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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1814/09

Datum:
14.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1814/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1214.12A1814.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1844/08
Schlagworte:
Tod Unterbrechung Pflegewohngeld Lebensgefährte eheähnliche Gemeinschaft nichtehelich Ehe Diskriminierungsverbot
Normen:
PfG NRW § 12, PflFEinrVO § 4, SGB XII § 20, GG Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:

Das Einkommen und Vermögen des Partners des in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Heimbewohners bleibt bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld nach § 12 Abs. 3 PfG NRW i. V. m. § 4 PflFEinrVO vorliegen, außer Betracht.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei¬benden Betrags abwenden, wenn nicht die Klä¬ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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