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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 263/09

Datum:
23.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 263/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.10B263.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 16/09
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2008 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des Verfahrens erster Instanz jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene selbst.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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