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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 E 289/09

Datum:
18.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 E 289/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0518.10E289.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1551/09
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 05. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht erstattungsfähig.

 
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