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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2069/07

Datum:
30.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 2069/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0630.13A2069.07.00
 
Leitsätze:

Ein Widerrufsbescheid nach § 63 TKG ist kein Dauerverwaltungsakt, so dass für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses eines hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids abzuheben ist.

Die wiederholte Aufforderung zur Leistung kann zum bloßen Formalakt werden, wenn die Verpflichtung mit einer Fristsetzung bereits verbunden ist oder wenn von der Aufforderung zur Leistung kein Erfolg zu erwarten ist, weil die Nichterfüllung der Verpflichtung bereits feststeht.

Bei § 126 TKG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der nur anwendbar ist, soweit das TKG keine speziellen Regelungen enthält.

Anders als § 49 Abs. 6 VwVfG enthält § 63 TKG keine Entschädigungsregelung und schließt dessen analoge Anwendung aus.

Das Vergabe- und Versteigerungsverfahren nach dem TKG a. F. unterteilte sich in selbständige Verfahrensabschnitte, die jeweils durch den Erlass von Verwaltungsakten abgeschlossen wurden. Ein vertragliches oder vertragsähnliches Austauschverhältnis wurde nicht begründet. Die Zahlung des Höchstgebots war nicht als Gegenleistung für den Erwerb einer UMTS-Lizenz zu werten.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen können als subjektiv öffentliche Rechte dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen, wenn sie sich als Äquivalent eigener Leistung erweisen und nicht vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts Köln vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver¬fah-rens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläu¬fig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre¬ckung durch Sicher¬heits¬leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll¬streckung Sicher¬heit in Höhe von 110 % des zu voll¬strecken¬den Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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