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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1/09

Datum:
18.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.12E1.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 811/07
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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