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Der Bebauungsplan Nr. 0719/A Gewerbegebiet "M. Straße Teilbereich A" Ortsteil M1. der Stadt Bad T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 0719/A Gewerbegebiet "M. Straße Teilbereich A" Ortsteil M1. der Antragsgegnerin.
3Das Plangebiet liegt im Südwesten der Stadt Bad T. östlich der M. Straße (K 5). Diese ist an die nördlich des Plangebiets verlaufende L 712 n angebunden. Rund 1000 m westlich des Plangebiets verläuft die Autobahn A 2.
4Das Plangebiet umfasst einen ca. 16 ha großen Bereich, der im Norden auf einer Länge von rd. 450 m durch die Nordseite der T1. Straße und im Westen auf einer Länge von rd. 200 m durch die Ostseite der M. Straße begrenzt wird und sich auf einer Länge von rd. 350 bis 450 m in östlicher sowie auf einer Länge von rd. 300 bis 450 m in südlicher Richtung erstreckt. Das Gelände dieses Bereichs fällt von Südwesten nach Nordosten ab. Darüber hinaus werden die nördlich der T1. Straße gelegenen Grundstücke Gemarkung M1. , Flur 5, Flurstück 115 und - in wesentlichen Teilen - Flurstück 38 vom Plangebiet umfasst. Schließlich umfasst das Plangebiet im Südwesten auf einer Länge von rd. 130 m Teile der M. Straße sowie hieran westlich angrenzende Flächen.
5Das Plangebiet ist in weiten Teilen geprägt durch ackerbauliche Nutzung. Unmittelbar östlich, südlich und westlich grenzen im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet. Vereinzelt findet sich dort auch Wohnbebauung. Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers zu 4. sowie das Wohnhaus des Antragstellers zu 5. liegen rd. 50 m westlich bzw. südwestlich des Plangebiets. Südöstlich des Plangebiets liegt das Gut V. . Nördlich an den vom Plangebiet umfassten Abschnitt der T1. Straße grenzen u.a. die von den Antragstellern zu 1. bis 3. und 6. bis 8. bewohnten Häuser sowie ein gewerbliches Unternehmen. Rund 300 m nördlich des vom Plangebiet umfassten Abschnitts der T1. Straße befinden sich südlich der L 712 n die Gewerbegebiete N. -I. und E. .
6Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans nebst Umgebung wieder.
7Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt
8Anlass für die Aufstellung des strittigen Bebauungsplans war nach seiner Begründung der Wille, der Entwicklung des Interkommunalen Gewerbegebietes P. -M2. Rechnung zu tragen und Gewerbeflächen in ausreichender Größe und Nutzungsqualität - insbesondere auch für das produzierende Gewerbe - anbieten zu können.
9Nach dem Bebauungsplan ist das Plangebiet in verschiedene (eingeschränkte) Gewerbegebiete und eingeschränkte Industriegebiete gegliedert. Für den nördlichen Bereich des Plangebiets sind Gewerbegebiete (GE(e) 1) ausgewiesen, die von der nördlich der T1. Straße liegenden Wohnbebauung durch eine öffentliche Grünfläche getrennt sind. Südlich hiervon sind weitere Gewerbegebiete (GE 2 und GE 3) ausgewiesen. Als (eingeschränkte) Industriegebiete (GI(e) 1) sind schließlich wesentliche Teile des südlichen Bereichs des Plangebiets ausgewiesen. Für die Gewerbe- und Industriegebiete sind Regelungen zur Immissionskontingentierung durch die Vorgabe unterschiedlicher immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) für den Tag und für die Nacht getroffen worden. Hinsichtlich der Gewerbegebiete GE(e) 1 sind IFSP nur für den Tag festgelegt worden. Der dort zunächst vorgesehene Zusatz "kein Nachtbetrieb" ist durch den Zusatz "Nachtbetrieb ohne Geräuschemissionen" ersetzt worden. In den textlichen Festsetzungen heißt es:
10"In den GE (e) 1 Gebieten
11IFSP 63 dB (A) / m² tags
12Nachtbetrieb ohne Geräuschemissionen
13Ein Nachtbetrieb ohne Geräuschemissionen kann im GE(e) 1-Gebiet für den Einzelbetrieb ausnahmsweise zugelassen werden. Ein Nachtbetrieb 'ohne Geräuschemissionen' bedeutet: Ein Beurteilungspegel gemäß TA-Lärm von nachts maximal 25 dB (A) an den nächstgelegenen benachbarten Wohnhäusern wird nicht überschritten.
