Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das in der Hauptsache erledigte Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
3Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie bei einer Weiterführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2007 geht der Senat weiter davon aus, dass die angegriffene Satzung unwirksam ist, weil ihre Festsetzungen über das hinausgehen, was nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB möglich ist. Zur weiteren Begründung wird daher auf den Beschluss des Senates vom 9. Oktober 2007 im Verfahren 10 B 1377/07.NE verwiesen. Die Frage, ob entsprechende Festsetzungen durch ein qualifizierten Bebauungsplan getroffen werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).