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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 541/08

Datum:
07.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 541/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0707.7B541.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 297/08 ­
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2007 in der Fassung der Baugenehmigung vom 15. Januar 2008 wird insoweit angeordnet, als dem Beigeladenen die Errichtung einer 3,50 m langen grenzständigen Wand neben der hinter dem genehmigten Anbau anzulegenden Terrasse genehmigt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller - diese als Gesamtschuldner - vier Fünftel und der Antragsgegner sowie der Beigeladene jeweils ein Zehntel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

 
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