14In den GE 2-Gebieten
15IFSP 68 dB (A) / m² tags
16IFSP 48 dB (A) / m² nachts
17In den GE 3-Gebieten
18IFSP 65 dB (A) / m² tags
19IFSP 45 dB (A) / m² nachts
20Kappungsgrenze:
21Ein Betrieb ist stets zulässig, wenn der Beurteilungspegel der von ihm emittierten Geräusche einen Wert von 15 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert 60 dB (A) tags, 45 dB (A) nachts gemäß TA Lärm an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort im Einwirkungsbereich nicht überschreitet."
22Zudem sind u.a. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen worden.
23Der Bebauungsplan setzt für die im Plangebiet gelegenen Abschnitte der T1. Straße und der M. Straße öffentliche Verkehrsflächen fest und weist am Südrand des Plangebiets eine neue von der M. Straße abzweigende Stichstraße sowie eine wiederum hiervon nach Norden abzweigende weitere Stichstraße als öffentliche Verkehrsflächen aus, die der Erschließung der Gewerbe- und Industriegebiete dienen sollen. Die Anbindung dieser Stichstraßen an die M. Straße soll über einen Kreisverkehr erfolgen. Die hierfür benötigte Fläche ist ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen; sie steht teilweise im Eigentum des Antragstellers zu 4..
24Der Bebauungsplan setzt schließlich eine Aufschüttungsfläche mit einer maximal zulässigen Aufschüttungshöhe von 3,50 m für den Bereich zwischen der T1. Straße und den GE(e) 1- Gebieten sowie weitere Aufschüttungsflächen für Bereiche der GE(e) 1-Gebiete fest. Ferner weist er private und (weitere) öffentliche Grünflächen, eine Wasserfläche, Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für die Abwasserbeseitigung aus.
25Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
26Am 6. Juli 2004 fasste der Planungsausschuss der Antragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan Nr. 0719 "Gewerbegebiet M. Straße" Ortsteil M1. aufzustellen und eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Der Beschluss wurde im Kreisblatt, Mitteilungsblatt des Kreises M2. und seiner Städte und Gemeinden, vom 26. Juli 2004 bekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung ist durch Aushang "an den amtlichen Bekanntmachungstafeln" in der Zeit vom 29. Juli bis zum 23. September 2004 sowie am 31. Juli 2004 in der M3. Landes-Zeitung hingewiesen worden. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am 7. September 2004. Ferner wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.
27Die B. GmbH erstellte unter dem 10. März 2005 ein schalltechnisches Gutachten und gab unter dem 19. Oktober 2006 eine dieses ergänzende Stellungnahme ab.
28Am 13. Juni 2006 befasste sich der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin mit den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen der Bürger und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 0719 "Gewerbegebiet M. Straße". Er stimmte der "Teilung des Bebauungsplans Nr. 0719 'Gewerbegebiet M. Straße' in die Bebauungspläne Nr. 0719/A 'Gewerbegebiet M. Straße, Teilbereich A' und Nr. 0719/B 'Gewerbegebiet M. Straße, Teilbereich B' " zu und beschloss eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 0719/A 'Gewerbegebiet M. Straße, Teilbereich A' um die Flurstücke Gemarkung M1. , Flur 5, Flurstück 38 (teilweise) und 115. Er fasste ferner den Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 0719/A 'Gewerbegebiet M. Straße, Teilbereich A' nebst Begründung einschließlich Umweltbericht öffentlich auszulegen. Gemäß Bekanntmachung durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel fand die öffentliche Auslegung des Entwurfs in der Zeit vom 10. Juli bis zum 25. August 2006 statt. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
29Während der Offenlage äußerten u.a. die Antragsteller - mit Ausnahme der Antragsteller zu 2. und 5. - Anregungen und Bedenken.
30Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die die Antragsgegnerin telefonisch über den Zeitraum der Offenlage informiert hatte, gaben im September 2006 u.a. im Auftrage des Antragstellers zu 5. Stellungnahmen ab. Die Antragsgegnerin teilte den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller daraufhin mit, die Stellungnahmen seien nach der Offenlage eingegangen und könnten "daher nicht mehr als Anregung im Rahmen der öffentlichen Auslegung gewertet werden". Sollten die Stellungnahmen allerdings Sachverhalte/Bedenken enthalten, die abwägungsrelevant seien, würden diese Punkte selbstverständlich in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB eingestellt.
31Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30. Juni 2006 beteiligt. Das Staatliche Amt für Umweltschutz und Arbeitsschutz P1. erhob aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken. Die Industrie- und Handelskammer führte an, zwecks Flexibilisierung der Produktion sollte der - nach dem Planentwurf im GE(e) 1 ausgeschlossene - Nachtbetrieb auch im GE(e) 1 ausnahmsweise zulässig sein. Dazu könnten entsprechend niedrige Schallleistungspegel festgesetzt und im Einzelfall besondere Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden.
32Der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss befasste sich am 28. November 2006 mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den eingegangenen Anregungen der Bürger einschließlich der im September 2006 von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller u.a. im Auftrage des Antragstellers zu 5. abgegebenen Stellungnahmen. Er beschloss einige Änderungen des Entwurfs des Bebauungsplans. Diese betrafen u.a. die Festsetzungen zum Nachtbetrieb im GE(e) 1-Gebiet sowie den Ausschluss der Ansiedlung von Speditionen in den Gebieten GE(e) 1, GE 2 und GE 3. Der Ausschuss fasste ferner den Beschluss, den geänderten Entwurf nebst Begründung einschließlich Umweltbericht erneut für die Dauer von zwei Wochen offen zu legen. Gemäß Bekanntmachung durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel fand die erneute Offenlegung in der Zeit vom 7. Dezember bis 21. Dezember 2006 statt.
33Mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den Anregungen der Bürger, die während der erneuten Offenlage eingegangenen waren, befasste sich der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss am 30. Januar 2007 und der Rat am 7. Februar 2007. Der Rat beschloss ebenfalls am 7. Februar 2007 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde an der amtlichen Bekanntmachungstafel im Rathaus der Antragsgegnerin in der Zeit vom 22. Februar bis zum 8. März 2007 ausgehängt und nachrichtlich im Internet veröffentlicht.
34Die Antragsteller haben am 15. Juni 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:
35Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die ihrem Schutz dienenden Immissionsrichtwerte würden durch die im Bebauungsplan festgesetzten IFSP überschritten. Ihre immissionsrechtlichen Interessen seien letztlich nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt worden.
36Der Normenkontrollantrag sei auch begründet.
37Die im Bebauungsplan festgesetzten IFSP seien fehlerhaft. Unter Zugrundelegung der festgesetzten IFSP sei nach den schalltechnischen Gutachten der Immissionsrichtwert von 60 dB (A), der für die nördlich an das Bebauungsplangebiet angrenzende Wohnbebauung maßgeblich sei, bereits ausgeschöpft. Die IFSP beruhten jedoch auf einer unzureichenden schalltechnischen Untersuchung der bestehenden Vorbelastung. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte seien überschritten. Nicht sämtliche Immissionsvorbelastungen seien erfasst bzw. zutreffend ermittelt worden. Fehlerhaft ermittelt worden seien die von der E1. GmbH & Co.KG ausgehenden Emissionen. Nicht berücksichtigt worden seien die Speditionsunternehmen T2. und X. , die von der Autobahn A 2 und von der L 712 n ausgehende Lärmbelastung sowie die zusätzliche Lärmbelastung, die mit dem Ziel- und Quellverkehr einhergehe, der durch die im Bebauungsplan ausgewiesene gewerbliche und industrielle Nutzung verursacht werde. Bei der Ermittlung der Vorbelastung sei auch der mit der Zunahme des Straßenverkehrs auf der M. Straße verbundene Lärm zu berücksichtigen. Durch die Bauleitplanung sei bewusst in Kauf genommen worden, dass sich der gesamte Ziel- und Quellverkehr in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung an der T1. Straße vollziehen werde. Dies sei im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung völlig außer Acht gelassen worden. Wegen der Summierung der Lärmimmissionen, die von der TA Lärm nicht erfasst würden, hätte zudem eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2. der TA Lärm erfolgen müssen.
