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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 922/09

Datum:
20.08.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 922/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0820.13B922.09.00
 
Leitsätze:

Die ex-post-Kontrolle der Regulierungsbehörde nach § 14f AEG steht neben ihrer Befugnis zur Vorabprüfung nach § 14e AEG.

Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV ist bei Vorliegen von infrastrukturbedingten Mängeln eine Minderung ohne ein Minderungsverlangen zu gewähren.

Die in § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV vorgesehene allgemeine Minderungspflicht bei infra-strukturbezogenen Leistungsstörungen knüpft nicht an ein Verschulden des Eisen-bahninfrastrukturunternehmens an. Gleichfalls ist dort kein Ausschluss der Entgelt-minderung bei einer Leistungsstörung aufgrund höherer Gewalt vorgesehen.

Das Interesse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens an der Anwendung seiner Nutzungsbedingungen bewertet der Senat in Verfahren der eisenbahnrechtlichen Vorabprüfung und der ex-post-Kontrolle pauschalierend mit 100.000,00 Euro (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2009, soweit er den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2009, soweit er dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgibt, geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2009 wird abgelehnt.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 50.000,00 Euro festgesetzt.

 
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