragsgegner zu 1.) und die Bundesregierung (Antragsgegnerin zu 2.) angestrengt haben (2 BvE 4/07). Die Antragsteller beantragen folgende Feststellungen:
214Die Antragsgegnerin zu 2. und ihre Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestags ihr Abgeordnetenmandat frei und unbeeinträchtigt durch Maßnahmen der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ausüben können.
215Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu 1. einzustellen, gegen Art. 46 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue verstoßen und dadurch den Antragsteller zu 1. in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 46 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
216Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu 1. und weiterer der Antragstellerin zu 2. angehörender Bundestagsabgeordneter einzustellen, gegen den Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestags i.V.m. Art. 46 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 GG und den Grundsatz der Verfassungsorgantreue sowie gegen die Grundsätze der Finanzverfassung gemäß Art. 104a ff. GG verstoßen und dadurch den Deutschen Bundestag in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus diesen Vorschriften verletzt.
217Zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Es sei rechtswidrig, Daten über ihn zu sammeln. Dies wolle er für die Vergangenheit und für die Zukunft festgestellt wissen. Er habe ein berechtigtes Interesse an diesen Feststellungen. Das ergebe sich aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Stellung als Abgeordneter. Als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens sei er auf einen untadeligen Ruf angewiesen. Um sein durch die Aktivitäten des BfV beschädigtes Ansehen wiederherzustellen, sei eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datensammlung das wirksamste Mittel. Die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das BfV sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes hierfür nicht vorlägen. Insbesondere fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass er in einem oder für einen Personenzusammenschluss Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nachdrücklich unterstütze. Den Ausführungen der Beklagten sei an keiner Stelle etwas dafür zu entnehmen, dass die Linkspartei.PDS (heute: DIE LINKE) darauf hinarbeite, die freiheitliche demokratische Grundordnung außer Geltung zu setzen. Die Einstellung und Politik der Partei gegen das kapitalistische Wirtschaftssystem und dessen Auswüchse sei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes vereinbar. Unabhängig hiervon könne die schlichte Innehabung von Funktionen innerhalb der Partei nicht ausreichen, um ihn zum Gegenstand der Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden zu machen. Erforderlich sei vielmehr der Nachweis konkreter Handlungen, die zu einer aktiven Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen geeignet seien. Im Hinblick auf das freie Mandat und die Indemnität seien die Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes für eine Sammlung personenbezogener Informationen über Abgeordnete nicht ausreichend. Unabhängig davon ließen das freie Mandat und die Indemnität auch materiell derartige Maßnahmen gegen Abgeordnete nicht zu. Für die Zeit seiner Tätigkeit als Abgeordneter des Thüringer Landtags seien die zusätzlichen Beschränkungen zu beachten, die sich aus der Verfassung des Freistaats Thüringen ergäben. Sein Status als Abgeordneter stehe einer Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden insgesamt entgegen. Auch eine Informationsgewinnung über seine Aktivitäten innerhalb der Partei sei unzulässig. Eine Aufteilung seiner Person in den Parteifunktionär und den Abgeordneten sei nicht möglich, weil beide Funktionen untrennbar miteinander verknüpft seien.
218Der Kläger hat beantragt,
219festzustellen, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig ist,
220soweit es sich um Informationen handelt, die bis zur Aufnahme des Landtagsmandats des Klägers im Oktober 1999 erhoben worden sind,
221soweit es sich um Informationen handelt, die während der Zeit des Landtagsmandats des Klägers im Thüringischen Landtag erhoben worden sind,
222soweit es sich um Informationen handelt, die während der Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter erhoben worden sind und noch erhoben werden.
223Die Beklagte hat beantragt,
224die Klage abzuweisen.
225Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie darauf gerichtet sei, die Rechtswidrigkeit einer Informationsgewinnung über den Kläger unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel festzustellen. Insoweit fehle dem Kläger das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Während seiner Zeit als Abgeordneter seien Erkenntnisse über den Kläger nur aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen gesammelt und insbesondere nachrichtendienstliche Mittel nicht eingesetzt worden. Zwar könne der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel auch in Bezug auf die Mandatsausübung nicht unabhängig von weiteren tatsächlichen Entwicklungen in jedem Fall für die Zukunft ausgeschlossen werden, es sei jedoch nicht absehbar, unter welchen künftigen Umständen der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in Betracht kommen könne. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes rechtmäßig. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Linkspartei.PDS (heute: DIE LINKE) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfalte. Aus den Erkenntnissen in den Verfassungsschutzberichten, dem Parteiprogramm sowie Verlautbarungen der Partei, der in ihr tätigen Zusammenschlüsse und einzelner Mitglieder ergäben sich Anhaltspunkte für das Anstreben einer sozialistischen Gesellschaft, die Propagierung der sozialistischen Revolution und die Inanspruchnahme eines auch gewaltsamen Widerstandsrechts. Zudem lasse die Partei in ihren Reihen linksextremistische Gruppierungen zu, arbeite mit deutschen Linksextremisten außerhalb der Partei zusammen, distanziere sich nicht hinreichend von der SED-Gewaltherrschaft, unterhalte Verbindungen zu kommunistischen Parteien im Ausland, bekunde dem kommunistischen Regime in Kuba ihre uneingeschränkte Solidarität und unterstütze ausländische Guerillaorganisationen politisch. Die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger durch das BfV sei aufgrund seiner ausgesprochen prominenten und hervorgehobenen Tätigkeit in und für die Partei zulässig. Dem stehe sein Status als Abgeordneter nicht entgegen. Eine Informationssammlung über Abgeordnete sei weder im Hinblick auf die Indemnität noch im Hinblick auf die Immunität oder das freie Mandat unzulässig. Während seiner Tätigkeit als Landtagsabgeordneter in Thüringen habe der Kläger keinen weitergehenden Schutz gegen Maßnahmen des BfV genossen als als Bundestagsabgeordneter. Die Vorschriften der Verfassung des Freistaats Thüringen über den Status von Landtagsabgeordneten seien nicht geeignet, die Tätigkeit des BfV auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes einzuschränken, weil Bundesrecht selbst dem Landesverfassungsrecht vorgehe. Die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei in ihrem bisherigen Umfang auch verhältnismäßig.
226Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit dem Klageantrag zu 1. (Sammlung von Informationen bis zur Aufnahme des Landtagsmandats im Oktober 1999) durch Beschluss vom 13. Dezember 2007 abgetrennt. Im Übrigen hat es mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2007 festgestellt, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger durch das BfV rechtswidrig ist, soweit es sich um Informationen handelt, die während der Zeit des Landtagsmandats des Klägers im Thüringer Landtag erhoben worden sind und die während der Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter erhoben worden sind und noch erhoben werden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Parteiprogramm der Linkspartei.PDS - ein Parteiprogramm der Partei DIE LINKE liege noch nicht vor - schließe verfassungswidrige Zielsetzungen zumindest nicht eindeutig aus. Die Partei biete jedoch eindeutig kommunistisch geprägten Zusammenschlüssen wie z.B. der Kommunistischen Plattform statuarisch abgesicherte Betätigungsmöglichkeiten in der Partei. Ob unter diesen Umständen auch bei Parteifunktionären wie dem Kläger, die entsprechenden Strömungen nicht angehörten, die Bewertung gerechtfertigt sei, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfalteten, könne offen bleiben. Die von der Beklagten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Einsatzes von nachrichtendienstlichen Mitteln vorgenommene Beobachtung des Klägers erweise sich bei einer einzelfallbezogenen Abwägung seiner Statusrechte als Abgeordneter auf der einen und den Erfordernissen des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der anderen Seite jedenfalls als unverhältnismäßig. Maßgeblich sei insoweit, dass Bürger oder auch andere Abgeordnete vor dem Umgang mit dem Kläger zurückschrecken könnten, wenn die Beobachtung publik werde. Für seine Tätigkeit als Abgeordneter sei der Kläger darauf angewiesen, dass sich Bürger mit Bitten und Ansinnen an ihn wendeten. Zudem benötige er Informationen von Dritten, um die Kontrollfunktion des Parlaments wahrnehmen zu können. Diese Problematik werde dadurch in erheblicher Weise verschärft, dass die Datenerhebung in eine Sammlung von Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln übergehen könne, ohne dass dies für den Abgeordneten oder Dritte erkennbar werde.
227Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Für die Sammlung personenbezogener Informationen über Abgeordnete durch das BfV sei keine spezialgesetzliche Regelung erforderlich. Dem Bundesverfassungsschutzgesetz und dem Artikel 10-Gesetz sei unmissverständlich zu entnehmen, dass auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen Abgeordnete grundsätzlich zulässig sei. Unabhängig davon, dass die Tätigkeit des Klägers als hochrangiger Funktionär der Partei DIE LINKE eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung sei, sei die Informationserhebung über ihn jedenfalls deshalb zulässig, weil dies zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen der Partei als solcher erforderlich sei. Die Sammlung von Informationen in der bisherigen Form sei verhältnismäßig. Die Informationsgewinnung aus öffentlichen Quellen stelle keinen erheblichen Eingriff in die Rechte des Klägers dar; dieser geringfügige Eingriff sei durch das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Jedenfalls sei nicht erkennbar, warum der Kläger nicht in Bezug auf seine Wahrnehmung von Parteifunktionen Gegenstand von Maßnahmen des BfV sein dürfe. Eine Trennung zwischen der Tätigkeit als Abgeordneter und als Parteifunktionär sei möglich.
228Die Beklagte beantragt,
229das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
230Der Kläger stellt seine erstinstanzlichen Klageanträge klar und beantragt,
231festzustellen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig Informationen über ihn in der Zeit seines Landtagsmandats (von Oktober 1999 bis Oktober 2005) sowie in der Zeit von der Übernahme seines Bundestagsmandats im Oktober 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben hat,
232die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, über ihn künftig personenbezogene Daten zu erheben.
233Außerdem beantragt er,
234die Berufung zurückzuweisen,
235Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Ergänzend führt er aus: Die Notwendigkeit einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die Sammlung personenbezogener Informationen über Abgeordnete durch das BfV ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des Abgeordnetengesetzes. Wenn dieses in § 44c eine besondere Regelung der Überprüfung von Abgeordneten auf eine Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit der früheren DDR enthalte, müsse für eine Beobachtung von Abgeordneten durch Verfassungsschutzbehörden erst Recht eine besondere gesetzliche Regelung geschaffen werden. Zudem finde das Sicherheitsüberprüfungsgesetz nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 1 auf Abgeordnete des Deutschen Bundestages keine Anwendung. Wenn die Verfassungsschutzbehörden demnach gegenüber Abgeordneten im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nicht tätig werden dürften, sei ihnen dies nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch im Übrigen untersagt. Unabhängig hiervon stehe seiner Beobachtung durch das BfV, und zwar sowohl einer solchen aus offenen Quellen als auch einer heimlichen Informationsbeschaffung, entgegen, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, Bestrebungen der Partei DIE LINKE gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nachzuweisen. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeführten Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen und dadurch fehlinterpretiert. Zudem verkenne die Beklagte den offenen Charakter des Grundgesetzes auch und gerade im Hinblick auf gesellschaftliche Veränderungen.
236Der Senat hat Beweis darüber erhoben, ob seit Oktober 1999 im BfV die Anordnung getroffen wurde, personenbezogene Daten über den Kläger mit Mitteln zur heimlichen Informationsbeschaffung zu erheben, durch Vernehmung von Herrn Direktor beim BfV Artur I. als Zeugen. Herr Direktor beim BfV I. ist als Abteilungsleiter im BfV zuständig für den Bereich Rechts-/Linksextremismus und in dieser Funktion grundsätzlich befugt, den Einsatz von heimlichen Mitteln zur Informationsbeschaffung anzuordnen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
237Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung einen Erlass des Bundesministeriums des Innern an das BfV vom 21. Juli 1995 vorgelegt, mit dem sich der Bundesminister des Innern persönlich die Entscheidung über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen die PDS (später: Linkspartei.PDS, heute: DIE LINKE) vorbehalten hat.
238Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 16 A 844/08, auf die von den Beteiligten vorgelegten Anlagen (vom Kläger: 1 bis 14; von der Beklagten: B 1 bis B 179) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen.
239Entscheidungsgründe:
240Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klage des Klägers ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet, im Übrigen unzulässig bzw. unbegründet.
241Die Klage hat keinen Erfolg, soweit der Kläger dem BfV einen rechtswidrigen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel vorwirft.
242Die Klage gegen den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in der Vergangenheit ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. Dem Kläger fehlt das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Das BfV hat keine Informationen heimlich beschafft.
243Bei der heimlichen Informationsbeschaffung werden nachrichtendienstliche Mittel wie der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen angewendet (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz - Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG).
244Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass das BfV Informationen über den Kläger seit Oktober 1999 allein aus allgemein zugänglichen Quellen erhebt. Dies hat das BfV im gerichtlichen Verfahren mehrfach - zuletzt mit Schriftsatz vom 16. Januar 2009 - erklärt. Der Zeuge, Herr Direktor beim BfV I. , hat dies in seiner Vernehmung vor dem Senat überzeugend bestätigt. Der Zeuge ist glaubwürdig, seine Angaben sind glaubhaft. Seine Aussage ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Er hat unter Bezugnahme auf einen entsprechenden schriftlichen Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 21. Juli 1995 dargelegt, dass sich der Minister persönlich die Entscheidung über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen die PDS (später: Linkspartei.PDS, heute: DIE LINKE), ihre Teilgruppen und Mitglieder vorbehalten habe. Seither habe der Bundesminister des Innern von dem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht. Weder er - der Zeuge - noch seine beiden Amtsvorgänger, die er im Hinblick auf seine bevorstehende Zeugenaussage danach befragt habe, hätten weisungswidrig den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen den Kläger angeordnet. Dafür, dass dennoch nachrichtendienstliche Mittel gegen den Kläger eingesetzt wurden, bieten die dem Senat vorliegende Personenakte oder sonstige Umstände keinen Hinweis. Auch der Kläger hat dies nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere gibt der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderte Vorfall nichts anderes her. Der Kläger will danach Ende 2007 von einem Bewohner seines Wahlkreises angesprochen worden sein, der behauptet habe, als V-Mann des Verfassungsschutzes tätig zu sein. Dieser Angabe lässt sich weder entnehmen, dass es sich um eine Vertrauensperson des BfV handelte, noch, dass sie auf den Kläger angesetzt war.
245Die Klage gegen den zukünftigen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Dies setzt voraus, dass konkret mit zukünftigen Rechtsverletzungen gerechnet werden muss und der Betroffene zur Abwehr dieser Rechtsverletzungen ausnahmsweise nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
246Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. -, juris Rdnr. 140 (= NJW 2008, 822); BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, juris Rdnr. 29 (= BVerwGE 40, 323), Beschluss vom 21. Februar 1973 - IV CB 69.72 -, juris Rdnr. 6 (= DVBl 1973, 448).
247Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das BfV konkret beabsichtigt, demnächst nachrichtendienstliche Mittel gegen den Kläger einzusetzen. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass sich die Beklagte den Einsatz solcher Mittel gegen den Kläger bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen vorbehalten hat. Dieser allgemeine Vorbehalt begründet keine für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes hinreichend konkrete Gefahr einer zukünftigen Rechtsverletzung. Eine Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die das BfV zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel veranlassen könnte, ist nicht absehbar.
248Die Klage gegen die Informationserhebung aus allgemein zugänglichen Quellen (offene Beobachtung) ist zulässig. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Klageanträge anders als erstinstanzlich gefasst hat, handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um die Klarstellung seines seit der Klageerhebung verfolgten Begehrens. Die nunmehr gewählte Formulierung der Erhebung anstelle der Sammlung personenbezogener Daten über den Kläger ist nicht mit einer materiellen Änderung des Klagebegehrens verbunden, sondern passt das bislang Gewollte lediglich sprachlich an den Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG an. Für die Zukunft entspricht der Unterlassungsantrag dem Begehren des Klägers besser als der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag. Bei sachgerechter Auslegung seines Klagevorbringens wollte der Kläger von Anfang an erreichen, künftig nicht mehr Gegenstand der Informationsbeschaffung durch das BfV zu sein.
249Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Das BfV durfte den Kläger in der Zeit von Oktober 1999 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht beobachten und muss die offene Beobachtung des Klägers auch künftig unterlassen. Dabei steht die offene Beobachtung des Klägers durch das BfV insgesamt zur Überprüfung des Senats. Sie umfasst die gesamte Tätigkeit des Klägers im linken politischen Spektrum, seine Aktivitäten in der und für die Partei DIE LINKE sowie zuvor in und für die Parteien PDS und Linkspartei.PDS, Teile seiner Abgeordnetentätigkeit im Bundestag und im Thüringer Landtag sowie seine sonstigen politische Betätigungen. Bei der Informationsgewinnung über die Abgeordnetentätigkeit des Klägers durch das BfV sind allein sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie in dessen Ausschüssen außer Betracht geblieben. Der Senat hat keinen Anlass, an den entsprechenden Erklärungen der Beklagten zu zweifeln. Aus der dem Gericht vorliegenden Personenakte des Klägers ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die in der Akte enthaltenen Informationen über die Arbeit des Klägers als Abgeordneter betreffen andere Aspekte dieser Tätigkeit: Das BfV hat allein dokumentiert, wenn dem Kläger innerhalb der Fraktionen, denen er angehörte, besondere Funktionen (z.B. als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Sprecher für bestimmte Politikbereiche) übertragen wurden.
2501. Als Rechtsgrundlage für die Beobachtung des Klägers durch das BfV kommt allein § 8 Abs. 1 BVerfSchG in Betracht. Danach darf das BfV die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BVerfSchG u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG ist Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen.
251Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehören nach § 4 Abs. 2 BVerfSchG u.a. das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Buchstabe a), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (Buchstabe c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (Buchstabe d) sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Buchstabe g).
252Sind zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verschiedene Maßnahmen geeignet, hat das BfV nach § 8 Abs. 5 Satz 1 BVerfSchG diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (§ 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfSchG).
253Die genannten Normen scheiden nicht deshalb von vornherein als Rechtsgrundlage aus, weil der Kläger Abgeordneter des Deutschen Bundestages ist und zuvor dem Thüringer Landtag angehörte. Für die offene Beobachtung von Abgeordneten durch das BfV bedarf es keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage. Die allgemeine gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG genügt entgegen der klägerischen Rechtsansicht dem Vorbehalt des Gesetzes auch in Bezug auf Abgeordnete. Einer Anwendung dieser Vorschrift auf Parlamentsmitglieder steht nicht entgegen, dass sie Maßnahmen des BfV insofern nicht an besondere Voraussetzungen, namentlich eine Mitwirkung parlamentarischer Gremien knüpft. Ein solcher Vorbehalt ergibt sich aus dem Grundgesetz nicht. Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 GG, die die Einleitung von Strafverfahren und Verfahren nach Art. 18 GG gegen Abgeordnete sowie Verhaftungen und sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen gegen Abgeordnete von einer Genehmigung des Bundestags abhängig machen, sind auf ihren - hier nicht betroffenen - Anwendungsbereich beschränkte Spezialvorschriften. Eine allgemeine Regel, dass Maßnahmen anderer staatlicher Gewalten gegen Parlamentarier nur zulässig sind, wenn sie zuvor vom Parlament genehmigt wurden, lässt sich hieraus nicht ableiten und wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wie ihn das Grundgesetz ausgestaltet hat, nicht vereinbar.
254Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt der Sinn der Gewaltenteilung nicht darin, die Funktionen der Staatsgewalt scharf zu trennen. Vielmehr sollen die Organe der Legislative, Exekutive und Judikative sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen. Auf diese Weise sollen eine Mäßigung der Staatsgewalt erreicht und die Freiheit des Einzelnen geschützt werden. Die zu diesem Zweck erforderliche Aufrechterhaltung der in der Verfassung vorgenommenen Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten gebietet nicht nur, keine Gewalt der Zuständigkeiten zu berauben, die für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind. Auch darf keine Gewalt ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die anderen Gewalten erhalten.
255Vgl. BVerfG, vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, juris Rdnr. 56 (= BVerfGE 9, 268); Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, juris Rdnr. 43 (= BVerfGE 95, 1), jeweils m. w. N.
256Einen Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten sieht das Grundgesetz nicht vor. Insbesondere lässt sich ein solcher Vorrang nicht aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie herleiten.
257BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rdnr. 74 (= BVerfGE 49, 89).
258Maßnahmen anderer Staatsgewalten gegen Abgeordnete generell von einer Genehmigung des Parlaments abhängig zu machen, würde der Legislative einen ihr gegenüber den anderen Staatsgewalten nicht zustehenden Vorrang einräumen und ihr ein Übergewicht über diese verschaffen. Es ist nicht ersichtlich, wie die anderen Staatsgewalten zu einer wirksamen Kontrolle der Legislative in der Lage sein sollten, wenn sie für jede die Tätigkeit der Abgeordneten beeinträchtigende Maßnahme auf vorherige Genehmigungen des Parlaments angewiesen wären.
259Das gilt auch im Lichte von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Das freie Mandat von Thüringer Landtagsabgeordneten ist durch Art. 53 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen in gleicher Weise gewährleistet.
260Zwar sehen diese Verfassungsnormen keine Möglichkeit vor, das freie Mandat einzuschränken. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jeder Eingriff in das freie Mandat unzulässig wäre. Vielmehr ist das freie Mandat im Lichte der sonstigen Vorschriften des Grundgesetzes auszulegen und kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden.
261Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, juris Rdnr. 42 (= BVerfGE 99, 19); Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 207 (= BVerfGE 118, 277).
262Das Erfordernis einer besonderen Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden gegen Abgeordnete ergibt sich nicht aus einer systematischen Auslegung der Gesamtheit der Vorschriften, die die Rechte und Pflichten eines Abgeordneten regeln. Insbesondere lässt sich dies entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 44c Abgeordnetengesetz (AbgG) herleiten. Der Existenz dieser Vorschrift, die eine Überprüfung von Bundestagsabgeordneten auf eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR ermöglicht, kann nicht entnommen werden, dass eine Beobachtung von Abgeordneten durch Verfassungsschutzbehörden erst Recht einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Einem solchen Erst-recht-Schluss steht entgegen, dass § 44c AbgG nicht dazu dient, Abgeordnete aufgrund ihrer besonderen Stellung in der Ordnung des Grundgesetzes anders als Bürger, die diesen verfassungsrechtlichen Schutz nicht genießen, vor staatlichen Maßnahmen zu schützen. § 44c AbgG schafft vielmehr staatliche Eingriffsmöglichkeiten, die nur gegenüber Abgeordneten gelten.
263Dass Maßnahmen des BfV gegen Abgeordnete unzulässig sind, sofern sie nicht auf einer besonderen, gerade auf Abgeordnete zugeschnittenen Rechtsvorschrift beruhen, lässt sich auch nicht § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) entnehmen. Nach dieser Vorschrift gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz nicht für Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes und ist damit insbesondere auf Bundestagsabgeordnete nicht anwendbar. Hieraus ergibt sich jedoch keine allgemeine Beschränkung der Kompetenzen des BfV gegenüber Abgeordneten. Bei § 2 Abs. 3 Nr. 1 SÜG handelt es sich um eine als solche grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die zudem nur am Rande die Tätigkeit des BfV betrifft. Nach § 3 Abs. 1 SÜG liegt die Zuständigkeit für Sicherheitsüberprüfungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht beim BfV. Dieses führt Sicherheitsüberprüfungen nur selbst durch, wenn Bewerber und Mitarbeiter des eigenen Dienstes betroffen sind (§ 3 Abs. 3 SÜG). Im Übrigen wirkt das BfV bei von anderen Behörden durchzuführenden Überprüfungen lediglich mit (§ 3 Abs. 2 SÜG).
264Gegen einen besonderen Gesetzesvorbehalt zugunsten von Abgeordneten spricht auch § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz). Wenn diese Vorschrift die Einbeziehung von Abgeordnetenpost in Maßnahmen, die sich gegen Dritte richten, verbietet, ist dem zu entnehmen, dass Abgeordnetenpost Gegenstand von gegen den Abgeordneten selbst gerichteten Maßnahmen sein darf. Das Gesetz geht damit von der Zulässigkeit solcher Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden gegen Abgeordnete aus, obwohl das Artikel 10-Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage für speziell diesen Personenkreis betreffende Eingriffe enthält.
265Bleibt damit die besondere Stellung des Abgeordneten tatbestandlich noch unberücksichtigt, stellt das Bundesverfassungsschutzgesetz seinen verfassungsrechtlich gebotenen Schutz allein, aber auch hinreichend auf der Rechtsfolgenseite sicher. Der Tätigkeit des BfV sind durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klare Grenzen gesetzt. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Betroffenen auf der einen Seite und die zu schützenden öffentlichen Interessen auf der anderen Seite in die Abwägung einzustellen und zu gewichten. So kann der verfassungsrechtlich insbesondere durch das freie Mandat verbürgte Status eines Abgeordneten ausschlaggebend sein.
2662. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine offene Beobachtung des Klägers waren und sind gegeben.
267a) Bei den Parteien PDS, Linkspartei.PDS und heute DIE LINKE handelt es sich jeweils um Personenzusammenschlüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 BVerfSchG.
