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Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2007 in der Fassung der Baugenehmigung vom 15. Januar 2008 wird insoweit angeordnet, als dem Beigeladenen die Errichtung einer 3,50 m langen grenzständigen Wand neben der hinter dem genehmigten Anbau anzulegenden Terrasse genehmigt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller - diese als Gesamtschuldner - vier Fünftel und der Antragsgegner sowie der Beigeladene jeweils ein Zehntel.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die angegriffenen Baugenehmigungen zu Recht abgelehnt, soweit den Antragstellern die Errichtung eines 11,80 m langen und 6,10 m breiten grenzständigen Anbaus an ihr Wohnhaus - als Ersatz für den früher vorhanden gewesenen, als Schuppen bezeichneten Anbau von gut 8 m Länge und rd. 3 m Breite - genehmigt worden ist. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass dieses Vorhaben zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.
4Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieser Anbau gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW keine Abstandfläche gegenüber der Grenze zum Grundstück der Antragsteller einhalten muss. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial unterliegt keinem Zweifel, dass dieser Anbau noch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt, die hier maßgeblich durch die weit in das Hintergelände - sogar noch über die Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller hinaus - vorrückende Bebauung auf den Grundstücken N.---weg 14 und 16 (Flurstücke 117 und 118) sowie N.---weg 22 und 24 (Flurstücke 121 und 122) geprägt ist. Durch die vorhandene grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller (Flurstück 120) ist auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW hinreichend gesichert, "dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird". Insoweit ergibt sich aus den von den Antragstellern im Gerichtsverfahren selbst vorgelegten Vermessungsunterlagen, dass auch der eingeschossige Flachdachanbau auf dem Grundstück der Antragsteller, der etwa in Höhe des früher vorhanden gewesenen Schuppen-Anbaus des Beigeladenen endet, grenzständig errichtet ist. Erst das anschließende, rd. 4 m tiefe Bauwerk auf dem Grundstück der Antragsteller, das in den vorgenannten Vermessungsunterlagen als "Waschküche" und in den genehmigten Lageplänen zu den angegriffenen Baugenehmigungen als "Garage" bezeichnet ist, hält einen Abstand von 23 bis 25 cm zur Grenze ein. Ein solches, lediglich grenznahes Bauwerk stellt allerdings keine hinreichende Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW dar.
5Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2005
6- 7 A 2342/03 -, BRS 70 Nr. 123.
7Für die Anbausicherung im Sinne der genannten Vorschrift reicht es jedoch aus, wenn der Beigeladene an die insgesamt über 15 m tiefe grenzständige Bebauung der Antragsteller anbaut und mit seinem neuen Anbau lediglich rd. 4 m darüber hinaus greift. Die wechselseitige Grenzbebauung muss nämlich nicht deckungsgleich sein, um als Anbausicherung dienen zu können.
8Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2000
9- 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137 und vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198.
10Liegt - wie hier - ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW vor, nach dem ein den landesrechtlichen Vorgaben entsprechender Abstand "nicht erforderlich" ist, ist der Bauherr gehalten, sein Bauwerk unmittelbar an der Grenze zu errichten.
11Das Vorbringen der Antragsteller in ihrem - vom Verwaltungsgericht bei seiner Beschlussfassung nicht berücksichtigten - Schriftsatz vom 2. April 2008, auf den die Beschwerdebegründung im Wesentlichen Bezug nimmt, gibt zu einer anderen Wertung keinen Anlass.
12Der Vortrag, sie - die Antragsteller - seien wegen eines Grenzüberbaus durch die Nebengebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen gezwungen gewesen, ihre Anbauten auf 11,92 m Länge in einem Abstand von 17 bis 25 cm zur Grundstücksgrenze zu errichten, widerspricht dem bisherigen eigenen Vortrag der Antragsteller sowie den von ihnen selbst vorgelegten Unterlagen. So haben die Antragsteller auf Seite 3 der Klage- und Antragsschrift vom 27. Februar 2008 noch vorgetragen, hinter der Wand der Waschküche auf ihrem Grundstück verlaufe "ein Streifen auf einer Länge von 3,83 m mit einem Abstand von 23 cm bis 25 cm zu dieser Außenwand", der zu ihrem - der Antragsteller - Grundstück gehöre. Nichts anderes ergibt sich auch aus den bereits angesprochenen, von den Antragstellern selbst vorgelegten Vermessungsunterlagen. Die südliche Begrenzungswand des eingeschossigen Anbaus an das Wohnhaus der Antragsteller, die zugleich nördliche Begrenzungswand der Anbauten (Schuppen, Waschküche) an das Wohnhaus des Beigeladenen ist, reicht bis an die Grenze zum Grundstück des Beigeladenen bzw. reicht in Richtung Westen, d.h. zum N.---weg hin, sogar noch etwas auf das Grundstück des Beigeladenen. Hiernach besteht kein Anlass zu Zweifeln daran, dass der von den Antragstellern als rücksichtslos empfundene Spalt von 23 bis 25 cm Tiefe sich nur auf knapp 4 m Länge zwischen der neuen (grenzständigen) Nordwand des neuen Anbaus des Beigeladenen und der vorhandenen Südwand des als Garage bzw. Waschküche bezeichneten Bauwerks der Antragsteller erstreckt.
