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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 250,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
3Auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erfolgten Rückbaus der Dachüberstände des strittigen Gartenhauses ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Gartenhaus lediglich einen Brutto-Rauminhalt von bis zu 30 m3 aufweist und damit gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfrei und nicht formell illegal ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass als Brutto-Rauminhalt im Sinne der genannten Vorschrift nach der insoweit einschlägigen DIN 277 Teil 1 der Rauminhalt des Baukörpers zu werten ist, der "nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird". Soweit die Beschwerde demgegenüber hinsichtlich der Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts auf die Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelags des jeweiligen Geschosses abstellt, trifft dies für eingeschossige Gebäude wie im vorliegenden Fall nicht zu.
4Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein Anhalt dafür vor, dass das strittige Gebäude einen Rauminhalt von weniger als 30 m3 aufweist. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Berechnungen der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 22. April 2008 verweist, hat keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses lediglich gerechnet, "soweit man die vom Antragsteller angegebenen Abmessungen zugrunde legt". Damit waren ersichtlich die Maßangaben auf den vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lichtbildern (Bl. 20/21 der Beiakte Heft 1) gemeint, nämlich Grundfläche 3,10 m x 3,90 m und (mittlere) Höhe 2,30 m. Zwar würde sich bei diesen Maßen in der Tat - wie vom Verwaltungsgericht berechnet - ein Rauminhalt von weniger als 30 m3, nämlich 27,81 m3, ergeben. Es spricht jedoch alles dagegen, dass diese Maße zugrunde zu legen sind. Als Grundfläche ohne Dachüberstände hat der Baukontrolleur des Antragsgegners bereits am 5. März 2007 eine solche von 3,25 m x 3,85 m (= 12,51 m2) ermittelt. Diese stimmt nahezu zentimetergenau mit den nach dem Rückbau am 11./14. März 2008 ermittelten Größen der Grundfläche von 3,24 m x 3,86 m (= 12,50 m2) überein, denen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trotz ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht nicht entgegen getreten ist. Als (mittlere) Höhe des Gebäudes wurde am 11./14. März 2008 eine solche von 2,44 m ermittelt, der der Antragsteller im Beschwerdeverfahren gleichfalls trotz ausdrücklichen Hinweises nicht entgegen getreten ist. Die am 11./14. März 2008 ermittelten Größen erscheinen auch unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Maßangaben des Antragstellers durchaus plausibel. Hinsichtlich der Diskrepanz des Breitenmaßes - Antragsteller: 3,10 m; Antragsgegner: 3,35 bzw. 3,24 m - ist anzumerken, dass den Eintragungen auf den vom Antragstellern vorgelegten Lichtbildern nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass der Antragsteller insoweit auf das Außenmaß abgestellt hat. Hinsichtlich der Diskrepanz der (mittleren) Höhe - Antragsteller: 2,30 m; Antragsgegner: 2,44 m - ist anzumerken, dass den Höheneintragungen auf den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern offensichtlich der Abstand von der Oberkante der Sohlenkonstruktion bis zur Dachhaut zugrunde liegt und nicht von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle ausgegangen wurde, wie es nach den vorstehenden dargelegten Berechnungsregeln für den Brutto-Rauminhalt geboten ist.
5Aus den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren - unbestritten - vorgetragenen Maßen folgt für das Gartenhaus ohne Berücksichtigung der Dachüberstände eindeutig ein Brutto-Rauminhalt von 3,24 m x 3,86 m x 2,44 m = 30,5 m3. Ist damit von einem über 30 m3 liegenden Brutto-Rauminhalt des Gartenhauses auszugehen, folgt schon daraus dessen Genehmigungspflichtigkeit. Darauf, ob die Dachüberstände nach dem Rückbau (ganz oder teilweise) mit zu berücksichtigen sind und ob das Gartenhaus einen Aufenthaltsraum aufweist, kommt es hiernach nicht mehr an.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).