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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 981/06

Datum:
24.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 981/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0424.15A981.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 628/05
Schlagworte:
Gemeinderat Ausschuss Besetzung Kostenerstattung Kommunalverfassungsstreit Parteierweiterung
Normen:
GO NRW § 50; GO NRW § 56 Abs. 3; VwGO § 91
Leitsätze:

Zur Erweiterung einer zunächst nur gegen den Bürgermeister erhobenen Klage auf die Gemeinde im Berufungsverfahren.

Der Anspruch eines Gemeindeorgans oder Organteils auf Kostenerstattung in einem Kommunalverfassungsstreit gründet unmittelbar in den dem jeweiligen Funktionsträger als Ausfluss seiner Organstellung kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen.

Der Kostenerstattungsanspruch setzt regelmäßig eine Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über das Bestehen oder Nichtbestehen, den Inhalt und Umfang organschaftlicher Rechte voraus.

Der Bürgermeister ist nicht befugt, über den Kostenerstattungsanspruch durch Erlass eines Verwaltungsakts zu entscheiden.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 19. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 wird aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die der Beklagten zu 2. entstandenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte; die übrigen Kosten trägt der Beklagte zu 1.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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