268Der verfassungsrechtliche Sonderstatus der Parteien aus Art. 21 Abs. 2 GG schließt eine solche Bewertung und die an sie anknüpfende Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden nicht aus. Zwar behält Art. 21 Abs. 2 GG die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vor. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen und niemand befugt, die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend zu machen oder wegen parteioffizieller Tätigkeiten rechtliche Sanktionen anzudrohen oder zu verhängen.
269Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rdnr. 215 (= BVerfGE 5, 85); Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rdnr. 16 (= BVerfGE 40, 287); Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rdnr. 18 (= NJW 1994, 748).
270Das Parteienprivileg hindert aber staatliche Stellen nicht, die Überzeugung zu gewinnen und zu vertreten, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele.
271OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 27 (= NVwZ 1994, 588); OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rdnr. 18 (= NJW 1994, 748); Löwer, Welche Anforderungen stellen der verfassungsrechtliche Status der Parteien und der Abgeordneten an die Arbeit des Verfassungsschutzes und den jährlichen Verfassungsschutzbericht?, in: BMI, Verfassungsschutz: Bestandsaufnahme und Perspektiven (1998), S. 240 (248).
272Wenn es von Verfassungs wegen der Regierung nicht nur erlaubt, sondern von ihr auch gefordert wird, Berichte über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien dem Parlament und der Öffentlichkeit vorzulegen,
273vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 u.a. -, juris Rdnr. 62 (= BVerfGE 39, 334); Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rdnr. 19 (= BVerfGE 40, 287),
274beschränkt die Verfassung nicht generell die Möglichkeit, diesbezügliche Informationen auch über politische Parteien als Grundlage für solche Berichte zu beschaffen.
275OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 27 ff. (= NVwZ 1994, 588); OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 20.
276Trotz des Parteienprivilegs muss sich die bloße Beobachtung durch das BfV nicht auf aktiv-kämpferische Bestrebungen beschränken, die die Parteiverbotsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG erfüllen. Die Beobachtung von Parteien durch ein Amt für Verfassungsschutz ist nicht nur zu dem Zweck zulässig, ein Parteiverbotsverfahren einzuleiten. Die Beobachtung einer politischen Partei und ihrer Funktionäre auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen hin zielt ebenso wie die Beobachtung anderer Vereinigungen oder einzelner nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Erkenntnisse über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln, entgegenzuwirken. Die als Institution verfassungsrechtlich anerkannten Ämter für Verfassungsschutz könnten die ihnen damit gestellte Aufgabe schwerlich erfüllen, wenn sie nicht bereits beim Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen tätig werden dürften.
277BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rdnr. 26 f. = BVerwGE 110, 126); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 31 (= NVwZ 1994, 588); OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, www.nrwe.de Rdnr. 46 (Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen = juris Rdnr. 23 = NWVBl 2001, 178); Nds. OVG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rdnr. 20 (= NVwZ-RR 2002, 242); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rdnr. 3 (= DÖV 1994, 917).
278§§ 3, 4, 8 und 9 BVerfSchG gewährleisten über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall einfachgesetzlich den verfassungsrechtlich gebotenen schonenden Ausgleich zwischen dem Parteienprivileg des Art. 21 GG und der gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
279Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rdnr. 26 f. (= BVerwGE 110, 126); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 31 (= NVwZ 1994, 588); Nds. OVG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rdnr. 19 (= NVwZ-RR 2002, 242).
280Es lagen und liegen aktuell tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen der Parteien PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor.
281Bei dem Tatbestandsmerkmal Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte" in § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterfällt. Bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, dass Bestrebungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BVerfSchG genannten Art gegeben sein könnten, genügen nicht. Andererseits bedarf es nicht bereits der Gewissheit, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft und abgeschafft werden soll. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen.
282OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 286 (= juris Rdnr. 270); zu entsprechenden Regelungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rdnr. 68 (= BVerfGE 113, 63); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 44 (= NVwZ 1994, 588); Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rdnr. 20 (= NJW 1994, 748); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rdnr. 4 (= DÖV 1994, 917); siehe auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. -, juris Rdnr. 281 (= BVerfGE 100, 313); BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris Rdnr. 26 ff. (= BVerwGE 87, 23).
283Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen.
284Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, www.nrwe.de Rdnr. 66 (= juris Rdnr. 43 = NWVBl 2001, 178) und Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 320 (= juris Rdnr. 304).
285Derartige Anhaltspunkte können sich aus dem Programm und/oder der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial.
286Vgl. in Bezug auf Parteien BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rdnr. 228 (= BVerfGE 5, 85); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 46 (= NVwZ 1994, 588); Nds. OVG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rdnr. 22 (= NVwZ-RR 2002, 242); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, juris Rdnr. 47 (= NVwZ 2006, 838); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 21; in Bezug auf sonstige Organisationen OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 288 (= juris Rdnr. 272).
287Bei Äußerungen kommt es nicht auf ihre abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung.
288Vgl. in Bezug auf Parteien BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rdnr. 31 (= BVerwGE 110, 126); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, juris Rdnr. 47 (= NVwZ 2006, 838); in Bezug auf sonstige Organisationen OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 293 (= juris Rdnr. 272).
289Bei der Würdigung von Erklärungen ist dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen. Das Grundrecht ist konstituierend für die Demokratie, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und - werten zulässt. Die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen ist daher ebenso wenig als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile dieser Grundordnung zu ändern. Es ist andererseits verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
290Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rdnr. 71 f. (= BVerfGE 113, 63); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 297 (= juris Rdnr. 281).
291Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen einer Partei sind nicht nur dann gegeben, wenn die Partei in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet. Gerade die innere Zerrissenheit einer Partei, Flügelkämpfe und eine Annäherung an extremistische Gruppierungen oder Parteien können eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden erfordern. Nur so ist festzustellen, in welche Richtung sich die Partei letztlich bewegt. Allein durch die Beobachtungen können die Regierung, das Parlament und die Öffentlichkeit über den Fortgang der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Partei sachkundig und angemessen unterrichtet werden.
292OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, www.nrwe.de Rdnr. 73 (= juris Rdnr. 50 = NWVBl 2001, 178).
293Nach diesen Maßgaben deutet bei vernünftiger Betrachtung die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte darauf hin, dass die Parteien PDS, Linkspartei.PDS und heute DIE LINKE Bestrebungen verfolgten und weiterhin verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung sowie das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Eine weitere Aufklärung durch das BfV erscheint deshalb erforderlich.
294Die Auswertung der dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und in ausreichender Zahl dafür, dass es noch immer die Richtung der Partei maßgeblich bestimmende verfassungsfeindliche Strömungen gibt. Sie sprechen bei einer Gesamtschau dafür, dass durchaus namhafte Teile der Partei eine politische Umgestaltung der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, die mit den entscheidenden Merkmalen eines freiheitlichen demokratischen Staates im Sinne des Grundgesetzes unvereinbar ist. Sie streben durch eine mit zentralen Verfassungswerten nicht vereinbare sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch- leninistischen Sinne eine sozialistisch-kommunistische Gesellschaftsordnung an. Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben sich auch aus Verlautbarungen der Partei insgesamt sowie der Zusammenschlüsse in ihr, die eine nach den Maßstäben des Grundgesetzes erforderliche Distanzierung von der ehemaligen DDR und der Republik Kuba vermissen lassen und stattdessen für eine Solidarisierung streiten. Hinweise für eine Annäherung der Parteien an extremistische Organisationen im In- und Ausland bzw. deren politische Unterstützung ergeben sich aus einer Analyse der Unterlagen über die praktische Arbeit der Partei.
295Die Verfassungswidrigkeit einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung ist seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. ausgeführt: Das Anstreben einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung, die durch eine sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch- leninistischen Sinne erreicht werden soll, ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. In einer solchen Gesellschaft sind - vor allem in der Phase der Diktatur des Proletariats - die Wahrung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung sowie allgemeine und gleiche Wahlen nicht gewährleistet.
296Nach marxistisch-leninistischer Lehre ist die Diktatur des Proletariats eine notwendige Vorstufe zur Erreichung des Sozialismus. In dieser Phase wandelt das Proletariat, das durch eine Revolution die Macht ergriffen hat, in fortgesetzten revolutionären Kämpfen die kapitalistische Gesellschaft in eine sozialistisch-kommunistische um. Hierzu bedarf es einer Unterdrückung des Widerstands der durch die Revolution entmachteten Klasse. Die Staatsgewalt ist bei der Staatspartei - der Kommunistischen Partei - konzentriert, die alleinige Trägerin der den Massen verborgenen Einsicht in die Natur des Klassenkampfs ist.
297Die so verstandene Diktatur des Proletariats ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Es wäre nicht denkbar, den Wesenskern des Grundgesetzes aufrechtzuerhalten, wenn eine Staatsordnung errichtet würde, die die kennzeichnenden Merkmale der Diktatur des Proletariats trüge. In einem derartigen Gemeinwesen sind die Menschenrechte nicht gewährleistet. Für die Angehörigen der unterdrückten Klasse ist das selbstverständlich. Da alles staatliche Handeln der Aufgabe der grundlegenden Neugestaltung der staatlichen Ordnung und der Erreichung des Sozialismus untergeordnet ist, stehen auch den Mitgliedern der herrschenden Klasse Grundrechte nur insoweit zu, als sie der Festigung der Diktatur des Proletariats zumindest nicht entgegenstehen. Angesichts der Allmacht der Kommunistischen Partei und ihrer alleinigen Einsicht in die politischen Notwendigkeiten scheiden eine Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung und erst Recht Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition aus. Die Erörterung von Methoden und Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen, sobald sie einmal von der herrschenden Partei autoritativ verkündet worden sind. Angesichts dessen bestehen auch für eine Ablösbarkeit der Regierung sowie allgemeine und gleiche Wahlen kein Raum und kein Bedürfnis.
298BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rdnr. 250 ff. (= BVerfGE 5, 85) mit umfangreichen Nachweisen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 -, juris Rdnr. 29 ff. (= BVerwGE 86, 99); Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 -, juris Rdnr. 32 ff. (= BVerwGE 73, 263).
299Es widerspräche vernünftiger Betrachtung, Anhaltspunkte für Verfassungsfeindlichkeit schon deshalb zu bejahen, weil eine Partei das Ziel ihrer Arbeit am gesellschaftlichen Umbau umschreibt mit Sozialismus", demokratischer Sozialismus", sozialistische Gesellschaft" oder ähnlichen Formulierungen.
300So etwa Programm der Linkspartei.PDS, Präambel und Kapitel I. (Dokument B 4, S. 2 f.); Programmatische Eckpunkte der Partei DIE LINKE, I. (Dokument B 43, S. 2).
301Der Begriff Sozialismus" wird im politischen Sprachgebrauch nicht nur in dem dargelegten klassischen marxistisch-leninistischen Sinne benutzt, sondern kann auch eine als sozial verstandene, grundlegende Umgestaltung der wirtschaftspolitischen Verhältnisse meinen, die den Rahmen des Grundgesetzes nicht überschreitet.
302Zur wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris Rdnr. 63 (= BVerfGE 7, 377); Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a. -, juris Rdnr. 120 (= BVerfGE 50, 290).
303Auch die Begriffe Revolution", Kapitalismus", Demokratie" und Menschenrechte" werden nicht einheitlich verwandt. Revolution" bedeutet nicht notwendig einen gewaltsamen Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes, sondern kann auch eine radikale, sich aber noch im Rahmen des Grundgesetzes haltende Umgestaltung der Gesellschaft sein. Der Begriff des Kapitalismus" kann auf die Wirtschaftsordnung beschränkt sein, aber auch die ihn ermöglichende politische Ordnung erfassen. Andererseits lässt das Bekenntnis zu Demokratie" und Menschenrechten" für sich genommen noch nicht den Schluss auf eine Interpretation dieser Begriffe im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu. Auch Diktaturen und totalitäre Regime nehmen für sich regelmäßig in Anspruch, demokratisch verfasst zu sein und die Menschenrechte zu achten. Die Partei DIE LINKE bezeichnet ebenfalls Vorgänge unter solchen Herrschaftsformen als demokratisch", indem sie die Nachkriegsentwicklung in der DDR als antifaschistisch- demokratische Veränderungen im Osten Deutschlands" beschreibt.
304Parteiprogramm der Linkspartei.PDS, Kapitel IV. (Dokument B 4, S. 51).
305Zahlreiche und gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ergeben sich aber bei vernünftiger Betrachtung in Bezug auf bedeutende Teile der Parteien PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE.