38Die Festsetzungen der IFSP seien abwägungsfehlerhaft. Die immissionsrechtlichen Interessen der Anwohner seien gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin und den Interessen der Wirtschaft nicht im gebotenen Maß berücksichtigt worden. Gerade bei der Neuansiedlung von Gewerbe- und Industriegebieten neben einer vorhandenen Wohnbebauung sei in besonderem Maße das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Aufgrund des Ausbaus der Autobahn A 2 sowie der von den Industriegebieten E. und N. -I. ausgehenden Immissionen dürfte das Maß der zu tolerierenden Immissionsbelastung deutlich überschritten, zumindest grenzwertig sein.
39Die Überschreitung der prognostizierten Verkehrslärmimmissionswerte erfordere in jedem Fall einen aktiven Lärmschutz hinsichtlich der entlang der M. Straße gelegenen Wohnbebauung. Dies sei planungstechnisch in keiner Weise umgesetzt.
40Aufgrund der Höhenlagen im Plangebiet und der Höhenlagen der Grundstücke an der T1. Straße werde der im Bebauungsplan zur T1. Straße hin vorgesehene Erdwall die ihm zugedachte Lärmschutzwirkung nicht erfüllen. Die Festsetzung der Höhe der Aufschüttung sei überdies unbestimmt.
41Abwägungsfehlerhaft sei auch, dass jegliche Festsetzungen hinsichtlich der Schadstoffimmissionen fehlten.
42Schließlich sei die mit dem Bebauungsplan beabsichtigte teilweise Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers zu 4. zwecks Realisierung des Kreisverkehrs nicht erforderlich. Der Antragsteller zu 4. sei Haupterwerbslandwirt. Die beabsichtigte Enteignung seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks würde den Wirtschaftsbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigen.
43Die Antragsteller beantragen,
44den Bebauungsplan Nr. 0719/A Gewerbegebiet "M. Straße Teilbereich A" Ortsteil M1. der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
45Die Antragsgegnerin beantragt,
46den Antrag abzulehnen.
47Sie trägt im Wesentlichen vor:
48Sowohl der Planungsvorgang als auch das Planungsergebnis entsprächen dem Gebot der gerechten Abwägung.
49Von der grundsätzlich zulässigen Festsetzung von IFSP sei vorliegend sachgerecht Gebrauch gemacht worden.
50Bei der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm bezüglich des anlagenbezogenen Lärms komme es auf zusätzliche Einwirkungen von Verkehrslärm, der auf öffentlichen Verkehrsflächen verursacht werde, nicht an. IFSP würden niemals unter Berücksichtigung des Kfz-Lärms von öffentlichen Straßen festgelegt werden, wenn die Gesamtbelastung - wie hier - unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung liege.
51Die Antragsteller könnten auch nicht aufzeigen, dass das schalltechnische Gutachten der B. GmbH unzureichend sei und bei der Erfassung relevanter weiterer Quellen eine Richtwertüberschreitung sicher vorherzusagen wäre. Die prognostizierte Gesamtbelastung liege eindeutig unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr. Die Festsetzung eines bezüglich des Lärmverhaltens eingeschränkten Gewerbegebiets jenseits einer viel befahrenen Straße in der Nachbarschaft zu einer Außenbereichssiedlung stelle sich insoweit als das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung dar.
52Sie - die Antragsgegnerin - habe - auch im Hinblick auf die E1. GmbH & Co.KG - die Immissionsvorbelastung sowie die festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten rechtmäßig beurteilt. Ein noch höheres Maß an Detailgenauigkeit könne hinsichtlich eines Lärmschutzkonzepts im Zuge der Bauleitplanung nicht geleistet werden. Sie habe davon ausgehen können, dass zusätzliche Details in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu erfassen und zu regeln seien.
53Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil er keine Festsetzungen zu Schadstoffimmissionen enthalte. Es spreche für sich, dass die Antragsteller nicht ansatzweise aufzeigten, bezüglich welcher Schadstoffe Bedenken bestehen sollten und wie man sich diesbezügliche Festsetzungen im Bebauungsplan vorzustellen habe.
54Dass der Antragsteller zu 4. nicht mit der Inanspruchnahme von Teilflächen seines Grundeigentums einverstanden sei, hindere sie - die Antragsgegnerin - nicht daran, einen Bebauungsplan mit einem solchen Inhalt gleichwohl zu entwickeln, wenn für diese Planung - wie hier - gute und sachliche Gründe sprächen.
55Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.
56E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
57Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
58Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann den Antrag (u.a.) jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglich bestehenden Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
60Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer möglichen Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange entsprechend ihrem Gewicht abgearbeitet werden.
61Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48, und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O..
62Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214; OVG NRW , Urteil vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -, juris.
64Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
65Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47, und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O..
66Abwägungsrelevant ist auch das Interesse von Anliegern, die ihr Grundstückseigentum zulässigerweise zu Wohnzwecken selbst nutzen, vor heranrückenden Immissionen neuer Nutzungen geschützt zu werden. Als Abwägungsposten ist das Immissionsschutzinteresse nicht erst dann beachtlich, wenn die Beeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind; auch Immissionen, die nicht auf Grund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen sind, können im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung brauchen sie nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihnen bewahrt zu werden, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.
67Vgl. [zu Verkehrslärmimmissionen] BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 - , BRS 67 Nr. 19; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -, juris.
68Zum Kreis derjenigen, deren persönlichen Interessen die Gemeinde je nach den Umständen Rechnung zu tragen hat, gehören neben den Eigentümern von Grundstücken innerhalb oder im Umkreis des Plangebiets sowie den dinglich Nutzungsberechtigten u.U. auch obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51, und Beschluss vom 7. April 1995 - 4 NB 10.95 -, BRS 57 Nr. 44; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2005 - 7 D 7/05.NE -, und Beschluss vom 30. November 1999 - 10a D 14/97.NE -
70Nach diesen Grundsätzen sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsteller zu 2. bis 5. und zu 7. und 8. sind Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von unmittelbar an das Plangebiet grenzenden bzw. nur in geringer Entfernung von diesem liegenden Grundstücken, die sie selbst zu Wohnzwecken nutzen. Der Antragsteller zu 1. ist Mieter einer Wohnung im Haus T1. Straße 35. Auch das Wohngrundstück T1. Straße 35 grenzt unmittelbar an das Plangebiet an. Der Antragsteller zu 6. bewohnt mit seiner Ehefrau das im Alleineigentum der Ehefrau stehende Wohnhaus T1. Straße 27. Das Wohngrundstück T1. Straße 27 grenzt ebenfalls unmittelbar an das Plangebiet an. Der Antragsteller zu 6. kann sich auf eine aus dem Wesen der Ehe folgende obligatorische Berechtigung zur Nutzung des Wohnhauses T1. Straße 27 berufen,
71vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06 -, NJW 2008, 2333, vom 7. April 1978 - V ZR 154/75 -, BGHZ 71, 216, und vom 26. Februar 1954 - V ZR 135/52 -, BGHZ 12, 380 (399 f.),
72die hier bei der Beurteilung der Antragsbefugnis der auf einem Mietverhältnis gründenden Nutzungsberechtigung gleichgestellt werden kann.
73Die von den Antragstellern bereits im Planaufstellungsverfahren wiederholt vorgebrachten Interessen, von Immissionen verschont zu bleiben, die durch Vorhaben in den mit dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- bzw. Industriegebieten entstehen, wird - was die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede stellt - als abwägungsrelevante Belange im dargelegten Sinne (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beachtlich.
74Der Antragsteller zu 4. ist überdies auch deshalb antragsbefugt, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan sein Grundeigentum mit Festsetzungen überplant, die er für rechtsfehlerhaft hält.
75Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
76Der angegriffene Bebauungsplan ist bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil seine Bekanntmachung auf Grundlage des § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 15. Dezember 1994 der Antragsgegnerin durch Aushang erfolgt ist. Zur Möglichkeit der Bekanntmachung von Ortsrecht durch Aushang hat der Senat mit Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, juris, Folgendes ausgeführt:
77"In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass die Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang jedenfalls für größere Gemeinden eine 'absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht' ist.
78So bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 zu § 7 GO.
79Dabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag in den angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen.
80Die in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bedenken gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in größeren Gemeinden bestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht gebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht.
81Vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983
82- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23.
83Das Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von Grundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche Bekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein darf.
84Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007
85- 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187
86= JURIS-Dokumentation.
87Bestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die Entstehungsgeschichte der BekanntmVO als auch durch einen Blick auf das einschlägige Landesrecht anderer Bundesländer.
88Die Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 (GV NRW S. 684) - BekanntmVO 1969 - sah in § 4 Abs. 1 als Alternativen für öffentliche Bekanntmachungen nur solche im Amtsblatt und in einer oder mehreren Tageszeitungen vor. Eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel ermöglichte § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1969 nicht etwa generell für Bekanntmachungen, sondern nur für den relativ unbedeutenden Sonderfall der Bekanntmachung von Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie deren Tagesordnungen, und dies auch nur für Gemeinden mit nicht mehr als 30.000 Einwohnern. Damit hat sich der Verordnungsgeber hinsichtlich dieser Sonderregelung ersichtlich an der in der bereits erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angesprochenen Grenze orientiert und sie selbst für diese Sonderregelung noch um 5.000 Einwohner reduziert. Mit der Neufassung der Bekanntmachungsverordnung vom 7. April 1981 (GV NRW S. 224) wurde die Grenze für die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 noch weiter auf 25.000 Einwohner herabgesetzt. Erst mit § 4 Abs. 1 der BekanntmVO 1999 hat der Verordnungsgeber eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel (mit Hinweisen auf den Anschlag im Amtsblatt bzw. in der Zeitung) generell für öffentliche Bekanntmachungen, also auch für die Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 1 BekanntmVO), als dritte Alternative ermöglicht, ohne dies wie im Sonderfall des § 4 Abs. 3 ausdrücklich an bestimmte Grenzen zu knüpfen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass damit den Gemeinden abweichend vom bisherigen Recht eine unbeschränkte Wahlmöglichkeit auch der Bekanntmachungsform 'Anschlag an der Bekanntmachungstafel' mit der Folge eröffnet worden ist, dass auch größere Gemeinden ihr Ortsrecht in dieser Form bekanntmachen dürfen. Die Begrenzung der Bekanntmachungsmöglichkeit durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel, die das Rechtsstaatsprinzip nach sich zieht, entfällt nicht schon deshalb, weil der Anschlag als Bekanntmachungsmöglichkeit auch für ortsrechtliche Vorschriften durch die BekanntmVO überhaupt erst eröffnet wird. Die Prüfung, welche Bekanntmachungsform unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls geeignet und vertretbar ist, ist nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO weiterhin den Gemeinden selbst überantwortet geblieben, die (selbstverständlich) den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen müssen. Hierfür spricht auch die Begründung in dem Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 2. Juli 1999, mit dem dem Präsidenten des Landtags der Entwurf der neuen BekanntmVO übersandt wurde. Dort heißt es, der Entwurf knüpfe an die bisherigen Regelungen an, so dass die bisherige Systematik erhalten bleibe; zur Erleichterung der Bekanntmachung seien einige Änderungen eingefügt worden. Die Entstehungsgeschichte der BekanntmVO lässt damit den Schluss zu, der Verordnungsgeber sei sich durchaus der Grenzen bewusst gewesen, die das Rechtsstaatsprinzip einer Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel setzt, wobei er die verantwortliche Entscheidung über die Eignung dieser Bekanntmachungsform im Einzelfall jedoch der jeweiligen Gemeinde überlassen hat.
