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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1488/08

Datum:
15.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1488/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0715.12A1488.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5374/06
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 12. Juli 2006 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2005 mit Ausnahme der Monate Februar und März 2004 weitere bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten der Tagespflegeeinrichtung der Klägerin in Höhe von 18.490,28 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, über die bereits rechtskräftig entschieden ist.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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