13Dass die Antragsteller die - zwischenzeitlich auch realisierte - Entstehung eines solchen Zwischenraums zu gewärtigen haben, begründet keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte gegen den dem Beigeladenen genehmigten Anbau. Das landesrechtliche Abstandrecht gibt - wie dargelegt - vor, dass der Beigeladene grenzständig baut. Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, diese grenzständige Bebauung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als rücksichtslos zu werten, so dass es schon an der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW fehlen würde, dass "nach den planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf". Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit bereits darauf hingewiesen, dass es Sache der Antragsteller selbst ist, eventuellen Beeinträchtigungen ihres Gebäudes durch Verwirklichung der abstandrechtlich nicht zu beanstandenden Grenzbebauung des Beigeladenen zu begegnen. Ihnen obliegt es, bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die Nachteile, die der geringe Grenzabstand für die Unterhaltung der Außenwand ihres eigenen Gebäudes mit sich bringt, zu beheben.
14Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 S 2826/06 -, BauR 2007, 1399.
15Wenn die Antragsteller die ihnen hierzu vom Beigeladenen eingeräumten Möglichkeiten nicht genutzt haben, haben sie die daraus folgenden Konsequenzen, dass vernünftige einvernehmliche Regelungen bislang gescheitert sind, selbst zu tragen.
16Ergänzend bleibt anzumerken, dass die hier strittigen Baugenehmigungen selbstverständlich unbeschadet privater Rechte Dritter - mithin auch der Antragsteller - erteilt worden sind (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Den Antragstellern ist es mithin unbenommen, eventuelle private Abwehrrechte gegenüber den in ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2008 behaupteten, vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 4. Juli 2008 bestrittenen nachteiligen Folgen einer bestimmten Bauausführung geltend zu machen.
17Der Beschwerde war hingegen stattzugeben, soweit die angegriffenen Baugenehmigungen auch die Errichtung einer 3,50 m langen und 2,95 m hohen grenzständigen Wand zulassen, die die hinter dem genehmigten Anbau gelegene Terrasse zum Grundstück der Antragsteller hin abschirmen soll.
18Diese Wand unterliegt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW den abstandrechtlichen Erfordernissen, da sie das Höhenmaß von 2 m überschreitet und von ihr Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Sie dürfte des Weiteren nicht den Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW unterliegen, so dass sie deswegen grenzständig zulässig wäre. Es erscheint zweifelhaft, dass die genannte Vorschrift auch solche bauliche Anlagen erfasst, die nicht im Sinne eines wechselseitigen Grenzbaus anbaufähig sind, mithin etwa Grenzmauern, die das abstandrechtlich zulässige Maß von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW überschreiten. Ferner erscheint zweifelhaft, dass die Wand jedenfalls in voller Länge "innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche" liegt. Das vorliegende Kartenmaterial deutet vielmehr darauf hin, dass die Bautiefe der Gebäude N.---weg 22/24 wohl (etwas) überschritten werden dürfte.
19Angesichts dieser Zweifel an der abstandrechtlichen Unbedenklichkeit der Terrassenabgrenzungswand, die im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären sind, bedarf es im vorliegenden Verfahren einer unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung. Diese geht zu Lasten des Beigeladenen aus. Die Terrassenwand würde mit ihrer Höhe von knapp 3 m durchaus beachtliche negative Folgen für das nördlich gelegene Grundstück der Antragsteller mit sich bringen. Demgegenüber ist kein besonders gewichtiges Interesse des Beigeladenen daran erkennbar, die Terrasse hinter dem neuen Anbau zum Grundstück der Antragsteller hin mit einer knapp 3 m hohen Wand abzuschirmen, anstatt eine abstandrechtlich nicht relevante Anlage (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW) vorzusehen.
20Bei der auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsteller nur zu einem relativ geringen Teil mit ihrem Begehren Erfolg hatten.
21Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).