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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4158/04

Datum:
01.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 4158/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0201.9A4158.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 7187/02
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil werden die Kosten des Verfahrens beider Instanzen den Klägern jeweils als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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