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Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Insoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geän¬dert.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. September 2004 und sein Widerspruchsbe¬scheid vom 11. Oktober 2005 werden aufgeho¬ben, soweit sie noch Verfahrensgegenstand sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Der am 29.10.2001 verstorbene Bruder der Klägerin wurde auf Veranlassung seiner Ehefrau eingeäschert und am 23.11.2001 in einer Urnenwahlgrabstätte auf einem Friedhof der Stadt L. beigesetzt. Mit Gebührenbescheid vom 30.11.2001 stellte der Beklagte der Ehefrau des Verstorbenen Einäscherungsgebühren in Höhe von 453,00 DM und mit Gebührenbescheid vom 4.12.2001 1.347,00 EUR für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem einstelligen Urnenwahlgrab für sechs Urnenbelegungen sowie 319,00 EUR für eine Urnenbestattung in Rechnung. Nach mehreren fruchtlosen Pfändungsversuchen und nachdem die Ehefrau des Verstorbenen am 21.7.2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, zog der Beklagte den 1935 geborenen Vater des Verstorbenen mit Gebührenbescheid vom 22.6.2004 zur Begleichung der Gebühren heran, befreite ihn aber nach Vorlage von Belegen über seine Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungspflicht.
3Mit Gebührenbescheid vom 17.9.2004 nahm der Beklagte daraufhin die Klägerin für die Gebühren für Einäscherung, Beisetzung und Graberwerb in Anspruch mit der Begründung, sie sei als Schwester zur Bestattung ihres Bruders verpflichtet und deshalb gemäß § 2 Abs. 1b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt L. zur Gebührenzahlung verpflichtet, weil sie durch eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung unmittelbar begünstigt worden sei. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie zwar nicht ihre Bestattungspflicht bestreite, aber finanziell nicht in der Lage sei die Kosten zu tragen. Es sei ihr unverständlich, warum die Ehefrau des Verstorbenen nicht zur Zahlung herangezogen werde.
4Mit Bescheid vom 11.10.2005 wies der Beklagte nach Ermittlungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin deren Widerspruch zurück mit der Begründung: Als Bestattungspflichtige nach § 2 Abs. 1 der seinerzeit maßgeblichen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen sei die Klägerin durch die Bestattung ihres Bruders unmittelbar begünstigt worden und damit gemäß § 2 Abs. 1b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt L. in Verbindung mit den aufgrund des Kommunalabgabengesetzes anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung als Gesamtschuldnerin zusammen mit den anderen bestattungspflichtigen Angehörigen zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Die Bestattungsverpflichtung und damit verbunden die Gebührenverpflichtung der Ehefrau und des Vaters des Verstorbenen bestehe weiter. Allerdings sei absehbar, dass deren zwangsweise Inanspruchnahme nicht zum Erfolg führen werde. Demgegenüber sei die Klägerin in der Lage, die Gebühren zu tragen.
5Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Angesichts der Lebensführung und sozialen Entwicklung der Witwe des Verstorbenen sei nicht nachvollziehbar, dass sie zahlungsunfähig sei. Der Beklagte habe die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin aus Zeitgründen verwirkt. Zudem verstoße diese gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Klägerin trotz familiärer Beanspruchung durch Berufstätigkeit Einkommen erziele, während die Witwe der öffentlichen Hand zur Last falle und noch zusätzlich bevorzugt werde, wenn sie die Klägerin die Kosten der Bestattung zu tragen hätte. Sie habe Zeit ihres Lebens keinen Kontakt mehr zu ihrem Bruder gehabt. Eine Einbeziehung des Einkommens ihres Ehemannes bei der Ermittlung ihrer Leistungsfähigkeit verstoße gegen das grundgesetzliche Gebot, Ehe und Familie zu schützen. Im Übrigen habe sie die konkrete Ausführung der Bestattung nicht bestellt. Der Beklagte hätte angesichts der Mittellosigkeit der Witwe den möglichen übrigen Zahlungsverpflichteten ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestattungsart einräumen müssen. Auf einen Regress gegenüber der Witwe könne sie nicht verwiesen werden. Die Vollstreckung des Gebührenbescheides stelle eine unangemessene Härte dar.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.9.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 aufzuheben.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen: Es sei nicht Aufgabe einer Behörde im Gebührenverfahren, weitgehende und arbeitsintensive Nachforschungen in verschiedensten Richtungen anzustellen. Genauso wenig könne und müsse die Behörde vor Entgegennahme eines Antrages auf Friedhofsleistungen Informationen über die finanzielle Situation des Antragstellers einholen. Der Gebührenanspruch gegen die Klägerin sei bei Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides weder verjährt noch verwirkt gewesen. Die Klägerin habe die Möglichkeit des gesamtschuldnerischen Rückgriffs, in dessen Rahmen sie von der Witwe des Verstorbenen entsprechende Auskünfte verlangen könne. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei er bereit, die Gebührenforderung gegenüber der Klägerin auf den Betrag zu reduzieren, der bei Wahl der gebührengünstigsten Bestattungsvariante angefallen wäre.
11Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin als Bestattungspflichtige durch die Bestattung des Verstorbenen unmittelbar begünstigt worden und deshalb zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sei.
12Mit Beschluss vom 10.6.2009 hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen.
13In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit mit ihnen Gebühren für die Einäscherung geltend gemacht worden sind. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.
14Im übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Bestattungspflicht sei durch die Witwe des Verstorbenen erfüllt worden. Für eine Erstattung von Kosten durch andere Bestattungspflichtige im Hinblick auf § 15 BSHG oder weil die Bestattung ordnungsbehördlich angeordnet worden sei, sei kein Raum, weil beides nicht vorliege. In der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, dass sie erst nach der Beerdigung vom Tode ihres Bruders erfahren habe.
15Die Klägerin beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.9.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er nimmt auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug und führt ergänzend aus: In der Friedhofsgebührensatzung sei vorgesehen, dass derjenige zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sei, der selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen sei, die öffentliche Einrichtung in Anspruch nehme oder eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt habe oder durch sie unmittelbar begünstigt werde. Bei mehreren gleichrangig Bestattungspflichtigen sei die Erteilung eines Bestattungsauftrages durch einen der Bestattungspflichtigen allen andern zuzurechnen. Das führe zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auch durch diejenigen Bestattungspflichtigen, die selbst unmittelbar keinen Antrag gestellt hätten. Es sei Sache des Satzungsgebers zu bestimmen, worin im Kontext des zu regelnden Lebensbereiches eine Inanspruchnahme zu sehen sei. Es widerspreche nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern sei umgekehrt einleuchtend, dass jemand der durch eine Bestattung von seiner Bestattungspflicht frei werde, die Leistungen des Friedhofs im landläufigen Sinne in Anspruch nehme. Die Willentlichkeit der Inanspruchnahme sei kein Wesensmerkmal für die Begründung eines Benutzungsverhältnisses. Vielmehr könne aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Verwaltungsgebühren hergeleitet werden, dass auch derjenige als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen sei, in dessen Pflichtenkreis eine Amtshandlung vorgenommen werde. Die Bestattung führe dazu, dass der Bestattungspflichtige von seinen Pflichten frei werde. Sie erfolge in seinem Pflichtenkreis. Es sei unerheblich, dass keine öffentlich-rechtliche Pflicht bestehe, auf dem Gebiet der Stadt L. zu bestatten.
20Für die Einbeziehung der übrigen Bestattungspflichtigen in den Kreis der Gebührenpflichtigen bestehe ein unabweisbares Bedürfnis. Andernfalls könnten beim Versterben eines Angehörigen die mehreren Bestattungspflichtigen denjenigen mit der Inauftraggabe der Bestattung betrauen, der mangels finanzieller Leistungsfähigkeit zur Übernahme der Kosten nicht verpflichtet werden könne mit der Konsequenz, dass auch zahlungsfähige Angehörige nicht zahlen müssten. Nach einer Auswertung von 110 Bestattungsfällen in den Jahren 2007 und 2008, in denen weitere Bestattungspflichtige auf Zahlung der Bestattungskosten in Anspruch genommen worden seien, sei davon auszugehen, dass jährlich etwa ein Gebührenvolumen von ca. 100.000,00 EUR entfalle, wenn Bestattungspflichtige, die den konkreten Auftrag zur Bestattung nicht erteilt hätten, zur Gebührenzahlung nicht herangezogen werden könnten.