306Das gilt zunächst in besonderem Maße für Äußerungen der Kommunistischen Plattform. Dieser parteiinterne Zusammenschluss strebt offen die Errichtung einer mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Staats- und Gesellschaftsordnung an. Seine Mitglieder bekennen sich in ihren programmatischen Äußerungen der Sache nach ausdrücklich zu einer sozialistischen Revolution und der mit dem Wesenskern des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringenden Phase der Diktatur des Proletariats. Ihre Forderungen nach einem Sozialismus im Marx´schen Sinne", einem wissenschaftlichen Sozialismus von Marx und Engels" (Dokument B 5), einer Partei, die im Geiste von Marx, Engels und Lenin gegen das Kapital, für den Sozialismus" wirkt (Heinz Karl) und - unter Berufung auf die Marx-Engels-Werke - einer Gesellschaftsordnung, in welcher die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen abgeschafft und der Mensch nicht länger ein 'erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist'" (Dokument B 46) lassen verständigerweise keine andere Interpretation zu. Vor diesem ideologischen Hintergrund sind die Aussage, die angestrebte Gesellschaft werde natürlich in ihrer Anfangsphase alles andere als perfekt" sein, und der Hinweis auf die Notwendigkeit, unlogische, nicht objektive, ungerechte, einfache Macht" einzusetzen (Dokument B 7), nur als kaum verhohlene Bekenntnisse zur Diktatur des Proletariats und zur Gewaltanwendung während dieser Vorphase des Sozialismus zu verstehen. Angesichts dessen sind Ausführungen dazu, dass gegenwärtig keine revolutionäre Situation bestehe, der Kapitalismus aber von immer mehr Menschen als asozial, nicht friedfertig und als immer weniger demokratisch empfunden" werde, woran zur Zeit des Zustandekommens von 'Deutschland einig Vaterland' nicht zu denken gewesen" wäre (Dokument B 50), keine bloße Beschreibung der politischen Lage, sondern Ausdruck der Hoffnung auf das Entstehen einer revolutionären Stimmung in Deutschland.
307Das Marxistische Forum bekennt sich ebenfalls offen zu mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Zielen. Indem es nicht nur fordert, den Herrschenden ihre ökonomischen Machtgrundlagen zu entreißen", sondern ihnen auch ihre politische Macht (...) nehmen" will (Geschichtskorrespondenz April 2003, S. 17), stellt es unmissverständlich klar, dass es sich nicht darauf beschränkt, im Rahmen des nach dem Grundgesetz Zulässigen für wirtschaftspolitische Veränderungen einzutreten. Dass das Marxistische Forum vielmehr anstrebt, die bestehende staatliche Ordnung durch ein gänzlich anderes Gemeinwesen zu ersetzen, wird deutlich, wenn das Grundgesetz als eine Verfassung beschrieben wird, die nach marxistischem Verständnis Resultat von Klassenkämpfen" und Waffenstillstandslinie bzw. Grenzmarke der kämpfenden Klassen, die auch nach ihrer Annahme immer wieder umkämpft" sei (Dokument B 12). Die demnach angestrebte Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung soll auch durch eine sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne erreicht werden. Ein anderes Verständnis lassen die Bekenntnisse zu Verbreitung marxistischen Wissens und dialektischen Herangehens" (Internetauftritt) und marxistischer Verfassungsbetrachtung" (Dokument B 12) sowie die Auffassung, die marxistische Linke" benötige eine revolutionäre Partei (...), die den Kampf um Gesellschaftsveränderung - letztlich um sozialistische Neuorganisierung der Gesellschaft - begreift und führt" (Prof. Dr. Ingo Wagner), nicht zu.
308Mit der als Jugendorganisation der Partei DIE LINKE anerkannten Linksjugend ['solid] lehnt eine weitere der Partei zuzurechnende Gruppierung tragende Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung offen ab. Sie spricht dem Parlament seine in der Staatsordnung des Grundgesetzes zentrale Rolle bei der politischen Willensbildung ab, indem sie den Parlamentarismus als Kasperletheater zur Legitimation kapitalistischer Verhältnisse" (Verband ['solid] 36 - die sozialistische Jugend Kreuzberg) verunglimpft. Sie will das Parlament lediglich für ihre Zwecke instrumentalisieren, indem sie es als Bühne (...) für den Kampf um eine gerechtere Welt" (Verband ['solid] 36 - die sozialistische Jugend Kreuzberg) nutzt, der schwerpunktmäßig außerhalb der Parlamente" (Dokument B 127) stattfinden soll.
309Den Äußerungen dieser Gruppierungen, die sich offen zu mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Zielen bekennen, kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau maßgebliche Bedeutung zu, weil sie keine innerhalb der Partei unbedeutenden Splittergruppen sind, sondern nach ihrer satzungsmäßigen Stellung, der Zahl ihrer Mitglieder, ihrem Rückhalt bei der Gesamtheit der Parteimitglieder und dem sich hieraus ergebenden Einfluss nennenswertes Gewicht innerhalb der Partei besitzen.
310Die Partei bezeichnet sich in für ihre Ausrichtung tragenden Dokumenten als plural (Bundessatzung und Programmatische Eckpunkte DIE LINKE) bzw. pluralistisch (Parteiprogramm der Linkspartei.PDS) und verfolgt das Ziel, unterschiedliche Kräfte des linken politischen Spektrums zu binden. Hierbei bezieht sie ausdrücklich auch radikale Kräfte (Bundesgeschäftsführer Dr. Dietmar Bartsch) und solche, die die gegebenen Verhältnisse fundamental ablehnen" (Parteiprogramm der Linkspartei.PDS) mit ein. Ausdruck dieser Pluralität ist die besondere Stellung, die § 7 der Bundessatzung innerparteilichen Zusammenschlüssen einräumt. Sie sind entsprechend ihren Schwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von Parteivorstand, Kommissionen und Arbeitsgruppen aller Ebenen einzubeziehen (§ 7 Abs. 3 Satz 2), können Delegierte zum Parteitag entsenden (§ 7 Abs. 6) und erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit (§ 7 Abs. 7).
311Die Kommunistische Plattform ist mit mehr als 800 Mitgliedern und 6 Mandaten der zweitgrößte Zusammenschluss innerhalb der Partei. Auch wenn ihr damit nur etwas mehr als ein Prozent der rund 76.000 Parteimitgliederangehören, verfügt sie über erheblichen Rückhalt und daraus resultierend über nennenswerten tatsächlichen Einfluss innerhalb der Partei. Ausdruck dessen ist, dass ihre Vertreter bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen regelmäßig auf aussichtsreiche Listenplätze gewählt werden und auch bei Wahlen für parteiinterne Gremien erfolgreich sind. So vertritt Frau Sahra Wagenknecht, ein führendes Mitglied der Kommunistischen Plattform, die Partei im Europaparlament. Bei den Wahlen zum Parteivorstand erzielt sie regelmäßig überdurchschnittliche Ergebnisse. Auf dem Gründungsparteitag der Partei DIE LINKE im Jahr 2007 erhielt sie 75,2 % der Stimmen. Auf dem letzten Parteitag im Mai 2008 erzielte sie mit 70,2 % der Stimmen das drittbeste Ergebnis aller bei den Vorstandswahlen angetretenen Kandidaten.
312Das Marxistische Forum ist mit rund 60 Mitgliedern deutlich kleiner. Auch diese Gruppierung hat sich jedoch innerhalb der Partei tatsächlichen Einfluss erarbeitet, der ihren Anteil an den Mitgliedern der Partei deutlich übersteigt. Dieser Einfluss beruht darauf, dass die Organisation in den mehr als 13 Jahren ihres Bestehens durch engagierte Grundlagenarbeit auf sich aufmerksam gemacht hat. Ihre Mitglieder beschäftigen sich intensiv mit dem theoretischen Fundament der politischen Arbeit der Partei und zeichnen sich hierbei durch eine wissenschaftliche Herangehensweise sowie hohes Abstraktionsvermögen aus. Angesichts dessen besitzen ihre Stellungnahmen innerhalb der Partei in politischen Grundsatzdiskussionen Gewicht.
313Die Linksjugend ['solid] genießt in weiten Teilen der Partei Wertschätzung, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie durch Beschluss des Gründungsparteitags der Partei DIE LINKE als Jugendorganisation gemäß § 11 der Parteisatzung anerkannt wurde. Ihr kommt ebenfalls aufgrund ihrer ca. 8.200 Mitglieder, auch wenn diese nicht notwendigerweise Parteimitglieder sind, eine gewichtige Rolle für die Ausrichtung der Partei zu.
314Das nennenswerte Gewicht kann den vorgenannten Zusammenschlüssen bzw. Organisationen nicht mit dem Argument abgesprochen werden, die von ihnen initiierten und unterstützten Strömungen in der Partei könnten sich angesichts einer Übermacht grundgesetzkonformer Meinungen und Aktivitäten niemals durchsetzen. Insofern unterscheiden sich die PDS, die Linkspartei.PDS und trotz des Zusammenschlusses mit der WASG auch DIE LINKE von den anderen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien: Bezogen auf die Gesamtpartei gibt es zahlreiche weitere gewichtige Hinweise, die Zweifel daran begründen, dass sich die Partei als solche vorbehaltlos zum zentralen Wertesystem des Grundgesetzes bekennt. Insoweit ist die Sachlage eine grundlegend andere als bei den übrigen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien, bei denen kein solcher Nährboden für verfassungsfeindliche Bestrebungen feststellbar ist, mögen auch einzelne Äußerungen von Parteimitgliedern bedenklich erscheinen. Angesichts dessen kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es den vorgenannten Zusammenschlüssen bzw. Organisationen insbesondere auch im Zusammenwirken gelingt, ihre gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen innerhalb der Partei DIE LINKE durchzusetzen. Diese Absicht legt die Kommunistische Plattform durch das Bekenntnis offen, sie wolle für die Durchsetzung des wissenschaftlichen Sozialismus in der Partei streiten" (Dokument B 5). In diese Richtung deutet auch das Ziel des Marxistischen Forums, den Rang der marxistischen Gesellschaftsanalyse innerhalb der Diskussion in der Partei durch die Verbreitung marxistischen Wissens und dialektischen Herangehens zu erhöhen" (Internetauftritt). Bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Distanzierung der Gesamtpartei von diesen Gruppierungen oder ihren Zielen erkennbar ist. Im Gegenteil hat der Bundesgeschäftsführer der Partei, Herr Dr. Dietmar Bartsch, Freude darüber bekundet, dass es innerhalb der Partei die Kommunistische Plattform und auch radikale Linke" gibt (Neues Deutschland vom 29./30. April 2006).
315In den dem Senat vorliegenden Dokumenten der Gesamtpartei und Äußerungen führender Parteimitglieder, die nicht der Kommunistischen Plattform, dem Marxistischen Forum oder der Linksjugend ['solid] angehören, finden sich folgende Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue der Partei PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE:
316Wenn es im Parteiprogramm der Linkspartei.PDS heißt, es bedürfe alternativer Gesellschaftsstrukturen, die von der Verwirklichung gemeinschaftlicher Interessen geprägt sind und die Dominanz privatkapitalistischen Eigentums überwunden haben", und an anderer Stelle ausgeführt wird, sozialistische Politik ziele heute auf die Veränderung der Kräfteverhältnisse, die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für einen Richtungswechsel der Politik und die damit verbundene Umgestaltung von Eigentums- und Machtstrukturen", macht dies deutlich, dass die von der Partei angestrebten Veränderungen nicht auf die Wirtschaftspolitik beschränkt sind, sondern die bestehenden Gesellschafts- und Machtverhältnisse insgesamt betreffen sollen. In diesen Formulierungen können sich die Kräfte in der Partei wiederfinden, die den Übergang zu einer sozialistischen Gesellschaft im marxistisch-leninistischen Sinne anstreben. Eine dahingehende Auslegung des Parteiprogramms der Linkspartei.PDS ist jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, zumal in den programmatischen Eckpunkten der Partei DIE LINKE unter Berufung auf Karl Marx die Überwindung aller Eigentums- und Herrschaftsverhältnisse, in denen der Mensch ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist", gefordert und das Ziel formuliert wird, Bürgerinnen und Bürger gegen Machtbestrebungen der herrschenden Klasse" zu mobilisieren". In diese Richtung deuten auch die Empfehlung des Ältestenrats der Partei DIE LINKE, die Partei solle sich zum Vermächtnis von Karl Marx, Friedrich Engels, August Bebel und Rosa Luxemburg wie von weiteren deutschen und internationalen Kämpfern für eine sozialistische Gesellschaftsordnung bekennen" (Dokument B 92), und das von Herrn Torsten Koplin (MdL, Mecklenburg Vorpommern) unter Berufung auf Rosa Luxemburg formulierte Fernziel, endlich der heutigen Gesellschaft das Genick zu brechen" (Dokument B 34).
