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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 385/07

Datum:
11.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 385/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0211.13A385.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 8133/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. November 2006 geändert.

Die Auflage A.2 im Nachzulassungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Verlängerung der Zulassung für das Fertigarzneimittel "Glonoinum Vertigo Hevert" hinsichtlich der beantragten Dosierungsvorgabe: "Soweit nicht anders verordnet: Bei akuten Zuständen alle halbe bis ganze Stunde, höchstens 12-mal täglich, je 10 Tropfen einnehmen. Bei chronischen Verlaufsformen 3-mal täglich 10 Tropfen einnehmen." neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen in beiden Rechtszügen die Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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