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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abnahme von Hochschulprüfungen durch die Beklagte dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Staatlich anerkannte Hochschulen in privater Trägerschaft haben gemäß § 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 31.10.2006, GV. NRW. S. 474, Hochschulprüfungen "nach Maßgabe der Anerkennung" abzunehmen. Die Anerkennung erstreckt sich gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 HG u. a. auf die Prüfungsordnungen.
4Vgl. für Kunsthochschulen OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2009 14 A 336/09 .
5Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar.