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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬¬fah-rens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstat-tungsfähig.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Der Senat lässt offen, ob § 19 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Betriebswirtschaftslehre" an der Heinrich-Heine-Universität (BPO) als zwingende Regelung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch § 94 HG a. F./§ 64 HG n. F. gedeckt ist. Jedenfalls aber ist die angegriffene Entscheidung des Beklagten als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug mit Ausnahme der Erwägungen dazu, ob der Kläger aufgrund des mit dem Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Az. 15 Nc 74/06 geschlossenen Vergleichs sein Studium im Wintersemester 2006/07 aufnehmen musste, die nicht Bestandteil der Ermessenserwägungen des Beklagten waren. Der Beklagte hat ohne Ermessensfehler gewürdigt, dass der Kläger lediglich unsubstantiiert auf eine persönliche Belastung wegen des gewaltsamen Todes eines Vetters hingewiesen und im übrigen trotz der ihm entgegen der Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 2. HS BPO eingeräumten Wiederholungsprüfungen zu Beginn des 4. Fachsemesters noch keinen Leistungspunkt erworben hat. Zu der persönlichen Belastung hat der Kläger weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren ergänzend vorgetragen. In den ersten drei Fachsemestern hätten maximal 111 Leistungspunkte erworben werden können.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).