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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 108/09

Datum:
03.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 108/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0303.12B108.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1958/08
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

ebenfalls auf 721,00 Euro festgesetzt.

 
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