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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3256/08

Datum:
30.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3256/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1130.12A3256.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2264/08
 
Tenor:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 295,00 EUR festgesetzt.

 
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