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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1536/09

Datum:
25.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1536/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1125.13A1536.09.00
 
Leitsätze:

Ausnahmen von der Pflicht, Rückstellmuster aufzubewahren, können nur bei Arzneimitteln zugelassen werden, deren Herstellung für den Einzelfall oder in kleinen Mengen erfolgt und deren Lagerung besondere Probleme bereitet.

§ 18 Abs. 1 Satz 6 AMWHV ist mit Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2003/94/EG vereinbar.

Eine Ausnahme von der Pflicht, Rückstellmuster aufzubewahren, kann nicht „für alle im pharmazeutischen Unternehmen in bestimmter Stückzahl hergestellten Arzneimittel“ erteilt werden.

Eine Anschlussberufung eines Beteiligten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil seine zuvor eingelegte Berufung wegen Nichtwahrung der Begründungsfrist unzulässig (geworden) ist.

Wird die Berufungsbegründung ohne Zustellungswillen mit einfachem Brief an den Prozessgegner übersandt, wird die einmonatige Frist zur Einlegung der An-schlussberufung nicht in Gang gesetzt. Eine Heilung nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO scheidet aus.

Die Auslegung einer Rechtsnorm ist kein feststellungfähiges Rechtsverhältnis i. S. v. § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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