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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 939/06

Datum:
26.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 939/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0326.15A939.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 5560/03
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.466,88 Euro festgesetzt.

 
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