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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 725/09

Datum:
21.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 725/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1221.13B725.09.00
 
Leitsätze:

Eine hoheitliche Verfügung, die dem Adressaten in ihrem Entscheidungssatz eine Maßnahme auferlegt, die sich auf einen in einem anderen Land befindlichen Gegenstand bezieht und die deshalb nur in diesem Land umgesetzt werden kann, ist nur zulässig, wenn das betreffende andere Land oder das Bundesrecht dies gestattet.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500,- Euro festgesetzt.

 
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