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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 973/08

Datum:
07.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 973/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0807.6B973.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 200/08
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wie folgt geändert:

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beigeladenen zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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