89Ein Blick auf die einschlägigen Regelungen in anderen Bundesländern bestätigt, dass die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) jedenfalls bei größeren Gemeinden kritisch zu sehen ist. Die Bundesländer, die in ihren Bekanntmachungsregelungen den Gemeinden überhaupt die Möglichkeit eröffnet haben, auch ortsrechtliche Bestimmungen allein durch Anschlag bzw. Aushang (ggf. in Verbindung mit Hinweisen auf den Anschlag bzw. Aushang) bekannt zu machen, haben hierzu nahezu ausschließlich Gemeinden mit einer begrenzten Einwohnerzahl befugt. Im Einzelnen liegen die Begrenzungen bei 1.000 bis 20.000 Einwohnern:
90- Baden-Württemberg: 5.000 Einwohner
91(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000);
92- Brandenburg: 10.000 Einwohner
93(§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000);
94- Hessen: 3.000 Einwohner
95(§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977);
96- Rheinland-Pfalz: 1.000 Einwohner (Bekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung)
97(§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1974);
98- Sachsen: 3.000 Einwohner
99(§ 2 Nr. 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember 1997);
100- Schleswig-Holstein: 20.000 Einwohner
101(§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. November 2005);
102- Thüringen: 3.000 Einwohner
103(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994).
104Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern sehen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008 eine Begrenzung der Möglichkeit zur Bekanntmachung von Ortsrecht nicht mehr vor; allerdings gibt § 7 ausdrücklich vor, dass die Zahl der Aushangtafeln so zu bemessen ist, dass sie für die Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind, und legt die Mindestdauer des Aushangs mit 14 Tagen fest. Vorgaben für die Zahl bzw. Ausgestaltung der Bekanntmachungstafeln enthalten auch verschiedene andere landesrechtliche Regelungen."
105An diesen Ausführungen hält der Senat auch für den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt fest. Bad T. verfügt über rd. 54.000 Einwohner.
106Vgl. LDS NRW, Landesdatenbank, Strukturdaten für Bad T. , Stand 9. Juli 2008, http:// www.lds.nrw.de/kommunalprofil/k05766008.pdf .
107Durchgreifende Gründe, für eine Gemeinde dieser Größenordnung die Bekanntmachung des Ortsrechts durch Aushang als noch rechtsstaatsgemäß anzunehmen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der Hinweis im Internet auf den Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel ersetzt das Erfordernis nicht, dass die Kenntnisnahme des Ortsrechts selbst zumutbar möglich sein muss. Auf eben aber diesen Aushang muss sich auch derjenige als zumutbares Bekanntmachungsmedium verweisen lassen, der über keinen Internetanschluss verfügt und - auf Grundlage der BekanntmVO - auch nicht verfügen muss, will er zuverlässig die Fortentwicklung des Gemeinderechts im Blick behalten. Die Anzahl der Bundesbürger, die keinen Internetanschluss besitzen, ist - nach wie vor - zu gewichtig, als dass der Hinweis der Antragsgegnerin im Internet auf den jeweiligen Aushang die rechtsstaatlichen Bedenken an der Wirksamkeit des Aushangs bei einer Gemeinde dieser Größenordnung und Struktur ausräumen könnte.
108Vgl. auch Urteil des Senats vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, das eine Stadt mit 41.000 Einwohnern betrifft.
109Im Übrigen scheint der Verordnungsgeber, wie die in § 4 Abs. 3 BekanntmVO enthaltene Wertung nahe legt, selbst davon auszugehen, dass der Aushang an der Bekanntmachungstafel jedenfalls für eine Gemeinde der Größenordnung von Bad T. , die, da ihre Einwohnerzahl seit vielen Jahren mehr als 50.000 Einwohner beträgt, die Bestimmung zu einer Großen kreisangehörigen Stadt beantragen könnte (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 GO NRW), keine geeignete Form der Bekanntmachung ist. Nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO kann in kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte die Hauptsatzung bestimmen, dass Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung nicht nach den in § 4 Abs. 1 BekanntmVO genannten Formen, sondern allgemein durch Aushang (Anschlag) an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und, soweit erforderlich, an den sonstigen hierfür in der Hauptsatzung bestimmten Stellen öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Regelung deutet darauf hin, dass (auch) der Verordnungsgeber den Aushang an der Bekanntmachungstafel jedenfalls für Große kreisangehörige Städte nicht für eine geeignete Form der Bekanntmachung von Zeit und Ort einer Ratssitzung bzw. Tagesordnung und damit erst recht nicht für eine geeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht hält.
