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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 259/08

Datum:
21.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 259/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.6B259.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 721/07
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des gegen die Abordnungsverfügung des Schulamtes für den I. vom 2. August 2007 gerichteten Widerspruchs wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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