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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1897/07

Datum:
17.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1897/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0117.6B1897.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 905/07
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. November 2007 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - jeweils zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

 
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