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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 734/08

Datum:
18.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 734/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.6B734.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 972/07
 
Tenor:

Der Beschluss wird, soweit er mit der Beschwerde angefochten ist, geändert.

Der Antrag, vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller nicht gemäß Art. 1 §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 auf den Beigeladenen als neuen Dienstherrn übergegangen ist, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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