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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abnahme von Hochschulprüfungen durch die Beklagte dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Staatlich anerkannte Kunsthochschulen in privater Trägerschaft haben gemäß § 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 13. 3. 2008, GV. NRW. S. 195, Hochschulprüfungen "nach Maßgabe der Anerkennung" gemäß § 70 KunstHG abzunehmen. Die Anerkennung erstreckt sich gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 4 KunstHG u. a. auf die Prüfungsordnungen. Angesichts der Bezugnahme auf die Anerkennung führt der Hinweis der Beklagten darauf, dass in § 71 Abs. 2 KunstHG dessen § 55 nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden sei, nicht weiter.
4Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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