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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 465/08

Datum:
09.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 465/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0709.6B465.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 82/08
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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