317Ähnlich verhält sich die Partei zur Definition des sozialistischen Ziels im Manifest der Kommunistischen Partei"; diese lautet:
318Wenn das Proletariat im Kampf gegen die Bourgeoisie sich notwendig zur Klasse vereint, durch eine Revolution sich zur herrschenden Klasse macht und als herrschende Klasse gewaltsam die alten Produktionsverhältnisse aufhebt, so hebt es mit diesen Produktionsverhältnissen die Existenzbedingungen des Klassengegensatzes, der Klassen überhaupt und damit seine eigene Herrschaft als Klasse auf. An die Stelle der alten bürgerlichen Gesellschaft mit ihren Klassen und Klassengegensätzen tritt eine Assoziation, worin die freie Entwicklung eines jeden die Bedingung für die freie Entwicklung aller ist."
319(Marx-Engels-Werke, Band 4, S. 482
320Die Definition wird im Parteiprogramm (Kapitel I., Dokument B 4, S. 3) und in der Bundessatzung der Partei DIE LINKE (Präambel, Dokument B 44, S. 5) zwar nur in ihrem letzten Teil aufgegriffen. Dies muss aber nicht notwendigerweise als Abkehr von einer Revolution als Mittel zur Erreichung des beibehaltenen gesellschaftlichen Ziels verstanden werden. Wer - mit Marx, Engels und Lenin - eine Revolution als zwingende Voraussetzung für das Erreichen der angestrebten Gesellschaftsordnung ansieht, muss sich im Gegenteil wegen der Beibehaltung des Ziels vorhalten lassen, dass er eine Revolution als einzusetzendes Mittel ansieht. Eine an die Sprache von Marx, Engels und Lenin anknüpfende Ausdrucksweise muss nicht auf einen verfassungswidrigen Inhalt führen - ohne eine deutliche Abkehr davon bleibt aber jedenfalls ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
321Im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Gesamtschau erhalten die dargelegten Anhaltpunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung weitere Substanz durch die Erklärungen der Partei zur ehemaligen DDR und der Republik Kuba, die totalitäre Züge getragen haben bzw. tragen. Die fehlende Distanz zu bzw. die ausdrückliche Solidarität mit diesen Staatsgewalten trotz der dortigen gravierenden Verletzungen der Menschenrechte verstärken die Zweifel, ob die Partei die für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Werte des Grundgesetzes teilt.
322Dies gilt zunächst für die Äußerungen der Partei und der in ihr tätigen Zusammenschlüsse zur früheren DDR. Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der Vergangenheit als Staatspartei der DDR und damit Hauptverantwortliche der dortigen Verhältnisse bieten die PDS, die Linkspartei.PDS sowie DIE LINKE ein in Würdigung des damaligen Unrechts unverständliches, uneinheitliches Bild. Deutlichen Distanzierungen (z.B. in der Präambel des Parteiprogramms, Dokument B 4, S. 2) stehen ebenso deutliche Versuche gegenüber, das begangene Unrecht zu relativieren (Parteiprogramm, Kapitel IV., Dokument B 4, S. 51 und Dokument B 92) oder sogar zu rechtfertigen mit der konkreten historischen Situation (Parteiprogramm, Kapitel IV., Dokument B 4, S. 52 und Erklärung des Ältestenrats, Dokument B 92) bzw. berechtigten ökonomischen Interessen des Staates (Dr. Dieter Dehm, Dokument B 111). Auch finden sich Würdigungen der aus Sicht der Partei positiven Wirkungen des Staatssozialismus des früheren Ostblocks auf die Weltpolitik: Dieser habe der westlichen Welt begrenzte Zurückhaltung beim Einsatz militärischer Gewalt aufgenötigt" sowie Befreiungskämpfe in den so genannten Entwicklungsländern und soziale Reformen in den kapitalistischen Industrieländern" begünstigt (Parteiprogramm, Kapitel II. 1., Dokument B 4, S. 10). Der Zusammenbruch des Sozialismus auf europäischem Boden (habe) einen bedrohlichen Rückfall in der Entwicklung der menschlichen Zivilisation begünstigt" (Ältestenrat, Dokument B 54).
323Auf die schon danach von großer Inhomogenität geprägte Partei wirkt die zur Bewertung der DDR unzweifelhaft positiv eingestellte Kommunistische Plattform ein, die Kritik an der DDR sowohl innerhalb als auch außerhalb der Partei entschieden entgegentritt. So ist in Erklärungen der Kommunistischen Plattform von denunziatorischen Bewertungen" des gewesenen Sozialismus" (Dokument B 55) und einem ahistorischen" Umgang mit der Geschichte der DDR die Rede (Dokument B 10). Kritische Äußerungen der Partei werden als taktisch motiviert verstanden (Dokument B 10). Das Ministerium für Staatssicherheit wird verharmlost. In den jüngsten Sicherheitsgesetzen soll ein stets enger werdendes Überwachungsnetz" liegen, während gleichzeitig den Medien vorgeworfen wird, aus dem im Übrigen technisch vergleichsweise bescheiden ausgestatteten" Ministerium für Staatssicherheit ein Horrorgebilde" zu machen, indem sie der DDR jegliches Recht auf ein Sicherheitsbedürfnis absprechen" (Dokument B 10). In diesem Zusammenhang ist auch die Veröffentlichung einer Erklärung ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit in den Mitteilungen der Kommunistischen Plattform zu sehen, in der die Tätigkeit dieser Behörde mit der Schutzbedürftigkeit der DDR gerechtfertigt wird, die von ihren Gegnern unerbittlich bekämpft" worden sei. Die früheren Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit seien ständigen Versuchen" ausgesetzt, ihre Vergangenheit und sie persönlich zu diskriminieren und zu kriminalisieren" (Dokument B 56).
324Zweifel daran, dass die Partei DIE LINKE (früher: PDS/Linkspartei.PDS) die dem Grundgesetz zugrundeliegende Werteordnung vorbehaltlos teilt, ergeben sich auch aus ihren Stellungnahmen zur Republik Kuba und den dort herrschenden politischen Verhältnissen. Die Partei versichert dem Regime in Kuba immer wieder ihre Solidarität (Dokumente B 21, B 25, B 26 und B 48), ohne die massiven Menschenrechtsverletzungen zu erwähnen oder hinreichend kritisch zu würdigen. Im Gegenteil werden Kritiker der Menschenrechtslage in Kuba innerhalb und außerhalb der Partei - sogar vom Parteivorsitzenden, Herrn Oskar Lafontaine, - in teils diffamierender Weise angegriffen. Ihnen wird vorgeworfen, das Vertrauen (der Wähler) missbraucht" zu haben (Offener Brief, Dokument B 25), instrumentelle Menschenrechtskampagnen" zu betreiben (Dr. Diether Dehm, Dokument B 48) und die Menschenrechtsfrage wichtigtuerisch (zu) instrumentalisieren" (Oskar Lafontaine, Dokument B 73). Die Bedeutung, die die Partei der Republik Kuba bei ihren außenpolitischen Aktivitäten beimisst, wird schon mit der formal herausgehobenen Position der Arbeitsgemeinschaft Cuba Si und durch ihre für eine außenpolitische Unterorganisation vergleichsweise zahlreichen Mitglieder deutlich. Mit 418 Mitgliedern und als Zusammenschluss im Sinne von § 7 der Bundessatzung anerkannt, stehen der Arbeitsgemeinschaft bei Parteitagen zwei Mandate zu.
325Zusätzliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der Partei DIE LINKE (früher: PDS/Linkspartei. PDS) ergeben sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aus ihrer engen Zusammenarbeit mit der DKP. Zu dieser linksextremistischen Partei,
326zur Einordnung der DKP als linksextremistisch vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 -, juris Rdnr. 32 ff. (= BVerwGE 86, 99); vom 20. Januar 1987 - 1 D 114.85 - , juris Rdnr. 18 f. (= NJW 1987, 2691); vom 10. Mai 1984 - 1 D 7.83 -, juris Rdnr. 15 ff. (= BVerwGE 76, 157) und vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 -, juris Rdnr. 32 ff. (= BVerwGE 73, 263); BAG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 6 AZR 144/85 -, juris Rdnr. 25 f. (= NJW 1989, 2562),
327pflegte und pflegt die Partei langjährige intensive Kontakte. Nach der Wende in der DDR setzte die damalige PDS zunächst auf die Hilfe der DKP bei ihren Bemühungen, im politischen System der Bundesrepublik akzeptiert zu werden (Dokument B 138). In der Folgezeit intensivierte sich die Zusammenarbeit bis hin zur Aufnahme von Mitgliedern der DKP in Wahlvorschläge der Partei DIE LINKE. Der auf dem Parteitag im Mai 2008 gefasste Beschluss, auf den Listen der Partei DIE LINKE für Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen zukünftig keine Personen mehr aufzunehmen, die Mitglied in anderen Parteien sind, ist nicht als Abkehr von dieser Zusammenarbeit zu verstehen. Vielmehr hat sogar der Kläger betont, der Beschluss sei nicht gegen die DKP gerichtet, sondern solle nur der Gefahr von Wahlanfechtungen begegnen (Dokument B 62).
328In dieses Gesamtbild zahlreicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen fügt sich, dass die Partei ausländische Guerillaorganisationen politisch unterstützt. Ohne dies von einer Beendigung terroristischer Aktionen abhängig zu machen, fordert sie Zugeständnisse an Organisationen, die - wie die kolumbianische FARC - auf der Terrorliste der EU geführt werden oder - wie die PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL - auch in Deutschland verboten sind,
329zur Rechtmäßigkeit dieses Verbots vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1994 - 1 VR 10.93 -, juris (= NVwZ 1995, 587),
330Anhaltspunkte dafür, dass die politische Ausrichtung der Partei und der in ihr vertretenen Strömungen im Rückblick bis Oktober 1999 nicht durchgängig dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit ausgesetzt war, sind nicht ersichtlich. Die zitierten Quellen stammen aus dem gesamten Zeitraum seit 1999. Daneben liegen weitere Quellen aus den ersten Jahren des streitgegenständlichen Zeitraums vor, die ähnliche Aussagen enthalten wie die aufgeführten jüngeren Dokumente und für diese Zeit auf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der Partei hinweisen.
331Vgl. nur die in den Verfassungsschutzberichten 2003 (S. 131 ff., Dokument B 1), 2004 (S. 144 ff., Dokument B 2) und 2005 (S. 159 ff., Dokument B 3) zitierten Stellungnahmen der Partei insgesamt und insbesondere von Vertretern der Kommunistischen Plattform und des Marxistischen Forums, sowie Everts, Politischer Extremismus (2000), S. 248 ff.
332b) Es sind nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der PDS, der Linkspartei.PDS sowie heute der Partei DIE LINKE gegeben, sondern darüber hinaus auch dafür, dass diese in politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in Bezug auf die Beseitigung bzw. Außer-Geltungsetzung der genannten Verfassungsgrundsätze mündeten und nach wie vor münden.
333Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (nur) solche - d.h. die in diesem Sinne verfolgten - politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen. Das Tatbestandsmerkmal einer politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise" erfordert damit über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Vorausgesetzt wird, dass in einem oder für einen Personenzusammenschluss Bemühungen unternommen werden, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
334OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 335 (= juris Rdnr. 319); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rdnr. 70 (= BVerfGE 113, 63); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 31 (= NVwZ 1994, 588) (jeweils zu der vergleichbaren Regelung im nordrhein- westfälischen Verfassungsschutzgesetz); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rdnr. 3 (= DÖV 1994, 917) (zum Verfassungsschutzrecht in Baden-Württemberg); OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rdnr. 20 (= NVwZ-RR 2002, 242) (zum Verfassungsschutzrecht in Niedersachsen); ferner Borgs, in: Borgs-Maciejewski/ Ebert, Das Recht der Geheimdienste (1986), § 3 BVerfSchG a.F., Rdnr. 62 f.
335Innerhalb der Partei sind aktive Verhaltensweisen, insbesondere der Kommunistischen Plattform, des Marxistischen Forums und der Linksjugend [´solid], festzustellen, die darauf gerichtet sind, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Ziele innerhalb der Partei und über diese hinaus durchzusetzen. So bemühen sich die extremistischen Kräfte, ihren Einfluss innerhalb der Partei zu vergrößern, indem sie bei den Parteimitgliedern massiv um Unterstützung für ihre Positionen werben. Ein erheblicher Anteil der zitierten Dokumente ist primär an die Mitglieder der Partei gerichtet und soll diese zum Beitritt zu den genannten Gruppierungen oder zumindest zur Unterstützung ihrer extremistischen Ansichten bewegen. Derartige Bemühungen, parteiintern Unterstützung für ihre eigenen Positionen zu gewinnen, entfalten die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Kräften insbesondere zu Zeiten, in denen wesentliche programmatische Grundentscheidungen anstehen. Die Kommunistische Plattform betont selbst Jahre nach dessen Verabschiedung noch, dass sie große Anstrengungen unternommen habe, um das Chemnitzer Programm der Partei zu verhindern (Dokument B 5). Auch die mehrfach zitierten Erklärungen des Ältestenrats der Partei (Dokumente B 54 und B 92) wurden kurz vor den Bundesparteitagen 2007 und 2008 veröffentlicht, die für die weitere programmatische Ausrichtung der Partei von erheblicher Bedeutung waren. 2007 war über die Fusion der Linkspartei.PDS mit der WASG zu entscheiden. Zudem hatte der Parteitag über die Bundessatzung der neuen Partei und ihre Programmatischen Eckpunkte zu beschließen. Die Bedeutung des Parteitags 2008 ergibt sich daraus, dass er der erste der Partei DIE LINKE nach der Fusion war.
