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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1439/08

Datum:
07.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1439/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0507.14B1439.08.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegne¬rin vom 13. August 2007 betreffend den Monat März 2006 wird insgesamt angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 2.000,00 Euro festgesetzt.

 
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