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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1011/09

Datum:
04.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1011/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1104.13B1011.09.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juni 2009 teilweise geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-kung der Klage 1 K 890/09 (VG Köln) gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 15. Januar 2009 wird mit Ausnahme der Kostenfestsetzung nach der Gebüh-rennummer 103 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 EMV-FTEKostV abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegne-rin zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Antrags-gegnerin zu 9/10 und die Antragstellerin zu 1/10.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 26.489,28,-- Euro festgesetzt.

 
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