336Die Bemühungen der genannten Gruppierungen um Einfluss innerhalb und außerhalb der Partei werden zudem durch ihr Streben nach parteiinternen Ämtern und Parlamentsmandaten deutlich. Besonders erfolgreich war insoweit das führende Mitglied der Kommunistischen Plattform, Frau Sahra Wagenknecht.
337Bei sich bietendem Anlass werden gezielt Parteimitglieder und -anhänger mobilisiert, um den Bundesvorstand und den Parteirat zu Äußerungen zu veranlassen, die geeignet sind, Zweifel daran zu begründen, dass die Partei die für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Werte des Grundgesetzes teilt. Beispiel hierfür ist der offene Brief, der sich gegen die Zustimmung von drei Europaabgeordneten der Partei zu einer kubakritischen Resolution wandte (Dokument B 25) und den Parteivorstand veranlasste, die Solidarität der Partei mit der Republik Kuba zu betonen sowie das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten zu kritisieren (Dokument B 26).
338Anhaltspunkte für über die Partei hinaus wirkende Aktivitäten zur Durchsetzung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielen ergeben sich insbesondere aus der Unterstützung, die die Partei linksextremistischen Organisationen gewährt. So begründete die Fraktion DIE LINKE. im Bundestag ihre Weigerung, einem gegen extremistische Vereine gerichteten Antrag (BT-Drs. 16/8497) zuzustimmen, damit, dass er zu pauschal von 'extremistischen' Vereinen spreche und sich nicht deutlich genug auf rechtsextremistische Zusammenschlüsse beziehe" (BT-Drs. 16/8497). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Partei in der Vergangenheit Mitglieder der linksextremistischen DKP in von ihr aufgestellte Wahlvorschläge aufgenommen hat und beabsichtigt, dies auch künftig im Rahmen des rechtlich Möglichen, d.h. insbesondere auf kommunaler Ebene, zu tun. Durch dieses Vorgehen, das auch vom Kläger befürwortet wird (vgl. Dokument B 62), ermöglicht die Partei DIE LINKE Mitgliedern einer extremistischen Organisation, für ihre Ansichten in Parlamenten und Gemeindevertretungen zu streiten.
339c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine offene Beobachtung des Klägers waren und sind allein schon wegen seiner politischen Betätigung in der Partei DIE LINKE (früher: PDS/Linkspartei.PDS) gegeben.
340Die Tätigkeit des Klägers in der Partei zum Anknüpfungspunkt für Maßnahmen des BfV zu machen, ist mit dem Parteienprivileg vereinbar. Zwar erstreckt sich das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei. Es stellt den Bürger bei solchen Tätigkeiten von Sanktionen frei, um ein ungestörtes und unbehindertes Funktionieren der Partei zu gewährleisten.
341BVerfG, Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 -, juris Rdnr. 26 ff. (= BVerfGE 12, 296); Beschluss vom 27. Juni 1961 - 1 BvR 486/59 -, juris Rdnr. 35 (= BVerfGE 13, 46); Beschluss vom 18. Juli 1961 - 2 BvE 1/61 -, juris Rdnr. 10 (= BVerfGE 13, 123); Beschluss vom 30. Oktober 1963 - 2 BvL 7/61 u.a. -, juris Rdnr. 36 (= BVerfGE 17, 155); Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rdnr. 16 (= BVerfGE 40, 287); Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 -, juris Rdnr. 33 (= BVerfGE 47, 130); BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 6 C 4.03 -, juris Rdnr. 24 (= NVwZ-RR 2004, 269).
342Aus dem Schutzzweck des Art. 21 Abs. 2 GG folgt jedoch, dass der Kläger als Parteimitglied nicht im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der Partei gegen staatliche Maßnahmen geschützt sein kann, die die Partei selbst hinzunehmen hat.
343Allerdings liegen bei vernünftiger Betrachtung keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger selbst durch seine Parteiarbeit im dargelegten Sinne politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Dies gilt zunächst, soweit es um die Kommunistische Plattform, das Marxistische Forum und die Linksjugend [´solid] geht. Der Kläger, der außerhalb dieser Personenzusammenschlüsse steht, handelt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG nur dann für diese, wenn er sie in ihren Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Das behauptet selbst die Beklagte nicht. Auch im Übrigen sind dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Gleiches gilt - insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten - für den Kläger in seiner Rolle als Spitzenfunktionär der Partei. Die Übernahme führender Ämter innerhalb einer Partei, die hinsichtlich ihrer Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung so inhomogen ist wie DIE LINKE (früher: PDS/Linkspartei.PDS), stellt für sich genommen keine Bemühung dar, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, und zwar auch dann nicht, wenn der Spitzenfunktionär davon absieht, sich gegen verfassungsfeindliche Ansätze in der Partei zu engagieren. Politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung erfordern vielmehr umgekehrt ein aktives Vorgehen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Derartige Aktivitäten des Klägers ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht und sind auch sonst nicht erkennbar.
344Entgegen der Ansicht des Klägers führt das Fehlen hinreichender eigener verdächtiger Verhaltensweisen jedoch nicht zur Unzulässigkeit seiner offenen Beobachtung durch das BfV. Das Bundesverfassungsschutzgesetz knüpft die Beobachtung von Personen, die in einem Personenzusammenschluss handeln, bei dem Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG vorliegen, über die bloße Mitgliedschaft hinaus nicht an weitere, in der beobachteten Person selbst liegende - subjektive oder objektive - Voraussetzungen.
345Insbesondere verbietet sich zunächst ein Verständnis der Vorschrift dahingehend, dass eine offene Beobachtung nur dann zulässig sein soll, wenn ein Mitglied eines solchen Personenzusammenschlusses selbst subjektiv das Ziel verfolgt, durch seine Tätigkeit in dem Personenzusammenschluss die freiheitliche demokratische Grundordnung ganz oder teilweise zu beseitigen. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung von § 4 Abs. 1 BVerfSchG: Sowohl bei Einzelpersonen als auch bei Personen, die nicht Mitglied eines gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Personenzusammenschlusses sind, aber für diesen handeln, reicht es für Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 BVerfSchG aus, dass ihr Verhalten objektiv geeignet ist, ein Schutzgut des Gesetzes zu beschädigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG handelt für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Hierdurch wird die Beobachtung von Personen, die - ohne Mitglied zu sein - für einen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Personenzusammenschluss tätig sind, nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht. Ob eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegt, richtet sich allein nach objektiven Kriterien.
346Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -, juris Rdnr. 39 (= BVerwGE 122, 182).
347Objektiv ausgerichtet ist auch § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG. Danach sind Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, Bestrebungen im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. Bei dieser objektiven Ausrichtung von § 4 Abs. 1 BVerfSchG erhellt sich nicht, warum bei Personen, die in einem gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Personenzusammenschluss tätig sind, zusätzlich subjektive und damit strengere Anforderungen gelten sollen. Schließlich steht die Person im Zusammenschluss in größerer Nähe zu den Verdachtsmomenten als Personen außerhalb der Gruppierung.
348Diese Auslegung steht im Einklang dem Zweck des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Es soll helfen, objektiv bestehende Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuwehren. Solche Gefahren gehen nicht nur von Personen aus, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegen-überstehen und sie ganz oder teilweise beseitigen wollen. Ebenso gefährlich können Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, ohne dies zu erkennen oder als hinreichenden Grund anzusehen, einen aus anderen Beweggründen unterstützten Personenzusammenschluss zu verlassen.
349Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -, juris Rdnr. 39 (= BVerwGE 122, 182) mit dem prägnanten Hinweis auf den nützlichen Idioten".
350Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. BVerfSchG bestätigt. Nach der zunächst erwogenen Definition von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung setzten solche im Regelfall Betätigungen einer Organisation oder einer unorganisierten Gruppierung voraus.
351BR-Drs. 618/28/88.
352Erst ist Zusammenhang mit der Ausweitung auch auf Personen, die nicht in einem Personenzusammenschluss handeln, entstand die Notwendigkeit, insoweit einschränkende Tatbestandsmerkmale zu formulieren.
353Vgl. BT-Drs. 11/7235, S. 55 und BT-Drs.11/7504, S. 7 f.
354Über das Fehlen einschränkender subjektiver Voraussetzungen für die Beobachtung von Personen, die in einem Personenzusammenschluss handeln, hinaus sind hieran außer der Mitgliedschaft auch keine zusätzlichen objektiven Anforderungen gestellt. Während solche in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 im Hinblick auf Personen, die (lediglich) für einen Personenzusammenschluss handeln oder die weder in noch für einen solchen handeln, ausdrücklich formuliert sind, ist dies für Personen, die in einem Personenzusammenschluss handeln, nicht der Fall.
3553. Angesichts der damit gegebenen Weite des Tatbestands ist der notwendigen Einzelfallbetrachtung, ob es zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung einer offenen Beobachtung des in den Blick genommenen Parteimitglieds bedarf, zwingend ausreichender Raum im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu geben.
356Zur Notwendigkeit der Einzelfallbetrachtung bei Mitgliedschaft in einer Organisation mit verschiedenen Strömungen, die unter dem Aspekt der Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -, juris Rdnr. 39 (= BVerwGE 122, 182).
357Da es durch die Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden regelmäßig zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Betroffenen und damit zum Konflikt mit dem durch die Beobachtung beabsichtigten Schutz eines anderen Verfassungsgutes kommt, ist eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung zu leisten: Kollisionen verfassungsrechtlich geschützter Güter sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wege praktischer Konkordanz zu lösen, d.h. zwischen den widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist ein schonender Ausgleich herzustellen, der beiden betroffenen Rechtsgütern zu möglichster Entfaltung verhilft.
358BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 -, juris Rdnr. 47 (= BVerfGE 67, 157); Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rdnr. 51 (= BVerfGE 93, 1), jeweils m. w. N.
359Nach diesen Maßgaben ist die offene Beobachtung des Klägers nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er sich als Spitzenfunktionär in einer dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgesetzten Partei betätigt, ohne erkennbar selbst Anhaltspunkte für die Verfolgung solcher Bestrebungen zu bieten. Es kann auch nicht verallgemeinernd festgestellt werden, dass Abgeordnete einer solchen Partei grundsätzlich nicht beobachtet werden dürfen. Im Einzelfall des Klägers allerdings durfte und darf das BfV keine Informationen über ihn erheben.
360Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BVerfSchG seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, fordert im Allgemeinen, dass der staatliche Eingriff in ein Recht des Einzelnen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss. Des Weiteren darf der Eingriff nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und denen des Betroffenen für diesen nicht unzumutbar sein. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trägt Rechnung, dass die Beobachtung durch das BfV erst zulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG). Nachteile, die mit der Aufklärung eines so erhärteten Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen verbunden sind, hat der Betroffene grundsätzlich hinzunehmen.
361Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rdnr. 33 (= BVerwGE 110, 126); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 359 (= juris Rdnr. 343).
362a) Die Beobachtung des Klägers durch das BfV aus allgemein zugänglichen Quellen dient einem legitimen öffentlichen Zweck. Im Hinblick auf die innerparteilichen und parteinahen Gruppierungen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorliegen, und das insoweit uneinheitliche Erscheinungsbild der Partei DIE LINKE (früher: PDS bzw. Linkspartei.PDS) gehört die Informationsgewinnung über diese Partei zu den Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Diese Beobachtung bezweckt, die bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Partei DIE LINKE weiter aufzuklären und mit den gewonnenen Informationen die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise zu begegnen.
