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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1363/09

Datum:
16.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1363/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1116.12A1363.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3063/08
Schlagworte:
Pflegewohngeld, Vermögen, Vermögensschonbetrag, Heimbewohner, Bestattungsvorsorge, Grabpflege, Angemessenheit
Normen:
§ 12 PfG NRW, § 90 SGB XII
Leitsätze:

1. Der Einsatz von Vermögen, das über den Schonbetrag von 10.000 Euro hinaus-geht und zum Zweck einer angemessenen Bestattungsvorsorge oder einer angemessenen Grabpflege vorgesehen ist, stellt für Heimbewohner eine Härte i.S.v.

§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.

2. Die Zweckbestimmung (Bestattung, Grabpflege) kann nur anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegwohngeld begehrt wird,

- die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen,

- der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und

- die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist.

3. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Kosten der Bestattung abzustellen (Grundbetrag). Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbe-stattung, etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrundezulegen.

4. Der sich hieraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiert, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag).

5. Bei der Bestimmung des Erhöhungsbetrages können die Kosten einer durch-schnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen.

 
Tenor:

Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfah¬ren eingestellt. In diesem Umfang ist das ange¬fochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geän¬dert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2008 wird aufgehoben, soweit damit die Bewilli¬gung von Pflegewohngeld ab 4. November 2008 abgelehnt worden ist. Der Beklagte wird ver¬pflichtet, für den Heimplatz der Klägerin Pflege¬wohngeld in Höhe eines Tagessatzes von 9,97 Euro ab 4. November 2008 zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs¬schuldner darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des je¬weils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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