21Entgegen der Annahme der Klägerin sei das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte, in der der Verstorbene bestattet worden sei, noch niemandem eingeräumt worden. Das geschehe erst nach Zahlung der Bestattungsgebühren. Die Klägerin könne die Erteilung des Grabnutzungsrechts an sich beantragen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Verfahren war einzustellen, soweit es die Beteiligten nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Einäscherungsgebühren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
25Im übrigen hat die Berufung Erfolg. Der Gebührenbescheid vom 17.9.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005, soweit der Beklagte an ihnen festhält, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
26Die Bescheide haben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt L. keine Rechtsgrundlage.
271. Soweit der Beklagte seine Gebührenforderung ursprünglich vgl. die Gründe der angefochtenen Bescheide und den erstinstanzlichen Vortrag auf § 2 "Abs. 1b" (einen Absatz 2 gibt es allerdings nicht) der Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt L. vom 16.8.2001, Amtsbl. S. 363, gestützt hat, folgt das daraus, dass diese Norm regelt, wer bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren zahlungspflichtig ist. Gemäß § 4 Abs. 2 1. Alt. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969, GV. NRW. S. 712, in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 11.12.2007, GV. NRW. 2008 S. 8, sind Gebühren, die wie im Falle des § 2 lit. b FSG für besondere Leistungen der Verwaltung erhoben werden, Verwaltungsgebühren, die gemäß § 5 Abs. 1 KAG auch von demjenigen erhoben werden dürfen, der durch die Leistung der Verwaltung unmittelbar begünstigt wird. Derartige Gebühren werden mit den angefochtenen Bescheiden jedoch nicht festgesetzt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
282. Bei den vom Beklagten geltend gemachten Gebühren handelt es sich vielmehr um Benutzungsgebühren im Sinne von §§ 4 Abs. 2 2. Alt., 6 KAG. Sie werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung "Friedhof" durch den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab für den Bruder der Klägerin sowie für dessen Urnenbestattung erhoben.
29Vgl. dazu Driehaus, KAG, Stand März 2009, § 6 Rdnr. 488a; Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Hrsg. Bund der Steuerzahler NRW und Aeternitas e.V., 3. Aufl. 2006, S. 18,
30Rechtsgrundlage für deren Erhebung ist § 2 lit. a FGS, der gemäß § 2 Abs. 1 KAG für die Gebührenerhebung erforderlichen Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt L. . Danach ist gebührenpflichtig, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, einen Friedhof der Stadt L. in Anspruch nimmt. Weder das eine noch das andere trifft für die Klägerin zu.
31Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und der Kommentierung des Kommunalabgabengesetzes
32Beschlüsse vom 19.12.1986 2 A 179/85 , DÖV 1987, 646, vom 23.2.1987 2 A 2394/85 , DÖV 1987, 1115, und vom 27.2.2001 9 B 157/01 , NVwZ-RR 2001, 596 (juris Rdnr. 6); Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 488d,
33setzt das Entstehen der Benutzungsgebührenpflicht für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung "Friedhof" neben einem tatsächlichen Verhalten entgegen der Auffassung des Beklagten ein Element der "Willentlichkeit" voraus. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
34Urteil vom 1.12.2005 10 C 4/04 , Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 (juris Rdnr. 52), ebenso Driehaus, a. a. O., § 4 Rdnr. 25,
35wonach die von einer gemeindlichen Einrichtung vermittelte Leistung "individualisierend" zurechenbar sein muss.
36Daran fehlt es hier. Als Auftraggeberin in Anspruch genommen hat die Leistung des Beklagten allein die Witwe des Verstorbenen. Die Bestattung ist auch nicht mit Wissen und Wollen der Klägerin erfolgt.
37Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13.3.1990 9 B 277/90 , juris (Orientierungssatz); ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 6.12.2000 - 5 UE 3224/99 - KStZ 2001, 159 = ZKF 2001, 113, mit Anmerkung Schneider, VA 2001, 124.
38Nach ihrem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag hatte sie seit langem keinen Kontakt mehr zu ihrem Bruder und von dessen Tod erst nach seiner Beisetzung erfahren. Eine der Sachgestaltungen, in denen etwa wegen des Bestehens einer Anschluss- und Benutzungspflicht aus rechtlichen Gründen auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme einer gemeindlichen Einrichtung deren Leistung als veranlasst anzusehen ist,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.2005, a. a. O. (juris Rdnr. 47 ff.),
40oder aus tatsächlichen Gründen auf das Element der Willentlichkeit der Inanspruchnahme verzichtet werden kann,
41vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.6.1983 2 A 2212/82 , OVGE 36, 264 (268 ff.),
42liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Einrichtungen der Stadt L. zur Erfüllung der Bestattungspflicht in Anspruch zu nehmen.
43Vgl. zum Ganzen bereits OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2009 14 A 2636/07 , Mitt NWStGB 2009, 261.
44Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass die Veranlassung einer Bestattung grundsätzlich jedem Bestattungspflichtigen im Sinne von § 2 lit. a FGS zuzurechnen sei. Der Beklagte hat dafür keinen tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkt genannt. Die von ihm genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
45Urteil vom 25.8.1999 8 C 12/98 , BVerwGE 109, 272, (juris Rdnr. 22),
46befasst sich damit, ob die landesrechtlich geregelte Erhebung einer (Verwaltungs-)Gebühr von demjenigen, der eine Tätigkeit der Behörde nicht willentlich, aber in individuell zurechenbarer Weise veranlasst hat, gegen Bundesrecht verstoßen könnte. Die Entscheidung bietet keine Grundlage für die Annahme des Beklagten, dass es unabhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts gibt, dass zu Benutzungsgebühren in gleicher Weise wie zu Verwaltungsgebühren herangezogen werden kann. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat die Kostenschuldnerschaft für Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im KAG (§§ 5 und 6) wie in anderen Gesetzen (vgl. §§ 13 und 28 des Gebührengesetzes NRW (GebG)) ausdrücklich unterschiedlich geregelt.
47Es gibt auch keine andere rechtliche Grundlage für die Auffassung des Beklagten, dass die Veranlassung der Bestattung allen nicht tätig gewordenen Bestattungspflichtigen in einer die Gebührenpflicht begründenden Weise zuzurechnen sei. Bei der Bestattungspflicht gemäß dem hier noch maßgeblichen § 2 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 3.12.2000, SGV. NRW. 2060, handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Pflicht.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 5 C 8/00 , BVerwGE 114, 57; OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 19 A 571/00 , OVGE 48, 228.
49Erfüllt ein Bestattungspflichtiger diese Pflicht oder veranlasst eine nicht bestattungspflichtige private Person die Beisetzung, müssen andere Bestattungspflichtige nicht mehr tätig werden. Damit erschöpfen sich die Rechtsfolgen. Ob und mit wem zur Beisetzung ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet wird, ist eine Angelegenheit der tätig werdenden Person und gegebenenfalls derjenigen Personen, in deren Auftrag sie tätig wird. Andere Bestattungspflichtige werden dadurch nicht berechtigt oder verpflichtet. Insbesondere präjudizieren die Regelungen über die Bestattungspflicht nicht die in anderen Vorschriften enthaltenen Regelungen über die Pflicht zur Tragung der Begräbniskosten.