363b) Die Beobachtung des Klägers ist, auch wenn sie auf die Informationsgewinnung aus allgemein zugänglichen Quellen beschränkt ist und den Kernbereich seiner parlamentarischen Tätigkeit nicht zum Gegenstand hat, geeignet, diesen Zweck zu fördern. Der Kläger hat bereits in der PDS und in der Linkspartei.PDS herausgehobene Funktionen wahrgenommen und tut dies weiterhin in der Partei DIE LINKE. Als langjähriges Mitglied des Parteivorstands, zugleich dessen Föderalismusbeauftragter, mehrjähriger Bundeswahlkampfleiter sowie Fusionsbeauftragter, stellvertretender Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag und nicht zuletzt als Spitzenkandidat für die Thüringer Landtagswahl am 30. August 2009 war und ist der Kläger Spitzenfunktionär der Partei. Bei der Beurteilung der von einer Partei ausgehenden Gefahren kommt den Äußerungen und dem Verhalten ihrer Spitzenfunktionäre erhebliche Bedeutung zu, weil diese Personen die politische Richtung der Partei, ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit und die innerparteiliche Diskussion maßgeblich beeinflussen.
364Die Beobachtung ist nicht deshalb ungeeignet, weil sie sich über zehn Jahre erstreckt und fortdauert. Eine mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbare Dauerbeobachtung liegt vor, wenn sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für die Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind.
365Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rdnr. 34 (= BVerwGE 110, 126); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 367 (= juris Rdnr. 351).
366Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger betätigt sich nach wie vor politisch in einer Partei, bei der auch aktuell tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorliegen. Die Quellen, auf die der Senat seine diesbezügliche Einschätzung der Partei gestützt hat, stammen auch aus jüngerer Zeit. Zudem hat der im Jahr 2007 erfolgte Zusammenschluss der Linkspartei.PDS mit der WASG zur Partei DIE LINKE zu einem beträchtlichen Mitgliederzuwachs geführt und der Partei neue Wählerschichten eröffnet. Es besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, die Entwicklung der neu zusammengesetzten Partei und ihrer maßgeblichen Funktionäre zu beobachten. Insbesondere bedarf der Aufklärung, ob es den extremistischen Kräften innerhalb der Partei gelingt, die verbreiterte Basis der Partei innerhalb der Gesellschaft für ihre Zwecke zu nutzen. Noch kann nicht festgestellt werden, dass sie nach dem Hinzukommen einer größeren Zahl politisch gemäßigter Parteimitglieder,
367die WASG war auch nach Einschätzung der Beklagten keine linksextremistische Organisation, vgl. Verfassungsschutzbericht 2007, S. 150,
368an innerparteilichem Einfluss verlieren.
369c) Die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung des Klägers in der bisherigen Form war und ist auch erforderlich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten belastet. Dem entspricht es, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG Informationen nicht unter Einsatz von Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung erhoben werden dürfen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist.
370Das Ziel, verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei DIE LINKE aufzuklären, ließe sich ohne eine Beobachtung des Klägers als einer ihrer Spitzenfunktionäre nicht ebenso effektiv erreichen. Eine Gefahrenabschätzung wäre nicht in gleicher Weise möglich, wenn neben der Partei in ihrer Gesamtheit nur solche Mitglieder beobachtet würden, von denen verfassungsfeindliche Äußerungen bekannt geworden sind oder die einer der parteiinternen Organisationen angehören, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Ziele verfolgen. Aufgrund der Bedeutung, die Spitzenfunktionären für die politische Richtung der Partei, ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit und die innerparteiliche Diskussion zukommt, sind Erkenntnisse über deren Verhältnis zu den radikalen Kräften innerhalb der Partei für eine zuverlässige Abschätzung der von der Partei ausgehenden Gefahren von wesentlicher Bedeutung. Spitzenfunktionäre sind maßgebliche Repräsentanten der Partei und bringen aufgrund dessen für Außenstehende zum Ausdruck, dass sie das Programm und die Politik der Partei umfassend unterstützen.
371Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103/84 -, juris Rdnr. 91 f. (= BVerwGE 83, 158).
372Sie haben Einblick auch in die Zielsetzungen verfassungsfeindlich ausgerichteter Zusammenschlüsse und Organisationen in der Partei. Sie sind an maßgebender Stelle mitverantwortlich für alle Äußerungen und Erklärungen der Partei, selbst wenn sie sich diese subjektiv nicht zu eigen machen. Sie engagieren sich maßgeblich für die Partei in der Öffentlichkeit, um Unterstützer, Wähler und Mitglieder zu gewinnen und so die Position der Partei im politischen Wettbewerb zu verbessern. Damit unterstützen sie objektiv letztlich auch die Kräfte in der Partei, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Wächst die Partei in ihrer politischen Bedeutung und Durchsetzungsfähigkeit, erschließen sich auch für die verfassungsfeindlichen, weiterhin nicht parteiintern angegriffenen Kräfte neue Wege und Kreise, Unterstützung zu finden.
373Um ein umfassendes Bild über die Partei zu gewinnen, ist nicht nur die Beobachtung solcher Spitzenfunktionäre erforderlich, bei denen Anhaltspunkte für eigene Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bekannt geworden sind. Auch die Beobachtung von Spitzenfunktionären, die - wie der Kläger - selbst zwar keine eigenen verfassungsfeindlichen Aktivitäten entfalten, aber die radikalen, offen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eintretenden Kräfte innerhalb der Partei genauso wenig aktiv bekämpfen, verspricht - wenn auch vergleichsweise geringfügige - zusätzliche Erkenntnisse. Sie ermöglicht eine unmittelbare und deshalb zuverlässigere Einschätzung des Verhältnisses dieser Spitzenfunktionäre zu den radikalen Kräften innerhalb der Partei, als sie aufgrund einer Beobachtung möglich wäre, die sich auf die Partei als solche oder die in ihr aktiven radikalen Kräfte beschränkt. Welche Entfaltungsmöglichkeiten für verdächtige Parteimitglieder bestehen, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Spitzenfunktionäre positionieren und welche Freiräume sie anderen Strömungen geben.
374Bedenken gegen die Erforderlichkeit der offenen Beobachtung des Klägers ergeben sich auch nicht aus der Vorgehensweise des BfV bei der Informationsgewinnung. Die gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen halten sich am unteren Rand des bei einer Informationsbeschaffung durch Verfassungsschutzbehörden Möglichen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die eingesetzten Mittel als auch im Hinblick auf den Gegenstand der Beobachtung. Bei der Informationserhebung über den Kläger werden keine Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG eingesetzt. Das BfV beschränkt sich vielmehr auf die im Vergleich hierzu weniger eingriffsintensive Auswertung allgemein zugänglicher Quellen wie parlamentarischer Drucksachen, Berichte in den Medien und Pressemitteilungen des Klägers oder seiner Partei. Der Gegenstand dieser offenen Beobachtung ist auch insoweit zutreffend begrenzt, als der Kernbereich der parlamentarischen Tätigkeit des Klägers, nämlich sein Abstimmungsverhalten sowie seine Äußerungen im Parlament und in dessen Ausschüssen, nicht Gegenstand der Beobachtung sind. Möglichkeiten, die mit der offenen Beobachtung verbundenen Belastungen des Klägers durch eine weitere Beschränkung des Beobachtungsgegenstands oder der eingesetzten Mittel noch weiter zu reduzieren, ohne den Zweck der Beobachtung zu verfehlen, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar.
375d) Die offene Beobachtung des Klägers in dem bislang praktizierten Umfang ist, wenn man zunächst seine Stellung als Abgeordneter außer acht lässt, auch noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie steht angesichts der konkreten Betroffenheit des Klägers und unter Berücksichtigung des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG und das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung,
376letzteres ist jedenfalls insoweit betroffen, als sich die Beobachtung des Klägers auf Tätigkeiten erstreckt, die er in anderen Funktionen als in seiner Eigenschaft als Abgeordneter wahrnimmt. Zu der Frage, ob zur Bestimmung der Rechts- und Pflichtenstellung von Abgeordneten neben Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch auf Grundrechte zurückgegriffen werden kann, vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, juris Rdnr. 30 (= BVerfGE 99, 19); Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 214 (= BVerfGE 118, 244); abweichende Meinung zum Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 337 f. (= BVerfGE 118, 244),
377nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfSchG). Die gebotene Abwägung zwischen diesen durch die Beobachtung betroffenen Interessen des Klägers und dem Interesse an einer wirksamen Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung,
378zur nachrichtendienstlichen Beobachtung von Parteien und der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte von Art. 21 GG vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rdnr. 36 (= BVerwGE 110, 126); OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, www.nrwe.de Rdnr. 75 (= juris Rdnr. 52 = NWVBl 2001, 178),
379führt in Bezug auf bloße Spitzenfunktionäre grundsätzlich noch zu einem Überwiegen des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Schutz dieser Grundordnung ist für den Bestand des Grundgesetzes und der in ihm verkörperten Werteordnung von existentieller Bedeutung. Auch wenn die offene Beobachtung eines Spitzenfunktionärs im Vergleich zu einer Beobachtung der Partei als solcher oder der in ihr aktiven radikalen Kräfte nur einen begrenzten zusätzlichen Erkenntnisgewinn bietet, hat er diese Beobachtung hinzunehmen.
380Da bei der Beobachtung keine Mittel nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG eingesetzt werden, sind die Auswirkungen der verfassungsschutzbehördlichen Maßnahmen auf die Parteiarbeit verhältnismäßig gering. Dafür, dass der Kläger sich durch die Beobachtung inhaltlich in seiner politischen Arbeit als Spitzenfunktionär beeinflussen lassen könnte, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger eine solche Beeinflussung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich verneint. Die Auswirkungen der offenen Beobachtung auf die politische Tätigkeit des Klägers beschränken sich damit im Wesentlichen auf faktische Nachteile. Solche faktischen Nachteile ergeben sich daraus, dass dem Kläger aufgrund der mit der Beobachtung verbundenen Stigmatisierung" der Zugang zu dem die überwiegende Mehrheit bildenden Teil der Bevölkerung erschwert werden kann, der sich als verfassungstreu betrachtet. Wenn die offene Beobachtung des Klägers durch Verfassungsschutzbehörden allgemein bekannt wird, kann es für den Kläger schwieriger werden, Anhänger und Wähler für sich und seine Partei zu gewinnen sowie mit der Bevölkerung in Kontakt zu kommen. Letzteres hat auch deshalb negative Auswirkungen auf seine politische Arbeit, weil er für diese darauf angewiesen ist, Meinungen und Stimmungen der Wählerschaft zu kennen, sowie Informationen aus der Bevölkerung zu erhalten. Solche faktischen Nachteile einer Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden sind jedoch grundsätzlich in Abwägung mit der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zumutbar und machen derartige Maßnahmen nicht unverhältnismäßig.
381Vgl. für die Beobachtung von Parteien BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, juris Rdnr. 77 (= BVerfGE 107, 339); Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rdnr. 19 (= BVerfGE 40, 287); Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rdnr. 62 (= BVerfGE 39, 334); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 79; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rdnr. 3 (= DÖV 1994, 917); für die Beobachtung anderer Organisationen OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 387 (= juris Rdnr. 371).
382Besondere Gründe, die offene Beobachtung des Klägers abweichend von diesem Grundsatz aufgrund der hiermit verbundenen faktischen Nachteile als unverhältnismäßig zu bewerten, sind - seine Stellung als Abgeordneter außen vor gelassen - nicht erkennbar. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit von der Beobachtung des Klägers durch Verfassungsschutzbehörden - anders als in den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen - von dem Betroffenen selbst erfahren hat. Soweit ersichtlich, war es nicht die Beklagte, die die Beobachtung (etwa durch Erwähnung im Verfassungsschutzbericht) öffentlich gemacht hat, sondern dieser selbst durch entsprechende Äußerungen in der Öffentlichkeit.
383Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger durch seine herausgehobene politische Betätigung in einer Partei, bei der Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen, einen ihm zurechenbaren Anlass für die offene Beobachtung durch das BfV geschaffen hat. Die Persönlichkeitsrelevanz der vom BfV erhobenen Informationen ist gering. Es handelt sich um Informationen, die durch die Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Quellen einem unbestimmt großen Personenkreis bekannt geworden sind. Sie betreffen nicht den persönlichen Lebensbereich des Klägers, sondern ausschließlich dessen politische Tätigkeit in der Öffentlichkeit. An ihrer Geheimhaltung besteht für den Kläger kein Interesse. Vielmehr muss ihm als einem Politiker in herausgehobener Position daran gelegen sein, dass seine politischen Aktivitäten und seine Ansichten in der Öffentlichkeit bekannt werden. Nur hinreichende Präsenz in den Medien macht es in der modernen Gesellschaft, in der politische Auseinandersetzungen zu einem wesentlichen Teil über die Medien geführt werden, möglich, Anhänger und Wähler zu gewinnen. Auch der weitere Informationsgehalt, der durch die Zusammenfassung der vom BfV in einer Personenakte zusammengestellten Unterlagen entstanden ist, betrifft den Kläger nicht in seiner persönlichen Lebensführung. Das umfassende Bild der Aktivitäten und Ansichten des Klägers bleibt auf dessen politische Tätigkeit beschränkt, die sich ohnehin zu einem großen Teil öffentlich abspielt und von den Medien und den politischen Gegnern genau beobachtet wird.
