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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2310/08

Datum:
09.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2310/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1209.12A2310.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 599/07
 
Tenor:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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