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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 830/09

Datum:
22.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 830/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0722.13B830.09.00
 
Leitsätze:

Das Eisenbahnregulierungsrecht enthält keine Vorschriften, die den Zugangsberechtigten betriebswirtschaftliche Risiken für die Durchführung von Eisenbahnverkehrsleistungen abnehmen will.

Der Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Netzinfrastruktur verlangt nicht, dass noch nicht marktfähigen Markteinsteigern über den Abschluss eines Rahmenvertrags der Marktzutritt in der Weise ermöglicht wird, dass mit dessen Hilfe die weiteren sächlichen und personellen Voraussetzungen erst in der Zukunft, also während der Laufzeit des Rahmenvertrags geschaffen werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2009 wird angeordnet.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, trägt die Antragsgegnerin; die Kosten des Beschwerdever-fahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000, Euro festgesetzt.

 
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