384Zu diesen Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, juris Rdnr. 77 f. (= BVerfGE 120, 378).
385Die Beobachtung des Klägers erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die Partei DIE LINKE (früher: PDS/Linkspartei.PDS) auch nach den Erkenntnissen der Beklagten,
386Verfassungsschutzbericht 2007, S. 151,
387bislang in der parlamentarischen Praxis sowie bei Regierungsbeteiligungen keine Ansätze für eine Umsetzung des Ziels der Überwindung der herrschenden Staats- und Gesellschaftsordnung erkennen ließ. In Ansehung der anhaltenden Flügelkämpfe in der Partei lässt dieser Befund nicht die Schlussfolgerung zu, eine Gefahr könne auch für die Zukunft ausgeschlossen werden. Es ist nämlich möglich, dass die Kräfte in der Partei DIE LINKE, die die insbesondere von der Kommunistischen Plattform und dem Marxistischen Forum angestrebten Ziele unterstützen, künftig weiter an innerparteilichem Einfluss gewinnen. Folglich ist nicht auszuschließen, dass die Partei dann auch die Möglichkeiten nutzt, die ihr Regierungsbeteiligungen und Parlamentssitze bieten, um den verfassungsfeindlichen Bestrebungen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen.
388e) Das freie Mandat steht der offenen Beobachtung eines Abgeordneten nicht von vornherein entgegen.
389Das freie Mandat nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 53 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen dient dem Schutz des Abgeordneten vor jeder Art von Fremdbestimmung. Dieser Schutz richtet sich sowohl gegen Einflussnahmen von staatlicher Seite als auch gegen Beeinflussungen durch gesellschaftliche Kräfte wie Parteien oder Verbände. So werden die Abgeordneten in die Lage versetzt, kraft eigener, durch die Wahl erworbener Legitimation am Prozess der parlamentarischen Willensbildung teilzunehmen und ihre Vorstellungen zum überindividuellen Gesamtwillen hinzuführen und zu verbinden. Das freie Mandat ist damit Grundlage der repräsentativen Stellung des Bundestages insgesamt und dient neben dem Schutz des einzelnen Abgeordneten auch der Wahrung der Freiheit und Unabhängigkeit des Parlaments in seiner Gesamtheit.
390Vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG (Stand: Oktober 2008) Art. 38 Rdnr. 189 ff.; Klein, in: Handbuch des Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. (2005), Band 3, § 51 Rdnr. 3 f.; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz (Stand: Dezember 2008), Art. 38 Rdnr. 48 ff.; Brenner, Abgeordnetenstatus und Verfassungsschutz, in: Brenner/ Huber/Möstl, Der Staat des Grundgesetzes - Kontinuität und Wandel, Festschrift für Peter Badura (2004), S. 25 (27 f.).
391Vor diesem Hintergrund schützt Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats. Der Abgeordnete ist Inhaber eines öffentlichen Amts, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments, Vertreter des ganzen Volkes. Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen.
392BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 206 (= BVerfGE 118, 277) m. w. N.
393Die Sammlung personenbezogener Informationen über Abgeordnete durch Verfassungsschutzbehörden greift jedenfalls deshalb in das freie Mandat ein, weil sie - wie bereits ausgeführt - zumindest mit faktischen Nachteilen für die politische Tätigkeit eines Abgeordneten verbunden sein kann.
394Bei der Beobachtung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages durch das BfV kollidiert das freie Mandat mit dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b, Art. 18 Satz 1, Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch das Grundgesetz ist Ausdruck der Ausgestaltung der auf ihm beruhenden Staatsordnung als wehrhafte Demokratie. Für die wehrhafte Demokratie ist kennzeichnend, dass das Grundgesetz als Konsequenz aus dem Untergang der Weimarer Republik tragende Grundprinzipien der staatlichen Ordnung gegen alle Angriffe verteidigt, indem es sie vor Veränderungen schützt und sie insbesondere auch der Verfügungsgewalt des verfassungsändernden, demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzieht.
395Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rdnr. 214 (= BVerfGE 5, 85); grundlegend zur wehrhaften Demokratie Stern, Staatsrecht I, 2. Aufl. (1984), § 6 III.
396In der Werteordnung des als wehrhafte Demokratie ausgestalteten Staates des Grundgesetzes kommt dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die hierzu berufenen staatlichen Stellen wie das BfV besondere Bedeutung zu. Das freie Mandat ist als Grundlage der repräsentativen Stellung des Deutschen Bundestages ebenfalls ein herausgehobenes Verfassungsgut. Eine Gesamtschau der die Stellung der Abgeordneten regelnden Verfassungsnormen macht die Bedeutung des Schutzes des Abgeordneten im System des Grundgesetzes deutlich. Zum Schutz des Abgeordneten und der Funktionsfähigkeit des Parlaments müssen unter Umständen auch so gewichtige staatliche Interessen wie die Strafverfolgung oder die dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienende Verwirkung von Grundrechten zurückstehen. Das Grundgesetz schützt den Abgeordneten davor, wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, zur Verantwortung gezogen zu werden (Art. 46 Abs. 1 GG). Eine Strafverfolgung von Abgeordneten (Art. 46 Abs. 2 GG), Einschränkungen ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit und die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 18 GG sind nur mit Genehmigung des Bundestages möglich (Art. 46 Abs. 3 GG). Daneben ist der Abgeordnete durch Art. 48 Abs. 2 Satz 2 GG gegen Maßnahmen, die die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder verhindern sollen, geschützt.
397Der schonende Ausgleich zwischen den betroffenen hochrangigen Verfassungsgütern entzieht sich einer generellen Lösung. Weder lässt sich feststellen, dass der Schutz des freien Mandats stets dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorginge, noch hat es umgekehrt stets hinter dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienenden Maßnahmen von Verfassungsschutzbehörden zurückzustehen. Vielmehr ist der Konflikt dieser hochrangigen, verfassungsrechtlich geschützten Güter in jedem Einzelfall unter Berücksichtung der Schwere ihrer konkreten Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen. Dies erfordert eine Interessenabwägung unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die hierfür erforderliche umfassende Tatsachengrundlage bieten die getroffenen detaillierten Feststellungen zur Partei DIE LINKE (früher: PDS/Linkspartei.PDS) und zur Tätigkeit des Klägers in dieser.
398Nach diesen Kriterien steht im Einzelfall des Klägers das freie Mandat einer offenen Beobachtung durch das BfV entgegen. Allerdings sind die sich aus der Beobachtung ergebenden Beeinträchtigungen der Tätigkeit des Klägers als Abgeordneter und - als mittelbare Folge hiervon - der Freiheit und Unabhängigkeit des Deutschen Bundestages in seiner Gesamtheit gering. Auch wenn sich die Folgen der offenen Beobachtung des Klägers für seine Abgeordnetentätigkeit - ebenso wie für seine allgemeine politische Tätigkeit - auf mögliche faktische Nachteile beschränken, muss der Kläger sie jedoch nicht hinnehmen. Die Feststellungen zur Partei DIE LINKE (früher: PDS/Linkspartei.PDS) und zur Tätigkeit des Klägers in dieser Partei können im vorliegenden Einzelfall auch solche geringfügigen Eingriffe in das freie Mandat nicht rechtfertigen. Über die auf seine Person bezogenen Beeinträchtigungen hinaus ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des Parlaments in die Abwägung einzubeziehen.
399Im Parlament kann sich ein den Willen des Volkes widerspiegelnder, überindividueller Gesamtwille nur durch das ungehinderte Zusammenwirken aller Abgeordneten bilden: Er ist Ergebnis einer Diskussion, in die jedes Parlamentsmitglied sein Wissen und seine persönlichen Überzeugungen einbringt. Der Beitrag, den der einzelne Abgeordnete zu diesem Willensbildungsprozess leistet, beruht nicht nur auf seiner Ausbildung, seinem persönlichen Werdegang und den Erfahrungen in seinem privaten Umfeld, sondern ganz wesentlich auch auf Erkenntnissen, die er durch Kontakte mit der Bevölkerung gewinnt. Wenn dem einzelnen Abgeordneten als faktische Folge einer Beobachtung durch das BfV der Zugang zur Bevölkerung erschwert wird, bedeutet dies nicht nur eine Beeinträchtigung der Arbeit dieses Abgeordneten. Zugleich gehen Erkenntnisse verloren, die für den Willensbildungsprozess des Parlaments in seiner Gesamtheit von Bedeutung sind.
400Demgegenüber ist eine unmittelbar drohende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht gegeben. Die Partei hat in ihrer parlamentarischen Arbeit und bei Regierungsbeteiligungen bislang keine Aktivitäten unternommen, die Ansätze für eine Überwindung der herrschenden Staats- und Gesellschaftsordnung erkennen ließen. Den Gruppierungen innerhalb der Partei, bei denen Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen bestehen, kommt innerhalb der Partei zwar nennenswerter, bislang aber nicht bestimmender Einfluss zu. Kurzfristige Veränderungen zugunsten der verdächtigten Gruppierungen sind nicht erkennbar.
401Dass das BfV ohne eine Beobachtung des Klägers bei der gebotenen Informationsgewinnung über die Partei DIE LINKE in nicht hinzunehmender Weise an seiner Aufgabenerfüllung gehindert oder dabei zumindest beeinträchtigt würde, ist weder substantiiert von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das BfV kann die für seine Aufgabenwahrnehmung relevanten Informationen über das Ausmaß der von der Partei DIE LINKE (früher: PDS/ Linkspartei.PDS) ausgehenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung in erster Linie durch die Beobachtung der Partei als solcher, einzelner in ihr bestehender Gruppierungen sowie anderer führender Parteimitglieder gewinnen. Die darüber hinaus durch eine offene Beobachtung des Klägers möglichen zusätzlichen Erkenntnisse sind - wie dargelegt - für die Gefahrenabschätzung durch das BfV von verhältnismäßig geringer Bedeutung.
402Diese geringe Bedeutung kann im Einzelfall des Klägers einen Eingriff in das freie Mandat nicht rechtfertigen. Insoweit ist maßgeblich, dass der Kläger zwar Spitzenfunktionär der Partei ist, jedoch keiner Gruppierung innerhalb der Partei angehört, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht. Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich an gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen beteiligt oder beteiligt hat, wenn er auch die Kräfte innerhalb der Partei, die solcher Bestrebungen verdächtig sind, nicht aktiv bekämpft. Dass trotz dieses Verhältnisses des Klägers zu den radikalen Kräften innerhalb der Partei die durch seine bisherige Beobachtung während ihrer etwa zehnjährigen Dauer gewonnenen Informationen über solche Bestrebungen von maßgeblicher Bedeutung für die Einschätzung der von der Partei DIE LINKE (früher: PDS/Linkspartei.PDS) ausgehenden Gefahren waren, ist weder von der Beklagten dargelegt noch sonst erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass künftig derart relevante Informationen nur durch eine weitere Beobachtung des Klägers erlangt werden könnten. Hinzu kommt, dass der Kläger authentisch wirkt, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich betont, in die Partei eingetreten zu sein, um sie zu verändern.
403Entgegen der Ansicht der Beklagten steht das freie Mandat einer offenen Beobachtung des Klägers durch das BfV insgesamt entgegen. Eine Differenzierung zwischen Tätigkeiten, die der Kläger als Abgeordneter wahrnimmt, und Tätigkeiten in seiner Eigenschaft als Parteifunktionär scheidet aus. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Differenzierung bereits aus praktischen Gründen nicht möglich ist, weil beide Tätigkeitsbereiche so eng miteinander verbunden sind, dass sie nicht getrennt werden können. Selbst eine auf Tätigkeiten des Klägers, die dieser nicht als Abgeordneter wahrnimmt, beschränkte offene Beobachtung wäre mit dem freien Mandat nicht vereinbar. Auch wenn die Beobachtung in dieser Weise beschränkt wäre, ließe dies die mit ihr verbundenen faktischen Nachteile für die Abgeordnetentätigkeit des Klägers nicht entfallen. Diese faktischen Nachteile beruhen darauf, dass die mit der Beobachtung verbundene Stigmatisierung" das Vertrauen des die überwiegende Mehrheit bildenden Teils der Bevölkerung, der sich als verfassungstreu betrachtet, in den Kläger beeinträchtigt. Dieser die Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigende Vertrauensverlust ist Folge der Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden als solcher und entfällt nicht bei Beschränkung der Beobachtung auf außerparlamentarische Bereiche.
404Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 und § 713 ZPO.
405Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
406