50Dass es sich bei der Begründung des Benutzungsverhältnisses auch aus der Sicht des Satzungsgebers um eine eigene Angelegenheit und nicht um ein Tätigwerden für alle anderen Bestattungspflichtigen handelt, lässt sich aus § 13 Abs. 4 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt L. vom 16.8.2001, Amtsbl. S. 353, schließen. Diese Vorschrift stellt unter dort aufgeführten bestattungspflichtigen und nicht bestattungspflichtigen Personen eine zwingende Reihenfolge für das Recht auf, die Art der Grabstätte und damit einen wesentlichen Inhalt der Inanspruchnahme des Friedhofs zu bestimmen. Eine Wahlgrabstätte wie hier kann zudem gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung nur auf Antrag und nur an eine einzelne natürliche Person verliehen werden.
51Die Besorgnisse des Beklagten über den Ausfall von Benutzungsgebühren, wenn die Gebührenpflicht nicht mit der Bestattungspflicht korrespondiert, sind unberechtigt, jedenfalls unbeachtlich. Sie sind unberechtigt, soweit er befürchtet, dass die Bestattungs- und Kostentragungspflicht dadurch umgangen werde, dass bei mehreren Bestattungspflichtigen mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der am wenigsten Leistungsfähige die Beisetzung in Auftrag gibt. Das ist bereits im Ausgangspunkt insoweit unzutreffend, als die Bestattungspflicht gerade nicht umgangen wird, wenn ein Bestattungspflichtiger die Beisetzung veranlasst. Im übrigen wird auch die Gebührenpflicht nicht umgangen, wenn das Tätigwerden des wirtschaftlich nicht Leistungsfähigen mit dem Wissen und Wollen von zahlungskräftigen Bestattungspflichtigen geschieht. Schließlich kann sich der Beklagte bei Zahlungsunfähigkeit des tätig gewordenen Bestattungspflichtigen den, gegebenenfalls anteiligen, Erstattungsanspruch gegen den Erben abtreten lassen. Dieser ist gemäß § 1968 BGB verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen.
52Die Frage, wer die Kosten einer nicht von einem Bestattungspflichtigen, sondern vom Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über das Leichenwesen veranlassten Beisetzung zu tragen gehabt hätte, stellt sich nicht. Denn für ein Tätigwerden des Beklagten war kein Raum, weil die Beisetzung durch die bestattungspflichtige Witwe veranlasst worden ist. Insoweit ergibt sich zwar aus § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung, dass anders als nach dem heute geltenden § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz NRW der Beklagte hinsichtlich der Inanspruchnahme für die Kosten der Ersatzvornahme unter allen Bestattungspflichtigen nach seinem Ermessen hätte wählen dürfen.
53Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.10.2001, a. a. O., und vom 31.3.2006 19 E 969/04 , juris.
54Das rechtfertigt es jedoch nicht, die ordnungsrechtliche Kostenerstattungspflicht und die Gebührenpflicht wegen der Begründung eines Benutzungsverhältnisses gleichzusetzen.
55Auch die Erwägungen des Beklagten im Hinblick auf § 15 BSHG (heute § 74 SGB XII) führen nicht weiter. Dort kommt es auf die Frage an, wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, und deshalb einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger hat.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.1997 8 A 3515/95 -, NJW 1998, 2154.
57Das hat mit der hier zu beurteilenden Sachlage deshalb nichts zu tun, weil es hier um die Frage geht, ob der Klägerin aufgrund der vom Beklagten geltend gemachten Gebühren Bestattungskosten entstehen. Bisher sind diese nur gegenüber der Witwe des Verstorbenen und dessen Vater bestandskräftig geltend gemacht worden, so dass nur diese die Kostenübernahme durch einen Träger der Sozialhilfe beanspruchen könnten. Der Umstand, dass ein zur Kostentragung Verpflichteter unter Umständen deshalb keinen sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruch hat, weil er von anderen Kostenersatz verlangen kann,
58vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2000, 22 A 3975/99 , DVBl. 2000, 1704,
59ist nicht geeignet, gegen diese anderen einen eigenen Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Benutzungsgebühren zu begründen. Der Beklagte kann sich allerdings derartige Kostenersatzansprüche abtreten lassen.
60Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er sich durch Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im übrigen gab es für die Heranziehung zu Einäscherungsgebühren in der Friedhofsgebührensatzung keine Grundlage.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
62Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.