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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1056/09

Datum:
05.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1056/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1005.13B1056.09.00
 
Leitsätze:

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen postrechtliche Auskunftsanordnung mit Fragen zu Subunternehmen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Auskunftsanordnung der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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