110Ob der angegriffene Bebauungsplan über den dargelegten Mangel hinaus an weiteren Mängeln leidet, bedarf keiner Entscheidung.
111Dahingestellt bleiben kann insbesondere, ob der Bebauungsplan bereits deshalb abwägungsfehlerhaft ist, weil der Rat der Antragsgegnerin die abschließende Abwägung zur Entscheidung über die anlässlich der ersten Offenlage eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen nicht selbst getroffen hat.
112Zu Recht ist auch die Antragsgegnerin zwar davon ausgegangen, dass sie die Stellungnahmen, die die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im September 2006 - mithin erst nach der ersten Offenlage - u.a. im Auftrage des Antragstellers zu 5. abgegeben haben, nicht als verfristet außer Acht lassen durfte.
113§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB spricht von der Prüfung der Stellungnahmen. Die Gemeinde kann es jedoch nicht bei der Prüfung belassen. Sie hat darüber zu entscheiden, ob und wie sie gegebenenfalls den Anregungen Rechnung trägt. Die Prüfung führt also zu der Entscheidung, den Planentwurf zu ändern oder zu ergänzen, im äußersten Falle von ihm Abstand zu nehmen oder aber den Stellungnahmen nicht Rechnung zu tragen. Diese Prüfung ist Bestandteil der planerischen Abwägung, die auch insoweit den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB standhalten muss. Zu prüfen und in die planerische Abwägung einzubeziehen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB die fristgemäß, d.h. während der Auslegungsfrist vorgebrachten Stellungnahmen. Die Auslegungsfrist ist jedoch keine Ausschlussfrist. Bringen verspätet eingegangene Stellungnahmen der Gemeinde abwägungserhebliche Gesichtspunkte zur Kenntnis, die sie bisher nicht in die Abwägung einbezogen hat, so darf sie diese nicht als verfristet außer Acht lassen, sondern sie muss die entsprechenden Belange in die Abwägung einbeziehen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
114Vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand April 2008, § 3 Rdnr. 23.
115Die Antragsgegnerin hat, wie die Beschlussvorlage zur Sitzung des Planungs- und Stadtentwicklungsausschusses vom 28. November 2006 (Drucks.-Nr. 253/2006 vom 7. November 2006 ) belegt, zu Recht angenommen, dass die im September 2006, mithin erst nach der ersten Offenlage eingegangenen u.a. im Auftrage des Antragstellers zu 5. abgegebenen Stellungnahmen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller Gesichtspunkte enthielten, die in die Abwägung einzustellen waren.
116Über die anlässlich der ersten Offenlage geäußerten Anregungen und Bedenken hat allerdings nicht der Rat der Antragsgegnerin abschließend entschieden, so dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein kann. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat. Das ist in Nordrhein-Westfalen der Gemeinderat. Das schließt zwar nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten, oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
117Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 7 D 116/06.NE -, vom 22. November 2007 - 7 D 54/07.NE - und
118vom 26. April 2007 - 7 D 34/06.NE -, juris.
119Vorliegend hat sich ausschließlich der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin mit den anlässlich der ersten Offenlage eingegangen Anregungen befasst und hat über diese, wie die Niederschrift vom 22. Januar 2007 über die Sitzung des Ausschusses belegt, abschließend entschieden. Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 7. Februar 2007 ausweislich der Niederschrift über diese Sitzung nur über die Anregungen aus der zweiten Offenlage entschieden und den Satzungsbeschluss zum streitigen Bebauungsplan gefasst. Der Niederschrift über die Ratssitzung und der Sitzungsvorlage lassen sich keine Befassung des Rates mit den anlässlich der ersten Offenlage eingegangenen Anregungen entnehmen.
120Veranlasst erscheinen schließlich folgende Anmerkungen:
121Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zur Gliederung von Baugebieten auch Festsetzungen von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln zulässig sind.
122Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30.
123Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es angezeigt sein, die Modalitäten der Ermittlung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln in die Festsetzungen mit aufzunehmen.
124Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 364.
125Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
126Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
127Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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